Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, der Aufnahme von Frau …, Schopenhauerweg 15 in 3400 Göttingen als Hauptmieterin in den Mietvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten vom 27.03.1985 über die Wohnung Schopenhauerweg 15 in 3400 Göttingen, I. Obergeschoß, zuzustimmen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 400,– DM abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis, welches durch Vertrag vom 27.03.1985 begründet wurde. Die Kläger sind jeweils Nachfolger der ursprünglichen Mieter Freudenthal und Tröger. Der Mitmieter Paßlick aus dem Vertrag vom 27.03.1985 ist zwischenzeitlich von 3 Personen ersetzt worden.

Die Kläger begehren nun die Aufnahme von Frau Beuermann als dritten Mieter.

Die Beklagte ist der Auffassung, für das Verlangen sei eine Rechtsgrundlage nicht gegeben. Es würde sonst in starkem Maße ihr Eigentumsrecht beeinträchtigt, weil sich gleichsam eine Verpflichtung bis zum St.-Nimmerleinstag ergäbe. Sie sei bereit, bei dem Auszug eines Hauptmieters ein Untermietverhältnis zu gestatten.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gegenseitig gewechselten Schriftsätze verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Die Kläger stellen den Antrag wie erkannt.

Die Beklagte beantragt Klagabweisung.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nach dem Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrages begründet.

Zwischen den Parteien ist nämlich eine Mietnachfolgeklausel geschlossen worden. Eine derartige Vereinbarung kann sich, wenn sie nicht ausdrücklich erfolgt ist, auch aus den Umständen ergeben. Bei einer Vermietung an eine Wohngemeinschaft, die ihrer Art nach auf einen gewissen Wechsel angelegt ist, insbesondere auch bei studentischen Wohngemeinschaften, gilt darin als vereinbart, daß einzelne Mitglieder der Wohngemeinschaft ausgewechselt werden dürfen, sofern dadurch die Gesamtzahl der Bewohner nicht überschritten wird. Ein Vermieter kann die Zustimmung gegen einen neuen Mieter nur dann verweigern, wenn sachlich begründete Einwände bestehen.

Der Abschluß einer solchen Vereinbarung kann auch aus der unstreitigen Tatsache gefolgert werden, daß die Beklagte jahrelang dem Wechsel innerhalb der Wohngemeinschaft zugestimmt hat. Die Kläger haben detailliert den jeweiligen Mieterwechsel dargelegt und darauf hingewiesen, daß die Beklagte jeweils zugestimmt habe.

Wegen dieser Vereinbarung, die zumindest durch die jahrelange Übung Bestandteil des Mietvertrages geworden ist, kann sich die Beklagte auch nicht auf eine übermäßige Beeinträchtigung ihres Eigentumsrechts berufen. Hätte die Beklagte etwas anderes gewollt, hätte sie von vornherein eine andere Handhabung, beispielsweise durch Aufnahme eines Untermieters, verlangen müssen.

Es kann auch nicht die Rede davon sein, daß die Beklagte möglicherweise einen „faulen” Mieter sich einhandelt. Schließlich besteht die Mietergemeinschaft aus drei Personen, so daß bereits aus der Gesamtschuldnerschaft sich eine ausreichende Sicherheit ergibt.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 7, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1980,– DM festgesetzt.

 

Unterschriften

Wattenberg

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1683256

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