Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400,00 DM abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in der selben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche geltend aus einem Werbevertrag.

Mit Vertrag vom 09.01.1996 (Bl. 13 d.A.) schlossen die Parteien einen Werbevertrag über eine Laufzeit von drei Jahren. Die Laufzeit des Vertrages verlängert sich um jeweils weitere drei Jahre, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragsperiode gekündigt wird. Die Dauer der Laufzeit und der Verlängerung des Vertrages ist in den vorformulierten Text handschriftlich eingetragen.

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Zahlung für den Zeitraum vom 25.03.1999 bis 24.03.2002.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.740,00 DM nebst 9,5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er beruft sich darauf, daß er im Oktober 1998 den Vertrag mit Frist zum 09.01.1999 gekündigt habe. Weiter vertritt er die Auffassung, wegen Verschlechterung seiner geschäftlichen Verhältnisse stehe ihm ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Es kann dahinstehen, ob der Beklagte rechtzeitig kündigte oder ihm ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zusteht. Das Vertragsverhältnis der Parteien endete spätestens im Jahre 1999.

Bei dem von der Klägerin verwandelten Vertragsformular handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen gem. § 1 AGB-Gesetz auch soweit die Leerräume handschriftlich ausgefüllt sind. Bei Festlegung der Laufzeit ist danach zu unterscheiden, ob der Kunde die freie Stelle nach seiner freien Entscheidung ausfüllen kann (keine AGB) oder ob die Lücke in einer Vielzahl von Fällen in einem bestimmten Sinne ausgefüllt (AGB) wird (Palandt-Heinrichs § 1 AGB-Gesetz Rn. 9). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem vom Kläger vorgelegten Urteil des Amtsgerichts Friedberg vom 28.03.1990 (C 1997/89), daß auch in dem dort entschiedenen Fall eine Laufzeit von zunächst drei Jahren mit einer Verlängerungsklausel um weitere drei Jahre in den AGB des Klägers vorgesehen war. Bei dieser Sachlage geht das Gericht davon aus, daß der Kläger die dreijährige Laufzeit und die dreijährige Verlängerungszeit in einer Vielzahl von Fällen verwendet.

Eine Inhaltskontrolle gemäß § 11 Nr. 12 AGB kann allerdings nicht stattfinden. Dabei kann dahinstehen, ob Mietverträge über Werbeflächen unter die Regelung fallen (verneinend Palandt-Heinrichs § 11 AGB-Gesetz, Rz. 76). Der Beklagte betreibt nämlich einen Pizzabringdienst. Gemäß § 24 Nr. 1 AGB-Gesetz a.F. i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 HGB a.F. handelt es sich um ein Grundhandelsgewerbe, der Beklagte gilt als Kaufmann. Als Folge dessen ist die Regelung des § 11 AGB-Gesetz insgesamt nicht anwendbar.

Die Klausel verstößt jedoch § 9 AGB-Gesetz. Der Beklagte wird entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Ein sachlicher Grund für eine Verlängerung um drei Jahre ist nicht zu erblicken. Die Tatsache, daß der Kläger die Werbefläche anfertigt, mag zwar eine erstmalige Laufzeit von drei Jahren rechtfertigen. Hat der Kläger diese Leistung jedoch erbracht, ist eine Verlängerung um jeweils drei Jahre nicht mehr angemessen. Versäumt der Werbetreibende die Kündigungsfrist nur um einen Tag, ist er um weitere drei Jahre an den Vertrag gebunden. Einem Gewerbetreibenden wird es nach einer Zeitdauer von ca. 2 ¾ Jahren schwerfallen, die genaue Kündigungsfrist zu notieren und zu beachten. Dies gilt insbesondere im vorliegenden Fall, in dem der Beklagte einen Pizzabringdienst betreibt. Eine entsprechende Organisation zur Beachtung derart weiträumiger Fristen wird und muß regelmäßig nicht vorhanden sein. Hinzukommt, daß die Laufzeit von drei Jahren im vorliegenden Vertrag nicht genau festgelegt ist. Vielmehr beginnt sie mit dem Anbringen der Werbefläche, wonach das Datum der Erstrechnung dem Besteller das Datum des Anbringens anzeigt. Im vorliegenden Fall trägt der Kläger vor, die Erstrechnung datiere vom 25.03.1996. Vorgelegt ist die Erstrechnung nicht. Es ist durchaus möglich, daß nach fast drei Jahren eine entsprechende Rechnung nicht mehr vorhanden oder so abgeheftet ist, daß sie nur unter größeren Schwierigkeiten aufgefunden werden kann.

Folglich verstößt die Klausel gegen § 9 AGB-Gesetz. Entgegen der im Urteil des Amtsgerichts Friedberg vom 28.03.1990 (C 1997/89) geäußerten Rechtsauffassung ist der Werbetreibende nicht dadurch genügend geschützt, daß eine Kündigung aus wichtigem Grund möglich ist. Ein derartiges Kündigungsrecht liege nur in Ausnahmefällen vor und würde folglich eine unangemessene Benachteiligung i....

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