Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Stimm- und Anfechtungsrecht des Rechtsnachfolgers, der in der Anfechtungsfrist Eigentümer wurde

 

Tenor

Die Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten zu tragen.

Im übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.

Der Geschäftswert wird hinsichtlich der Streitgegenstände im vorliegenden Beschluß auf 325.477,– DM, im übrigen auf 340.197,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Antragstellerin ist seit der am 11.6.1990 im Grundbuch erfolgten Eigentumsumschreibung Wohnungseigentümerin für die mit Nr. 45 bezeichneten Wohnung in der Wohnungseigentumsanlage H-Straße. Der Kaufvertrag mit dem Voreigentümer sowie die Auflassungserklärung stammen vom 25.8.1989. Die Übergabe der Wohnung fand dem Vertrag zufolge am 1.10.1989 statt. Zugunsten der Antragstellerin wurde mit Bewilligung vom 25.8.1989 am 13.11.1989 eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen.

Am 18.5.1990 fand für die Wohnungseigentümer eine Eigentümerversammlung in Berlin statt. Der Tagungsort war bereits in der vergangenen Eigentümerversammlung, ohne daß es ersichtlich zu Anfechtungen gekommen wäre, bestimmt worden.

Die Antragstellerin wurde zur Eigentümerversammlung vom 18.5.1990 nicht geladen. Der Voreigentümer M erhielt die Einladung nebst dazugehörigen Unterlagen sowie ein Hinweisschreiben vom 19.4.1990 Bl. 112 – 114 d. A.

Mit Antrag vom 18.6.1990, der auch am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, hat die Antragstellerin zunächst beantragt festzustellen,

daß der Beschluß der Wohnungseigentümer Versammlung vom 18.5.1990 insoweit ungültig ist, soweit beschlossen wurde, daß der Antragsgegner zu Ziff. 2 zum WEG-Verwalter über den 31.12.1990 hinaus auf die Zeit von mindestens 3 Jahren bestellt wird.

Die Antragstellerin hat ferner gemäß § 44 Abs. 3 WEG beantragt, folgenden Beschluß im Wege der einstweiligen Anordnung zu erlassen:

Für die Dauer des Verfahrens einstweilig anzuordnen, daß es dem Verwaltungsbeirat und/oder der Gemeinschaft der Eigentümer untersagt sei, mit dem Antragsgegner zu 2. einen neuen Verwaltungsvertrag durch Unterzeichnung zu vereinbaren.

Die Antragstellerin hat darüberhinaus die Unwirksamkeit sämtlicher Beschlüsse der Wohnungseigentümer Versammlung vom 18.5.1990 geltend gemacht (Bl. 14 d. A., Ziff. 7 der Antragsschrift). Die Beschlußanfechtung wird im übrigen im einzelnen erläutert (Ziff. 1 – Ziff. 7 der Antragsschrift, Bl. 3 – 14 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 20.8.1990 hat die Antragstellerin den Umfang der Anfechtung auf die Beschlußgegenstände Top. 4, 5, 6 und 8 c) des Protokolls der Eigentümer Versammlung vom 18.5.1990, Bl. 74 – 76 d. A. beschränkt und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen. Hinsichtlich der näheren Begründung der Anfechtung wird auf Ziff. 3 des Schriftsatzes vom 20.8.1990 Bl. 107 – 110 d. A. sowie die Antragsschrift Bezug genommen. Die angefochtenen Punkte sind in ihrer Beurteilung zwischen den Beteiligten streitig.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, sie habe in diesem Verfahren eine eigene Anfechtungsbefugnis, da sie im Laufe der Anfechtungsfrist Eigentümerin geworden sei. Die Beschlußanfechtung sei daher bezogen auf die Punkte Top. 4, 5, 6 und 8 c) möglich und im einzelnen sachlich gerechtfertigt.

Die beteiligte Verwalterin ist der Auffassung, die Antragstellerin sei schon nicht zur Anfechtung befugt. Im übrigen seien die näher dargestellten Vorwürfe substanzlos; die Beschlüsse der Eigentümerversammlung seien nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des näheren Vortrags wird auf den Schriftsatz vom 6.7.1990 Bl. 30 – 39 Bezug genommen.

Ergänzend wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden, nachdem insbesondere die Verwalterin als Beteiligte ausdrücklich zugestimmt hat und die übrigen Beteiligten abgesehen von der Antragstellerin sich nicht durch eigene Erklärungen an dem Verfahren beteiligten. Etliche Miteigentümer sind jedoch durch die Bevollmächtigten der Verwalterin im Verfahren vertreten.

Die Anfechtungsanträge der Antragstellerin waren insgesamt zurückzuweisen. Die Anfechtung scheitert allerdings nicht daran, daß die Antragstellerin die Ausschlußfrist von einem Monat nicht gewahrt hätte. Die gegenüber den zuletzt gestellten Anträgen weitergehenden Anträge im Schriftsatz vom 18.6.1990 sind jedenfalls am selben Tag und damit fristgerecht bei Gericht anhängig geworden.

Die Anträge waren jedoch schon deshalb zurückzuweisen, weil die Antragstellerin keine Anfechtungsbefugnis hat. Fest steht, daß sie zum Zeitpunkt der Eigentümerversammlung, in der die nunmehr angefochtenen Beschlüsse gefaßt worden sind, noch nicht Eigentümerin war. Vielmehr fand die Eigentumsumschreibung erst am 11.6.1990 statt. Das Gericht ist der Auffassung, daß das Anfechtungsrecht dem Stimmrecht des Miteigentümers folgt. Dabei ist unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BGH festzustellen, daß ein durch eine Auflassun...

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