Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 1.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis bezüglich einer Wohnung im Hause G. pp. …, pp. str. pp., die Beklagten bewohnen dort die Parterrewohnung, die Kläger die Wohnung im 1. Obergeschoß und möchten nunmehr die Wohnung im Erdgeschoß beziehen, um gleichzeitig Freiterrasse, Wintergarten und den Garten ausschließlich nutzen zu können sowie die Kellerräumlichkeiten unmittelbar nutzen zu können. Die Kläger kündigten das mit den Beklagten bestehende Mietverhältnis am 20.07.92 und begehren nunmehr die Räumung der Wohnung. Sie haben den Beklagten einen Wohnungstausch in die 1. Etage angeboten.
Die Kläger beantragen,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
die von ihnen im Hause der Kläger innengehaltenen Räumlichkeiten im Erdgeschoß, bestehend aus Küche, Bad, WC, Diele, Schlafzimmer, Wohnzimmer, Eßzimmer, Kinderzimmer, Wintergarten und Freiterrasse mit Wirkung 30.04.1993 an die Kläger als Gesamtgläubiger herauszugeben.
Die Beklagten beantragen,
Klageabweisung
Die Beklagten sind der Auffassung, eine Eigenbedarfskündigung sei nicht schlüssig vorgetragen, seit Eigentumserwerb wohnten die Kläger in der 1. Etage, darüber hinaus seien auch Härtegründe auf Seiten der Beklagten gegeben, die einen Umzug verhinderten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Kläger sind nicht berechtigt, von den Beklagten die Räumung der von diesen innegehaltene Wohnung nach §§ 535, 564 b Abs. 2 Ziffer 2 BGB zu verlangen.
Die Kläger beziehen sich hinsichtlich ihrer Kündigung auf Eigenbedarf, dieser Eigenbedarf ist aber nicht schlüssig vorgetragen: Die Kläger wohnen seit Erwerb des Hauses im 1. Obergeschoß des Hauses, die Wohnung, die die Kläger bewohnen, ist annähernd so groß wie die Wohnung der Beklagten, die Kläger sind mit ihrer Tochter hinreichend untergebracht, daß sie in dieser Wohnung nicht hinreichend Platz haben, wird von den Klägern selber nicht vorgetragen. Die Kläger wollen lediglich die Paterrewohnung bewohnen, um Weintergartenfreisitz und Garten ausschließlich nutzen zu können: Dies allein reicht jedoch für eine Eigenbedarfskündigung nach § 564 b BGB nicht aus: Wenn es auch menschlich verständlich sein mag, daß die Kläger gern die Parterrewohnung nutzen möchten, so ist jedoch ein Eigenbedarf im Sinn der Vorschrift des § 564 b BGB nicht gegeben: Die Kläger sind nach eigenen Angaben hinreichend untergebracht, das Mietverhältnis mit den Beklagten besteht in der derzeitigen Form über Jahre hinweg, eine Veränderung in ihrer persönlichen Situation ist von den Klägern nicht vorgetragen, so daß insoweit ein Eigenbedarfsgrund nicht gegeben ist.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen im übrigen auf §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
Unterschriften
Büchter-Hennewig
Fundstellen