Tenor
1.
Die am 08.10.2004 vor dem Standesamt I unter der Heiratsregisternummer ....... geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
2.
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund findet nicht statt.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem LBV zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 268,13 Euro mtl. auf das vorhandene Konto ....... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30. 11. 2010, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der I M AG zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4.313,29 Euro , bezogen auf den 30. 11. 2010, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ..........., zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2,6768 Entgeltpunkten auf ein zu begründendes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30. 11. 2010, übertragen.
Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der VBL findet nicht statt.
3.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Ehescheidung
Einer Begründung bedarf es nicht, da die Ehescheidung dem erklärten Willen beider Ehegatten entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.
Versorgungsausgleich
Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).
Anfang der Ehezeit: 01. 10. 2004
Ende der Ehezeit: 30. 11. 2010
Ausgleichspflichtige Anrechte
In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
Der Antragsteller:
Gesetzliche Rentenversicherung
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsteller keine Anrechte in der Ehezeit erworben.
Beamtenversorgung
2. Bei dem LBV hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 536,25 Euro monatlich erlangt. Es handelt sich dabei um eine Beamtenversorgung, welche die interne Teilung nicht eingeführt hat und die deshalb gem. § 16 VersAusglG durch externe Teilung in die ges. Rentenversicherung auszugleichen ist. Der Ausgleichswert beträgt 268,13 Euro.
Privater Altersvorsorgevertrag
3. Bei der M AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 8.926,57 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4.313,29 Euro zu bestimmen.
Die Antragsgegnerin:
Gesetzliche Rentenversicherung
4. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5,3535 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,6768 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 17.047,46 Euro.
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
5. Bei der VBL hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4,79 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,75 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 553,38 Euro.
Übersicht:
Antragsteller
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 0,00 Euro
Ausgleichswert: 0
Das LBV, Kapitalwert: 0,00 Euro
Ausgleichswert (mtl.): 268,13 Euro
Die M AG
Ausgleichswert (Kapital): 4.313,29 Euro
Antragsgegnerin
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 17.047,46 Euro
Ausgleichswert: 2,6768 Entgeltpunkte
Die VBL, Kapitalwert: 553,38 Euro
Ausgleichswert: 1,75 Versorgungspunkte
Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 13.287,55 Euro zu Lasten der Antragsgegnerin zu erfolgen.
Ausgleich:
Bagatellprüfung:
Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der VBL mit einem Kapitalwert von 553,38 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.066,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
Die einzelnen Anrechte:
Zu 1.: Ein Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund besteht nicht.
Zu 2.: Das Anrecht des Antragstellers bei dem LBV ist im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 268,13 Euro monatlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auszugleichen.
Zu 3.: Das Anrecht des Antragstellers bei der M AG ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 4.313,29 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
Zu 4.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 2,6768 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
Zu 5.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin b...