Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung aus diesem Urteil gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Parteien sind Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft. Im November 2011 ließen die Beklagten die ursprünglich vorhandene Balkontüre nebst des daran anschließenden einflügeligen Fensters austauschen und ersetzten diese durch drei bodentiefe Fenster. Auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 15.02.2012 fassten die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt 8 b) darüber ab, ob die von den Beklagten vorgenommene Veränderung als beeinträchtigende Bauliche Maßnahme gesehen wird und ein Rückbau gerichtlich durchgesetzt werden soll. Der Beschlussantrag wurde mit 3 Nein-Stimmen bei 2 Enthaltungen und 1 Ja-Stimme abgelehnt (Bl. 46 d. A.).
Die Kläger sind der Auffassung, dass die Beklagten bei dem Austausch der Balkontür- und Fensterelemente eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums vorgenommen hätten und verlangen die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes
Die Kläger beantragten,
die Beklagten zu verurteilen, die im Bereich ihres Sondereigentums an der Wohnung, den Räumen und dem Sondernutzungsrecht an dem Gartenteil, im Aufteilungsplan jeweils bezeichnet mit Nr. 6 (lila), in dem Gebäude der Wohnungseigentümergemeinschaft, vorgenommene bauliche Veränderung in Form von drei bodentiefen Fenstern an der Fensterfront des Balkons zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor, den Klägern fehle es angesichts des Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung vom 15.02.2012 bereits an der Aktivlegitimation, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft die Frage, ob gegen eine etwaige bauliche Veränderung gerichtlich vorgegangen werden solle, an sich gezogen habe. In der Sache handele es sich auch nicht um eine bauliche Veränderung, sondern um eine Instandhaltungsmaßnahme. Es bestehe auch keine optische Beeinträchtigung des Gesamteindrucks der Fassade, da die Veränderung von außen kaum erkennbar sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 13.08.2013 (Bl. 144 f. d. A.)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nach § 43 Ziff. 1 WEG zulässig in der Sache aber nicht begründet.
Die Kläger haben gegen die Beklagten keinen Anspruch aus §§ 1004, 1011 ff. BGB i.V.m. §§ 15 Abs. 3, 22 Abs. 1, 14 WEG.
Der Geltendmachtung des Anspruchs steht hier zwar nicht der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 15.02.2012 entgegen, denn in diesem Beschluss haben es die Wohnungseigentümer abgelehnt, den Individualanspruch der Kläger zu vergemeinschaften. Ein entsprechender Sinn kann der Ablehnung des Beschlussantrages, durch den die Gemeinschaft ermächtigt werden sollte, gegen die Baumaßnahme der Beklagten vorzugehen, nicht beigelegt werden. Insoweit folgt das Gericht auch der von den Klägern zitierten Rechtsprechung des LG Hamburg (Urt. v. 02.05.2012 – 318 S 79/11, BeckRS 2012, 21574).
Daraus folgt freilich noch nicht, dass der Anspruch der Kläger auch begründet wäre. Hierbei kann die Frage offen bleiben, ob es sich bei dem vorgenommenen Austausch der Fensterelemente tatsächlich um eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG handelt. Denn selbst wenn eine bauliche Veränderung zu bejahen wäre – wofür einiges spricht – so ist diese durch die Wohnungseigentümerversammlung durch einen nicht angefochtenen Mehrheitsbeschluss vom 15.02.2012 nachträglich genehmigt worden, so dass es für den Beseitigungsanspruch an der Voraussetzung fehlt, dass es sich bei dem Austausch der Fensterelemente um einen ungenehmigte bauliche Veränderung handelt.
§ 22 Abs. 1 WEG macht die Zulässigkeit baulicher Veränderungen, die über die Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehen, grundsätzlich davon abhängig, dass jeder Miteigentümer, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden, der Maßnahme zustimmt. Bei einer Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Fassade des Wohnungseigentumsanlage ist daher regelmäßig davon auszugehen, dass die Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer erforderlich ist. Dies ist vorliegend unstreitig nicht geschehen. Eine vorherige Zustimmung der Wohnungseigentümer ist nicht eingeholt worden.
Die Wohnungseigentümerversammlung kann jedoch auch eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG nachträglich genehmigen (OLG Köln, Beschl. vom 12. 1. 2001 – 16 Wx 156/00, NZM 2001, 293; OLG Düsseldorf, Beschl. vom 2. 11. 2004 – 3 Wx 234/04 – NZM 2005, 791). Entsprechendes ist vorliegend geschehen. Die Wohnungseigentümerversammlung hatte über die Frage abzustimmen, ob geg...