Tenor
I.
Die am 21. Juli 1982 vor dem Standesbeamten des Standesamts in L2 am Rhein (Heiratsregister Nr. 436) geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
II.
Zu Lasten der bei dem Versorgungsträger des Ehemannes - Ärzteversorgung Westfalen-Lippe - erworbenen Versorgungsanwartschaften werden Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 823,74 €, bezogen auf den 31. Mai 2004 als Ende der Ehezeit, auf dem Versicherungskonto Nr. 56 120958 S 555 der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet.
Es wird angeordnet, dass der zu begründende Monatsbetrag von dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in Entgeltpunkte (West) umzurechnen ist.
III.
Der Antragsteller wird verurteilt, ab Rechtskraft der Scheidung monatlichen Elementarunterhalt von 3.132,49 € und monatlichen Altersvorsorgeunterhalt von 1.028,55 € zu zahlen. Im übrigen wird die Klage der Antragsgegnerin abgewiesen.
Der Anspruch wird bis zum 31.08.2013 befristet.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
I.
Scheidung
Die Eheleute sind deutsche Staatsangehörige.
Sie haben am 21. Juli 1982 geheiratet.
Der Ehemann beantragt,
die Ehe zu scheiden.
Die Ehefrau stimmt der Scheidung zu.
Die Anhörung hat ergeben, dass die Eheleute seit August 2003 und damit seit über drei Jahren getrennt leben.
Beide Eheleute sind nicht bereit, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Ehe der Parteien war gemäß §§ 1564, 1565 Abs. 1 BGB i.V. mit § 1566 Abs. 2 BGB zu scheiden, weil die Parteien seit mehr als drei Jahren getrennt leben.
II.
Versorgungsausgleich
Gemäß § 1587 Abs.1,2 BGB hat ein Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften stattzufinden.
Da die Eheleute am 21. Juli 1982 geheiratet haben, und da der Scheidungsantrag am 16. Juni 2004 zugestellt worden ist, dauerte die Ehezeit vom 1. Juli 1982 bis zum 31. Mai 2004.
Die Ehefrau hat nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 18. Januar 2005 in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften i.S. § 1587a Abs.2 Nr.2 BGB in Höhe von monatlich 321,62 € erworben.
Der am 28. April 1955 geborene Ehemann hat nach der Auskunft des Trägers der berufsständischen Versorgung - Ärzteversorgung Westfalen-Lippe - vom 22. Juli 2004 Versorgungsanwartschaften i.S. § 1587a Abs.2 Nr.4 BGB, § 1 Abs.3 VAHRG bei einer öffentlich-rechtlich organisierten berufsständischen Versorgungseinrichtung erworben.
Die Mitgliedschaft dauert an. Der Versorgungsfall ist noch nicht eingetreten.
Es ist eine Altersversorgung ab Vollendung des 65. Lebensjahres sowie eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente zu zahlen.
Die erworbene Anwartschaft beträgt monatlich 2.156,10 €.
Dieser Betrag ist bereits auf die Ehezeit umgerechnet. Die Anwartschaft ist dynamisch. Die Betriebsordnung sieht keine Realteilung vor.
Da diese von dem Ehemann in der berufsständischen Versorgung erworbenen volldynamischen Anwartschaften in nahezu gleicher Weise wie der Wert der in § 1587a Abs.2 Nr.1,2 BGB genannten Anwartschaften steigen, werden sie unverändert im Rahmen des Versorgungsausgleichs berücksichtigt.
Da der Ehemann höhere Anwartschaften erlangt hat, ist er gemäß § 1587a Abs.1 S.1 BGB ausgleichsverpflichtet.
Der Ehefrau steht gemäß § 1587a Abs.1 S.2 BGB die Hälfte des Wertunterschiedes zu, also 2.156,10 € - 321,62 € = 1.834,48 €; 1.834,48 € : 2 = 917,24 €.
Der Ausgleich der Anwartschaften des Ehemannes aus der berufsständischen Versorgung hat gemäß § 1587b Abs.2 BGB i.V. mit § 1 Abs.2 VAHRG durch "Quasi - Splitting" zu erfolgen.
Hierbei ist der Höchstbetrag nach § 1587b Abs.5 BGB zu beachten, also der Betrag, der höchstens auf das Versicherungskonto des ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen werden darf. Er beträgt im vorliegenden Fall 823,74 €.
Der Gesamtausgleichsbetrag von 917,24 € übersteigt diesen Höchstbetrag. Daher begründet das Gericht im Wege des "Quasi-Splitting" zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes aus der berufsständischen Versorgung nur Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 823,74 € auf dem Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Wegen des nicht öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Betrages bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich gemäß § 1587f BGB vorbehalten, weil nicht beide Eheleute die Voraussetzungen für den Bezug einer Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente erfüllen.
Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich kann später auf Antrag eines Ehegatten vom Gericht unter den Voraussetzungen der §§ 1587g-n BGB durchgeführt werden.
Der Betrag, der nach § 1587 L Abs. 3 BGB in eine Lebensversicherung gezahlt werden müsste, beträgt 20.533,93 Euro.
III.
Unterhalt
Die Ehefrau begehrt für die Zeit nach der Scheidung Zahlung von Ehegattenunterhalt.
Aus der Ehe sind Kinder hervorgegangen, die volljährig sind.
Die Ehefrau hat derzeit Einkünfte in Höhe von monatlich netto 927,10 Euro aufgrund eines formellen Teilzeitarbeitsverhältnisses ...