Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300,– DM abwenden, wenn die Beklagten nicht Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung im Hause des Klägers. Der Kläger möchte diese Wohnung besichtigen. Die Beklagten sind der Auffassung, eine Besichtigung sei nur dann möglich, wenn eine entsprechende Begründung gegeben werde.

Auf den Vortrag der Parteien wird verwiesen.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger binnen einer Frist von einem Monat nach eines diesen Rechtsstreit beendenden Urteils zu einem vom Kläger zu benennenden Zeitraum dem Kläger den Zugang zu ihrer Mietwohnung im Hause Franzstr. 43, 5800 Hagen, zu gewähren,
  2. die vollständige Besichtigung ihrer Wohnung durch den Kläger in einem Zeitraum binnen eines Monats nach Rechtskraft eines diesen Rechtsstreit beendenden Urteils nach Vorankündigung zu dulden.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Auf den Mietvertrag der Parteien wird verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht nach dem Mietrecht und insbesondere nach dem Mietvertrag ein Recht zu Betreten der Mieträume zu. Der Mietvertrag legt dazu unter § 21 besondere Bedingungen und vor allem besondere Zeiträume fest.

Dem Kläger steht kein Recht zu, zu einem beliebigem Zeitraum – so lautet der Klageantrag – die Wohnung zu betreten. …

Auf diese ungenügende Antragsstellung wurde im Termin ausdrücklich hingewiesen. Der Antrag wurde gestellt, wie in der Klageschrift angegeben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1600391

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge