Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger streitet mit seiner Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung um die Rechtmäßigkeit einer Regulierungsentscheidung.
Das Fahrzeug des Klägers, ein Fiat X, war im Dezember 2007 bei der Beklagten haftpflichtversichert. Am 26.12.2007 wurde dieses Fahrzeug auf der BAB X in einen Verkehrsunfall mit einem Wohnmobil verwickelt. Dieser Unfall ereignete sich nach der Darstellung des Klägers dergestalt, dass das den rechten Fahrstreifen benutzenden Wohnmobil plötzlich und ohne Vorankündigung nach links auf die von dem Kläger benutzte Fahrspur zog und das klägerische Fahrzeug mit der Front auf das linksseitige Heck des Wohnmobils auffuhr. Für diesen Unfallhergang stand auf Seiten des Klägers seine Ehefrau als Zeugin zur Verfügung. Der Unfallgegner hingegen schilderte den Unfall dergestalt, dass der Spurwechsel bereits lange abgeschlossen war, als der Kläger infolge von Unachtsamkeit und überhöhter Geschwindigkeit von hinten auf das Wohnmobil auffuhr. Auf der gegnerischen Seite standen als Zeugen der Fahrer des Wohnmobils und dessen Ehefrau als Beifahrerin zur Verfügung. Nach dem Unfall führte der Kläger wegen der ihm an seinem PKW entstandenen Schäden in Höhe von 712,05 € einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Hannover. Dieser endete nach einer Vernehmung der Ehefrau des Klägers als Zeugin schließlich aus prozessökonomischen Gründen zwecks Vermeidung der Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Vergleich, in welchem die Beklagten sich zur Zahlung von verpflichteten. Mit Schreiben vom 28.1.2010 trat sodann der Unfallgegner des Klägers mit Schadensersatzansprüchen an die Beklagte heran. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, den angemeldeten Schaden zu 50 % auszugleichen, wenn der Kläger nicht widerspreche. Der Kläger widersprach der Regulierung und vertrat dabei die Auffassung, der Gegenseite stehe kein Schadensersatzanspruch zu. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, sie gehe von einem nicht aufklärbaren Schadensereignis aus und beabsichtige, 50 % zu regulieren, wenn nicht der Kläger selbst in die Regulierung eintrete. Der Kläger widersprach der Regulierung erneut. Die Beklagte zahlte an den Unfallgegner einen Betrag von 268,07 €; dies entspricht 50 % des geltend gemachten Gesamtschadens von für eine Notreparatur, 20,00 € Kostenpauschale und 434,35 € Reparaturkosten gemäß Kostenvoranschlag. Mit Schreiben vom 5.3.2010 setzte die Beklagte den Kläger über die Regulierung in Kenntnis und wies ihn auf die Möglichkeit des Schadensrückkaufs innerhalb von 6 Monaten hin. Von dieser Möglichkeit machte der Kläger keinen Gebrauch. Aufgrund der durchgeführten Regulierung wurde der Kläger in der Schadensfreiheitsklasse zurückgestuft. Für den Zeitraum 1.1.2009 bis 3.7.2009, in welchem der klägerische PKW bei einer anderen Versicherungsgesellschaft haftpflichtversichert war, entstanden dem Kläger aufgrund der Rückstufung Mehrkosten in Höhe von 94,95 €.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe das Regulierungsermessen verletzt. Eine Haftung des Klägers habe offensichtlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vorgelegen, weswegen die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den unbegründeten Anspruch abzuwehren.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von sämtlichen finanziellen Nachteilen, die ihm durch die unberechtigte Rückstufung des Schadensfreiheitsrabatts in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung aufgrund des Unfallereignisses vom 26.11.2007 erwachsen sind, freizustellen und die Rückstufung in der Schadensfreiheitsklasse zurückzunehmen
sowie
festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt war, Zahlungen an Dritte aufgrund des Unfallereignisses vom 26.12.2007 zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, das Regulierungsermessen nicht überschritten zu haben.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB zu.
Grundsätzlich ist die Vollmacht des Kfz-Haftpflichtversicherers gemäß § 10 Abs. 5 AKB, im Namen der versicherten Person alle ihm im Rahmen der Schadensregulierung zweckmäßig erscheinenden Erklärungen abzugeben, nicht beschränkt. Diese Vollmacht gibt dem Versicherer im Innenverhältnis zu seinem Versicherungsnehmer die Befugnis, die Schadensregulierung nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen und unabhängig von Weisungen des Versicherungsnehmers durchzuführen. Der Versicherungsnehmer kann dem Versicherer kein Regulierungsverbot auferlegen. Die Pflicht des Versicherers aus dem Versicherungsvertrag ist nach Eintritt des Versicherungsfalles darauf gerichtet, begründete Schadensersatzansprüch...