Leitsatz (amtlich)
Grundsätzlich ist in Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten die Mittelgebühr angemessen.
Ausgehend hiervor rechtfertigen Fragen zur Verwertbarkeit der Messung, der zu ihrer Klärung zu betreibende Aufwand, die Höhe der Geldbuße in Verbindung mit dem drohenden Fahrverbot sowie die Konsequenz der Bewertung der Tat mit 4 Punkten bei bestehenden erheblichen Voreintragungen im Verkehrszentralregister ein spürbares Abweichen von der Mittelgebühr nach oben (Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG von 100,00 EUR sowie Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG von 160,00 EUR).
Tenor
1.
Auf den Antrag des Verteidigers vom 12.07.2011 wird der Kostenfestsetzungsbescheid des Landkreises Leipzig vom 01.07.2011 zu Az.: G 10033811 abgeändert:
Die dem Betroffenen aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen werden festgesetzt auf 1021,03 EUR.
2.
Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und die notwendigen Auslagen des Betroffenen insoweit trägt die Staatskasse.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf §§ 105; 106 Abs. 1, 108 Abs._ 1 OWiG, 464 a Abs. 2 Nr. 2, 467a Abs. 1 StPO.
Der Verteidiger kann vom Betroffenen eine Vergütung in Höhe von 1021,03 EUR verlangen, so dass die Staatskasse dem Betroffenen die Vergütung in dieser Höhe als notwendige Auslagen zu ersetzen hat.
Die vom Rechtsanwalt angesetzten Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) sind angemessen. Der Rechtsanwalt hat die Gebühr gemäß § 14 Abs. 1 Satz RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Ein-kommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Grundsätzlich ist in Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten die Mittelgebühr angemessen (Gerold/Schmidt/Mayer, Kommentar zum RVG, 19. Aufl., § 14 Rd.Nr. 30; Gerold/Schmidt/Burhoff, am angegebenen Ort, Einleitung zu Teil 5 VVRVG, Rdnr. 19; Fromm DAR 2010, 489, 491 ; vergl. auch Göhler/Gürtler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 15. Aufl., vor § 105 Rd.Nr. 42 b). Ausgehend hiervor rechtfertigen Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen hier den Ansatz einer maßvoll über der Mittelgebühr liegenden Gebühr von 100,00 EUR ( bei Nr. 5100 VV RVG) bzw. 160,00 EUR (bei Nr. 5103 VV RVG). Die sich stellenden Fragen zur Verwertbarkeit der Messung, der zu ihrer Klärung zu betreibende Aufwand, die Höhe der Geldbuße in Verbindung mit dem drohenden Fahrverbot sowie die Konsequenz der Bewertung der Tat mit 4 Punkten bei bestehenden erheblichen Voreintragungen im Verkehrszentralregister wichen vom Durchschnittsfall spürbar nach oben ab.
Auch die Aktenversendungspauschale ist gesondert, und zwar zuzüglich Umsatzsteuer, zu erstatten (Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VVRVG; Fromm am angegebenen Ort S. 492; vergl. auch BGH NJVV 2011, 3041).
Die übrigen Positionen sind zwischen den Beteiligten nicht streitig und zu Recht auf Grund der einschlägigen Rechtsvorschriften von der Verwaltungsbehörde angesetzt worden.
Da der Antrag Erfolg hat, sind der Staatskasse auch die Kosten dieses Verfahrens und die entsprechenden Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen (§§ 108 Abs. 1 Satz 1, 62 Abs. 2 Satz 2 O-WiG, 473 Abs. 4 StPO analog; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 53. Aufl., § 473 Rd.Nr. 2; Göhler/Seitz, Ordnungswidrigkeitengesetz, 15. Aufl., § 62 Rd.Nr. 32 a).
Fundstellen
Haufe-Index 3955865 |
ZAP 2012, 1044 |
VRR 2012, 323 |