Tenor
Gemäß Antrag vom 17.11.2006 wird die Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 4.719,60 EUR und für die Tätigkeit als Sachverständiger auf 569,36 EUR festgesetzt.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Tatbestand
I. Der jetzige Insolvenzverwalter war vom 14.07.2006 bis zur Eröffnung des Verfahrens am 31.08.2006 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Am 17.11.2006 hat er die Festsetzung für seine Tätigkeit als Sachverständiger (7 Stunden ä 65 EUR) und für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter beantragt. Das in Bezug genommene, am 30.10.2006 zu den Akten gegebene Verzeichnis der Vermögensgegenstände nach § 151 InsO über 42.098, 86 EUR weist auch Anfechtungsansprüche in Höhe von 5.500 EUR gegenüber dem Finanzamt Göttingen aus.
Entscheidungsgründe
II. Die Vergütung ist antragsgemäß festzusetzen. In die für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zugrunde zulegende Masse sind auch die Anfechtungsansprüche gegenüber dem Finanzamt Göttingen in Höhe von 5.500 EUR einzuberechnen.
1) Die Rechtsprechung hat zunächst Anfechtungsansprüche in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit einbezogen (LG Berlin ZlnsO 2002, 623; LG Köln ZIP 2004, 961 = ZlnsO 2004, 499 LS), sofern sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters auf die Ermittlung anfechtbarer Ansprüche bezogen hat und das Vorliegen der Ansprüche konkret geprüft und nicht offen gelassen wurde (LG Osnabrück ZlnsO 2003, 896).
Nach der Rechtsprechung des BGH sind allerdings bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Bemühungen zur Klärung von künftigen Ansprüchen zur Masseanreicherung etwa aus Insolvenzanfechtung nicht zu berücksichtigen. Gleiches soll gelten für Ansprüche auf Erstattung nach §§ 32 a, 32 b GmbHG. Der BGH hält die Gewährung eines Zuschlages für möglich, jedoch nur, falls der vorläufige Insolvenzverwalter für die fraglichen Bemühungen nicht schon als Sachverständiger entlohnt worden ist (BGH ZlnsO 2004, 672 = ZIP 2004, 1653 mit ablehnender Anmerkung Keller = NZI 2004, 444). In einer späteren Entscheidung hat der BGH bekräftigt, dass der Aufwand zur Feststellung der Anspruchsgrundlagen gem. §§ 129 ff. InsO grundsätzlich über die Vergütung für die Tätigkeit als Sachverständigen abgedeckt ist. Die Gewährung eines Zuschlages soll jedoch in Betracht kommen, sofern der Sachverständige Ermittlungen anstellen musste, die ihm nur in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter möglich waren, oder sofern er Maßnahmen ergriffen hat, um die Durchsetzung künftiger Anfechtungsansprüche vorzubereiten oder zu sichern (BGH ZlnsO 2006, 143 = ZIP 2006, 625). Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH ist von den Instanzgerichten sodann für die Ermittlung von Anfechtungsrechten ein Zuschlag in Höhe von 10 % zugebilligt worden (LG Potsdam ZIP 2006, 296, 297 f). Bei der Prüfung von Ansprüchen gem. §§ 32 a, 32 b GmbHG hat die Rechtsprechung allerdings darauf hingewiesen, dass neben diesen Spezialvorschriften auch die bisherigen Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 30, 31 GmbHG Anwendung finden. Da dieser Erstattungsanspruch keine Eröffnung voraussetzt, sind Ansprüche in die Berechnungsgrundlage einbezogen worden (LG Wetzlar DZWiR 2005, 259 f).
Die Literatur billigt überwiegend die Rechtsprechung des BGH (FK-lnsO/Schmerbach § 21 Rz. 52; FK-lnsO/Lorenz § 11 InsVV Rz. 12; Kübler/Prütting/Eickmann § 11 InsVV Rz. 47; BK-Blersch § 11 InsVV Rz. 23; Graeber in Anmerkung zu BGH DZWiR 2004, 421). Teilweise wird die Rechtsprechung des BGH aber auch abgelehnt (Keller in Urteilsanmerkung zu BGH ZIP 2004, 1653; HK-lnsO/Irschlinger § 11 InsVV Rz. 9; HambK-Büttner Anhang zu § 65 Rz. 21; Pluta/Heidrich Urteilsanmerkung zu BGH DZWiR 2005, 469, 471; Blersch ZIP 2006, 598, 603 f; für eine Einbeziehung auch Haarmeyer/Wutzke/Förster § 11 InsVV Rz. 44).
2) Die Rechtsprechung des BGH ist abzulehnen.
a) Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 insVV in der ab dem 7. Oktober 2004 geltenden Fassung erhält der vorläufige Insolvenzverwalter in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV, „bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt”. Der Wortlaut der Vorschrift enthält keine Einschränkung. Unter dem Begriff des Vermögens fallen auch solche Ansprüche, die sich erst nach Eröffnung des Verfahrens realisieren lassen. Ziel der Insolvenzrechtsreform war u. a. die vermehrte Eröffnung von Verfahren. In der Praxis gibt es durchaus Fallgestaltungen, in denen im Zeitpunkt der Eröffnung keine Masse vorhanden ist, sie vielmehr erst später durch Ausübung von Anfechtungsrechten gem. §§ 129 ff InsO generiert werden kann. In diesen Fällen umfangreicher Prüfung dem vorläufigen Insolvenzverwalter nur die Mindestvergütung von 1.000 EUR gem. §§ 11 Abs. 1, 2 Abs. 2 InsVV zuzubilligen, ist nicht zutreffend (vgl. AG...