Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 127,05 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4.1.1982 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit schriftlichem Mietvertrag vom 31.10.1977 vermietete eine Frau … vom 1.11.1977 ab an die Beklagte eine in dem Hause … in … gelegene 1-Zimmer-Wohnung zum monatlichen Kaltmietpreis in Höhe von 242,– DM. Der Kläger ist auf Vermieterseite in das Rechtsverhältnis eingetreten.
Im August 1981 fiel in … der sogenannte „Jahrhundertregen”. Im Zuge der Regenfälle kam es zu zahlreichen Überschwemmungen. Auch in die von der Beklagten bewohnte Wohnung drang Wasser ein. Dabei wurde der in der Wohnung verlegte Teppichboden naß.
Im Hinblick auf den von ihr angenommen zeitweiligen Minderwert der Wohnung infolge der Überschwemmung zahlte die Beklagte die Miete für den Monat Dez. 1981 nicht. Weiterhin bezahlte sie die Miete für den Monat Jan. 1982 nicht in voller Höhe; sie behielt einen Betrag i.H.v. 48,40 DM ein.
Der Kläger behauptet, daß die Überschwemmung am 11.8.1981 stattgefunden habe. Nach dem Abfluß des Wassers sei die Wohnung keineswegs unbewohnbar gewesen. Der Teppichboden sei bald nicht mehr feucht gewesen und habe ohne weiteres in der Wohnung verbleiben können.
Der Kläger geht demgemäß davon aus, daß die Beklagte zu einer Mietminderung nicht berechtigt gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 290,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4.1.1982 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, daß die angemietete Wohnung für 6 Wochen unbrauchbar gewesen sei. Sie habe erst am 24.9. 1981 wieder einziehen können. Insbesondere sei der Teppichboden durch die Wassereinwirkung total verrottet und unbrauchbar geworden, er habe plötzlich Schimmel aufgewiesen und sei zusammengeschrumpft. Auch die Tapete sei durch die Feuchtigkeit beschädigt worden.
Die Beklagte geht demgemäß davon aus, daß sie für einen Zeitraum von 6 Wochen berechtigt sei, die Miete um 80 % zu mindern.
Die Beklagte geht im übrigen davon aus, daß es zu zwei Überschwemmungen – einmal am 3./4.8. und einmal am 11.8.1981 – gekommen sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften vom 2.5.1983, Bl. 60 ff d.A., und 20.6.1983, Bl. 70 f d.A.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß es am 11.8. 1981 zu einer Überschwemmung der damals von der Beklagten bewohnten Wohnung kam. Anhaltspunkte für eine weitere von der Beklagten behaupteten Überschwemmung gibt es nicht – insoweit liegt offenbar ein für das Gericht nicht erklärlicher Irrtum der Beklagten vor. Die entscheidende Frage des vorliegenden Prozesses waren die, wie lange und wie intensiv die Beklagte infolge der Überschwemmung an einer ordnungsgemäßen Benutzung der Wohnung gehindert war. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang behauptet hat, daß die Tapeten in Mitleidenschaft gezogen worden wären, muß das Gericht zwar davon ausgehen, daß das Wasser die Tapeten erreichte – andererseits hat die Beweisaufnahme aber keinerlei überzeugenden Anhaltspunkt dafür ergeben, daß die Tapeten durch den Wassereinfluß erheblich beschädigt wurden.
Die Beklagte hat die Mietminderung weiter mit einer Beschädigung des Teppichbodens begründet. Daß der Teppichboden aufgrund der Überschwemmung erheblich in Mitleidenschaft gezogen wurde, steht für das Gericht außer Frage. Der Zeuge …, der den Teppichboden etwa 3 Wochen später sah, hat ihn als feucht und sandig bezeichnet. Wie der Zeuge … glaubhaft ausgeführt hat, stank der Teppichboden und war voller Lehm. Der Zustand des Teppichbodens hatte offenbar auch erhebliche Auswirkungen auf die Wohnqualität. Der Zeuge … hat den durch den Teppichboden verursachten Gestank als unerträglich bezeichnet. Da es sich bei der früher an die Beklagte vermieteten Wohnung um eine 1-Zimmer-Wohnung handelt, geht das Gericht davon aus, daß die Beklagte für die Zeit vom 11.8. bis zum Zeitpunkt der Entfernung des Teppichbodens zu einer Mietminderung i.H.v. 80 % berechtigt war. Soweit der Kläger der Beklagten insoweit entgegen hält, daß sie die Wohnung hätte beheizen können, damit der Teppichboden trockne, ist ihm entgegenzuhalten, daß der Wert einer solchen Maßnahme in Anbetracht der Verschmutzung als äußerst fraglich bezeichnet werden muß. Es erscheint dem Gericht auch nicht zumutbar, von einen Mieter im Hochsommer eine Beheizung zum. Zwecke des schnelleren Austrocknen des Teppichbodens zu verlangen. Den Schaden in einem solchen Fall in Grenzen zu halten, ist Aufgabe des Vermieters.
Schwierigkeiten bereitete die Feststellung der Frage, wann genau der Teppichboden entfernt wurde. Der Zeuge … konnte keine genaue Angabe mehr machen, wann er den Teppichboden herausgerissen hat. Da...