Tenor
1. Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 13. März 2012 wird für ungültig erklärt.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckungs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbarens Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 14.441,79 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erklärung der Ungültigkeit des Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung vom 13.03.2012.
Der Kläger und die Beklagten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft Straße 8, 10 + 12 in …. In einer am 13.03.2012 stattgefundenen Eigentümerversammlung, auf deren Protokoll (Bl. 4 und 5 der Akte) verwiesen wird, beschlossen die Miteigentümer, rückständige Wohngeld und Nachzahlungen aus den jeweiligen Einzeljahresabrechnungen (2005 – 2011) der Wohnungen C 2.6, C 2.8, C 2.14 und C 4.3 an die … – … in … (im Folgenden: … Hausverwaltung) zur gerichtlichen Geltungmachung in den bereits vor dem Amtsgericht Leonberg und Landgericht Stuttgart rechtsanhängigen Gerichtsverfahren abzutreten. Insgesamt handelt es sich um Forderungen im Wert von 28.883,58 EUR. Der Antrag wurde mehrheitlich angenommen.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12.04.2012, bei Gericht per Fax eingegangen am gleichen Tage, den vorbezeichneten Beschluss angefochten. Er ist der Meinung, dass die Beklagten nicht befugt gewesen seien, die bezeichneten Forderungen abzutreten. Mit Schriftsatz vom 18.06.2012, eingegangen bei Gericht per Fax an diesem Tage, führt der Kläger weiter aus, dass die Abtretung deswegen unwirksam sei, weil zum einen die Versammlung hierfür keine Beschlusskompetenz besessen habe, zum anderen, weil der Abtretung keine Gegenleistung gegenüber gestanden habe. Er ist außerdem der Meinung, dass im Falle einer Insolvenz der … Hausverwaltung die abgetretenen Wohngeldforderungen Teil der Insolvenzmasse würden.
Der Kläger beantragt:
Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 13.03.2012 wird für ungültig erklärt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Meinung, dass die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage nicht innerhalb der Klagbegründungsfrist gem. § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG begründet worden sei, sodass die Klage bereits aus diesem Grund abweisungsreif sei. Des Weiteren wird hilfsweise ausgeführt, dass der streitgegenständliche Beschluss nicht nichtig sei, da eine Nichtigkeit lediglich dann gegeben sei, wenn ein Verstoß gegen zwingendes Recht vorliege oder die Beschlusskompetenz fehle, was vorliegend nicht der Fall sei. Auch läge vorliegend keine unbedingte Abtretung vor, wie aus dem Protokoll der Eigentümerversammlung ersichtlich sei. Somit entspreche der Beschluss auch ordnungsgemäßer Verwaltung, da die Abtretung lediglich zur Vermeidung der jeweiligen Abweisung der anhängigen Klagen erfolgt sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 09.07.2012 (Bl. 25 – 32 der Akte) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
1. Die Klage wurde fristgerecht gem. § 46 Abs. 1 S. 2 HS 2 innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet. Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles ist bereits mit der Klagschrift vom 12.04.2012 eine ausreichende Begründung gegeben worden.
Soweit der Schriftsatz vom 18.06.2012 weiteren Vortrag in der Sache enthält, ist dieser nicht zu berücksichtigen. Dagegen ist es beiden Parteien unbenommen, bis zum Verkündungstermin rechtliche Ausführungen zu tätigen. Damit der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG genügt wird, fordert der BGH (BGH v. 27.03.2009, Az. V ZR 196/08, NJW 09, 2132 und BGH v. 16.01.2009, Az. V ZR 7/08, NJW 2009, 999), dass sich der Lebenssachverhalt, auf den die Anfechtungsklage gestützt wird, zumindest in seinem wesentlichen Kern aus der innerhalb der Frist eingegangen Schriftsätze selbst ergeben muss. Hintergrund ist, dass die Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG bewirken soll, dass für die Wohnungseigentümer und für den zur Ausführung von Beschlüssen berufenen Verwalter zumindest im Hinblick auf Anfechtungsgründe alsbald Klarheit darüber besteht, ob, in welchem Umfang und aufgrund welcher tatsächlicher Grundlage gefasste Beschlüsse einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden. Daraus folgt jedoch laut BGH auch, dass mit einer bloß schlagwortartigen Beschreibung des Anfechtungsgrundes den Anforderungen ausnahmsweise genügt wird, wenn das Schlagwort den maßgeblichen Lebenssachverhalt hinreichend deutlich eingrenzt (BGH NJW 2009, 2133). Dies ist vorliegend der Fall. Mit dem Schriftsatz vom 12.04.2012 und den gleichzeitig übersandten Anlagen wird der Lebenssachverhalt, auf den sich die Anfechtung stützt, hinreichend klar deutlich: So wird zunächst beschrieben, um welche Sitzung es sich handelt, dann werden der Beschlussantrag und dessen Abstimmungsergebnis genan...