Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Wunsch des Vermieters nach Verbesserung seiner Wohnverhältnisse als Eigenbedarf
Leitsatz (amtlich)
Es ist nicht ausgeschlossen, daß auch der Wunsch nach Verbesserung der Wohnungsverhältnisse den Eigenbedarf des Hauseigentümers iSd BGB § 564b Abs 2 S 1 Nr 2 - wenn er von einer gewissen Erheblichkeit ist - begründen kann. Doch diese Gründe müssen im Kündigungsschreiben des Eigentümers angegeben werden.
Nachgehend
Tatbestand
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis bezüglich einer Wohnung in Gelsenkirchen, die Beklagten bewohnen dort die Parterrewohnung, die Kläger die Wohnung im 1. Obergeschoß und möchten nunmehr die Wohnung im Erdgeschoß beziehen, um gleichzeitig Freiterrasse, Wintergarten und den Garten ausschließlich nutzen zu können sowie die Kellerräumlichkeiten unmittelbar nutzen zu können. Die Kläger kündigten das mit den Beklagten bestehende Mietverhältnis am 20.7.1992 und begehren nunmehr die Räumung der Wohnung. Sie haben den Beklagten einen Wohnungstausch in die 1. Etage angeboten.
Die Beklagten sind der Auffassung, eine Eigenbedarfskündigung sei nicht schlüssig vorgetragen, seit Eigentumserwerb wohnten die Kläger in der 1. Etage.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Der auf §§ 535, 564b Abs. 2 Ziffer 2 BGB gestützte Räumungsanspruch der Kläger ist unbegründet, weil die mit Schreiben v. 20.7.1992 zum 30.4.1993 ausgesprochene Kündigungserklärung wegen Eigenbedarfs nicht berechtigt ist. Mit Recht hat die Vorinstanz ausgeführt, daß die von den Klägern im Kündigungsschreiben angeführten Gründe einen Wohnbedarf der Kläger bezüglich der von den Beklagten innegehaltenen Mietwohnung nicht rechtfertigen.
In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer haben die Kläger klargestellt, daß sie mit der Kündigung und dem den Beklagten angebotenen Wohnungstausch weniger einen konkreten Wohnbedarf abdecken als vielmehr eine Verbesserung ihrer jetzigen Wohnverhältnisse erreichen wollen. Hierzu haben sie darauf hingewiesen, daß die Wohnung der Beklagten ebenerdig liege, über einen separaten Eingang verfüge und den ebenerdigen Zugang zum Garten ermögliche. Die Nutzung dieser Wohnung biete von daher die Vorteile, die üblicherweise nur ein Hauseigentümer habe. Von diesen Vorteilen könnten sie jedoch keinen Gebrauch machen, weil ihre Wohnung in der ersten Etage liege. Als Eigentümer fühlten sie sich aber berechtigt, diese Vorteile für sich in Anspruch zu nehmen. Hinzu komme, daß sie sich wegen dieser Situation den Beklagten gegenüber als Mieter "fühlten" und aufgrund dieses Umstandes das Verhältnis zwischen ihnen nicht mehr spannungsfrei sei.
Auch dieses Vorbringen vermag die ausgesprochene Kündigung nicht zu rechtfertigen. Zwar ist nicht ausgeschlossen, daß auch der Wunsch nach Verbesserung der Wohnverhältnisse den Eigenbedarf des Hauseigentümers im Sinne von § 564b Abs. 2 Nr. 2 BGB - wenn er von einer gewissen Erheblichkeit ist - begründet. Ob die von den Klägern vorgetragenen Gründe in diesem Sinne ausreichen, kann vorliegend jedoch dahinstehen, weil diese Gründe im Kündigungsschreiben der Kläger nicht angegeben sind. Nach Abs. 3 der genannten Bestimmung können nur solche Gründe berücksichtigt werden, die in dem Kündigungsschreiben angegeben sind. Eine Ausnahme gilt nur für solche Gründe, die nachträglich entstanden sind. Diesen Ausnahmefall haben die Kläger nicht dargetan.
Fundstellen