Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(ohne Tatbestand gemäß § 495a ZPO)
Die Klage ist zulässig. Der Kläger besitzt ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs. I ZPO an der beantragten Feststellung. Zwischen den Parteien besteht ein Streit über die Berechtigung einer Höherstufung aufgrund des Ereignisses vom 23.12.2008. Das Urteil ist geeignet, diese Unsicherheit zu beseitigen.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte war gemäß den AKB aufgrund ihres Regulierungsermessens berechtigt, den Schaden des Herrn T aufgrund des Vorfalls vom 23.12.2008 zu regulieren. Gemäß § 115 VVG war sie einem Direktanspruch des Herrn T ausgesetzt und hatte die Entscheidung bzgl. der Regulierung des geltend gemachten Schadens zu treffen. Durch die Regulierung hat sie keine Pflicht gegenüber dem Kläger verletzt. Die Vollmacht des Kfz-Haftpflichtversicherers auf der Grundlage der AKB gibt dem Versicherer im Innenverhältnis zu seinem Versicherungsnehmer die Befugnis, die Schadensregulierung nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen und unabhängig von Weisungen des Versicherungsnehmers durchzuführen. Dieser kann dem Versicherer kein Regulierungsverbot erteilen. Ob der Versicherer freiwillig zahlt oder es darauf ankommen lässt, ob der geschädigte Dritte seine Ansprüche gerichtlich verfolgt, entscheidet der Versicherer grundsätzlich nach seinem eigenen Ermessen. Der Versicherer verletzt die aus dem Versicherungsvertrag resultierende Pflicht, auf die Interessen seines Versicherungsnehmers Rücksicht zu nehmen, lediglich wenn er eine völlig unsachgemäße Schadensregulierung durchführt. Diese ist gegeben, wenn die vom Unfallgegner geltend gemachten Ansprüche nach den gegebenen Beurteilungsgrundlagen eindeutig und leicht nachweisbar unbegründet sind (LG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2010, Az.: 22 S 160/09). Die Beklagte hat jedoch ihr Regulierungsermessen nicht verletzt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sie - wie von dem Kläger geltend gemacht - den Schadensersatzanspruch ohne irgendeine Sachprüfung "auf gut Glück" befriedigt hätte. Sie hatte am 18.06.2009 ihrem Sachverständigen C den Auftrag zu einem Kurzbericht erteilt, der dann unter dem 30.06.2009 erstellt wurde. Dieser kommt zu dem Ergebnis, dass der aufgeführte Schadensumfang im Wesentlichen nachvollziehbar sei. Darauf erfolgte die Versendung des Verrechnungsschecks unter Vorbehalt. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen einer fehlerhaften, grob nachlässigen Regulierungsentscheidung nicht gegeben. Maßgeblich ist der jeweilige Kenntnisstand des Sachbearbeiters des Versicherers zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Regulierung (Dr. O, VRR 2008, S. 245). Dass die von Herrn T geltend gemachten Ansprüche eindeutig und leicht nachweisbar unbegründet waren, ist bei Vorlage des Kurzberichts zum Zeitpunkt der Regulierungsentscheidung nicht ersichtlich.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Berufungsgerichts gemäß § 511 Abs. 4 Ziffer 2 ZPO erforderlich.
Streitwert: 592,-- EUR.
Fundstellen
Haufe-Index 3955869 |
VRR 2011, 69 |