Tenor

In dem Erzwingungshaftverfahren gegen...wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens der gerichtlichen Entscheidung zu tragen.

Die Entscheidung ist gern. § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG unanfechtbar.

 

Gründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel, die Bußgeldbehörde zur Heranziehung weiterer Beweismittel zu verpflichten, ist gern. § 62 Abs. 1 Satz 2 OWiG unzulässig.

Es handelt sich dabei nämlich um eine Maßnahme, die zur Vorbereitung der Entscheidung getroffen wird und keine selbständige Bedeutung hat.

Welche Beweismittel die Bußgeldbehörde beizieht und zum Akteninhalt macht, ist zunächst ihr überlassen.

Auch im gerichtlichen Verfahren kann die Ablehnung eines Beweisantrages nicht isoliert, sondern nur im Rahmen des Rechtsmittels gegen das Urteil angefochten werden.

Ggf. kann das Gericht im Einspruchsverfahren die Sache.gem. § 69 Abs. 5 OWiG zurückverweisen, wenn es die Sache für ungenügend aufgeklärt hält.

Weiterhin kann der Betroffene im Einspruchsverfahren zusätzliche Beweiserhebungen beantragen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 62 Abs. 2 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3955867

VRA 2010, 190

VRR 2011, 75

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