Tatbestand
Die Klägerin (von Beruf Kassiererin in einem Supermarkt), macht Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 09.11.1991 gegen 11.30 Uhr auf der S.-Straße in G. ereignete.
Der Erstbeklagte war Fahrer des Pkw Ford, amtliches Kennzeichen ..., dessen Halterin die Zweitbeklagte war und der bei der Drittbeklagten haftpflichtversichert war.
Der Erstbeklagte fuhr auf dem vor ihm fahrenden und verkehrsbedingt angehaltenen Pkw der Klägerin von hinten auf; das Alleinverschulden des Erstbeklagten an dem Unfall ist unstreitig.
Durch den Anstoß wurde am Pkw der Klägerin die Stoßstange hinten verbogen und eine dort angebrachte Anhängerkupplung gesplittert.
Am Unfalltag verspürte die Klägerin keine Schmerzen.
Sie behauptet, erst am darauffolgenden Tag habe sie am Morgen im Genick starke Schmerzen verspürt. Unstreitig begab sie sich noch am selben Tag, dem 11.11.1991 ins Krankenhaus G., wo der Chefarzt. Dr. ... sie untersuchte und eine Verstauchung der HWS diagnostizierte. Er rechnete mit einer ambulanten Behandlungsdauer von drei bis vier Wochen, die volle Wiederherstellung sollte im Januar 1992 eintreten (Bl. 37 d.A.).
Die Klägerin behauptet ferner, erst nach dieser Untersuchung habe sie im Brustbereich starke Schmerzen empfunden. Unstreitig begab sie sich deswegen am 12.11.1991 wiederum ins Krankenhaus G., wo Röntgenaufnahmen vom Thoraxbereich erstellt wurden.
In der Folgezeit begab sich die Klägerin wegen der aufgeführten Beschwerden zu Dr. ... in Behandlung.
Dr. ... attestierte eine HWS-Distorsion und eine Thoraxprellung und bescheinigte eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin deswegen vom 09.11.1991 zu 100 %, vom 02.12.1991 bis 22.12.1991 zu 60 %, vom 23.12.1991 bis 31.12.1991 zu 30 % und ab dem 01.01.1992 zu 10 %.
Die Klägerin behauptet, zum Zeitpunkt der Klageeinreichung (29.05.1992), dass sie auch jetzt noch an Nackenschmerzen, Kopfschmerzen und Druckschmerzen im Sternum-Bereich leide.
Die Klägerin behauptet, die HWS-Distorsion und die Thoraxprellung habe sie bei dem streitgegenständlichen Unfall sich zugezogen. Sie sei auch jetzt deswegen noch weiterhin zu 10 % in der Erwerbsfähigkeit gemindert.
Derzeit stehe auch nicht fest, ob und wann sie wieder vollständig hergestellt sein wird, es sei möglich, dass sich ihr Zustand wieder verschlechtere und dadurch weiterer Schaden materieller und immaterieller Art entstehe.
Als Schmerzensgeld stellt sich die Klägerin einen Betrag von ca. 3.000 DM vor.
Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner anlässlich des Verkehrsunfalls vom 09.11.1001 ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin anlässlich des Verkehrsunfalls vom 03.11.1991 sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin noch entstehen wird, soweit er nicht Kraft Gesetzes an Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger übergeht.
3. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits gesamtverbindlich.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten beantragen kostenpflichtige Klageabweisung.
Die Beklagten bestreiten, dass die von der Klägerin behaupteten Verletzungen bei dem streitgegenständlichen Unfall entstanden seien; wegen des geringen Anstoßes bei dem Auffahrunfall sei dies nicht möglich.
Wegen des Vorbringens im Übrigen und im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Das Amtsgericht Günzburg hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 28.08.1992 (Bl. 21 bis 22 d.A.) durch Erholung eines schriftlichen Sachverständigen-Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten von Prof. Dr. ... von der Universität U. vom 21.10.1992 (Bl. 27 bis 37 d.A.) und Ergänzungsgutachten vom 14.12.1993 (Bl. 61 bis 62 d.A.) Bezug genommen.
Die vorgelegten Urkunden waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Die Polizei hat den Unfall als Bagatellunfall behandelt und keine Aufzeichnungen gefertigt.
Der Erstbeklagte wurde nach am Unfallort wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit von der Polizei mit 75 DM verwarnt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und sachlich hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 3) im Schmerzensgeldanspruch teilweise begründet, im Übrigen war sie abzuweisen.
Ein Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagte zu 2) als Halterin des Fahrzeugs ist nicht gegeben, da ein Halter nur aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung in Anspruch genommen werden kann, ein Schmerzensgeldanspruch aber Verschulden voraussetzt (§§ 823, 847 BGB).
Die Klägerin kann von den Beklagten zu 1) und 3) gesamtschuldnerisch Schmerzensgeld von 2.500 DM fordern, weil sie nachgewiesen hat, dass sie bei dem streitgegenständlichen Unfall eine HWS-Distorsion und eine Thoraxprellung erlitten hat. Dies steht fast aufgrund des Attestes von Dr. ... (hinsichtlich der HWS-Distorsion) und Dr. ... (hinsichtlich der HWS-Distorsion und der Thoraxprellung) und den...