Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Anfechtung der Wohnungseigentümerbeschlüsse vom 17.11.2009 wird zurückgewiesen.
3.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
und beschlossen:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft xxx, die Beklagten sind die weiteren Mitglieder dieser Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Zeit zwischen dem 03.11. und dem 12.11.2009 erhielt der Kläger ein Einladungsschreiben "zur ordentlichen Eigentümerversammlung" (Bl. 56). Eine Tagesordnung war in dem Einladungsschreiben nicht aufgeführt. Es heißt darin "in der Anlage übergeben wir alle für die Versammlung relevanten Unterlagen". Als Anlagen beigefügt waren die Entwürfe der Beschlüsse über die Wohngeldabrechnung des Jahres 2008 und die Wohngeldvorauszahlungen für 2010.
Per E-Mail vom 12.11.2009 bat der Kläger die Verwaltung um Verlegung des Termins. Des Weiteren brachte er eine Vielzahl von Einwänden gegen die Hausgeldabrechnung vor (Bl. 57).
Am 19.05.2010 erhielt der Kläger das Protokoll einer Wohnungseigentümerversammlung vom 17.11.2009 (Bl. 59 und 60 Rs.). Nach dem Protokollinhalt war die Stimmenmehrheit der Wohnungseigentümergemeinschaft an dem fraglichen Termin anwesend, es wurden danach Beschlüsse über die Hausgeldabrechnung für das Jahr 2008 und den Wirtschaftsplan 2010 gefasst.
Der Kläger macht geltend, am 17.11.2009 habe keine Versammlung stattgefunden. Er ist der Auffassung, die Ladungsfrist sei zu kurz bemessen gewesen. Er rügt zudem das Fehlen einer Tagesordnung bei der Einladung. Darüber hinaus behauptet er, die beschlossenen Abrechnungen seien inhaltlich fehlerhaft.
Der Kläger beantragt,
es wird festgestellt, dass am 17.11.2009 keine Wohnungseigentümerversammlung stattgefunden hat, bei der wirksame Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft xxx gefasst werden konnten,
hilfsweise,
den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 17.11.2009 zu Tagesordnungspunkt TOP 9/III.1 - Hausgeldabrechnung 2008 - sowie zu TOP I09/III.4. a und b - Genehmigung des Wirtschaftsplanes und Fälligkeits- und Beitreibungsregelung - für ungültig zu erklären,
hilfsweise,
dem Kläger Wiedereinsetzung wegen etwaiger Versäumung der Frist zur Anfechtung der Eigentümerbeschlüsse vom 17.11.2009 zu TOP 9/III.1 - Hausgeldabrechnung 2008 - sowie zu TOP 09/III.4. a) und b) - Genehmigung des Wirtschaftsplanes und Fälligkeits- und Beitreibungsregelung - zu gewähren.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, die Wohnungseigentümerversammlung habe sehr wohl stattgefunden.
Ergänzend werden für den Sachvortrag der Parteien die wechselseitig eingereichten Schriftsätze samt Anlagen in Bezug genommen.
Die Anfechtungsklage ist am 03.06.2010 beim Amtsgericht eingegangen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
1.
Die Feststellungsklage ist unbegründet. Am 17.11.2009 wurde eine Wohnungseigentümerversammlung durchgeführt, die beschlussfähig war.
Rein tatsächlich kamen am 17.11.2009 xxx von der Verwalterin und Herr xxx (einer der Beklagten) in den Räumlichkelten der Verwalterin zusammen, um die Wohnungseigentümerversammlung durchzuführen. Der Beklagte xxx hatte schriftliche Vollmachten sämtlicher anderer Wohnungseigentümer - außer die des Klägers - bei sich. Die Versammlung dauerte ca. eine Stunde. In ihr fanden die Vorgänge statt, die im Protokoll niedergelegt sind.
Davon ist das Gericht überzeugt nach der Vernehmung der Zeugin Meuschke. Diese hat widerspruchsfrei den Sachverhalt, wie vorstehend festgestellt, geschildert. Sie hat die entsprechenden schriftlichen Vollmachten im Original vorgelegt (Kopien davon Bl. 114 - 135 d.A.). Bestätigt hat den Vorgang im Übrigen der informatorisch hierzu angehörte Beklagte xxx. Die Darlegungen des Klägers persönlich sind nicht geeignet, die Bekundungen der Zeugin in Zweifel zu ziehen. Er hat lediglich angegeben, später im Büro des Beklagten xxx erfahren zu haben, die Versammlung habe nicht stattgefunden. Dies ist eine reine Bemerkung vom Hörensagen. Darüber hinaus ist ihr Aussagewert in keiner Weise nachvollziehbar, da der Kläger wert darauf legt, die Namen seines damaligen Gesprächspartners nicht zu benennen.
Ausweislich der vorgelegten Vollmachten war die Versammlung auch beschlussfähig. Das Stimmrecht bemisst sich nach Teilungserklärung (§ 18, Bl. 53 + Rs.) nach je 1000stel Miteigentumsanteilen. Vertreten waren 657/1000 Miteigentumsanteile. Nach dem Gesetz ist eine Versammlung beschlussfähig, wenn die erschienen stimmberechtigten Wohnungseigentümer - wie hier - mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten (§ 25 Abs. 3 WEG). Insoweit trifft die Teilungserklärung keine Sonderregelung.
Die für die Wohnungseigentümerversammlung vom 17.11.2009 protokollierten Beschlüsse weisen auch keine solc...