Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
– im Wege des Anerkenntnisteilurteils –
DM 260,68;
– durch Schlußurteil –
DM 130,20 nebst 8,42 % Zinsen auf DM 390,88 seit dem 7.8.2000
an die Kläger zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(gemäß § 495 a II ZPO abgekürzt und ohne Tatbestand)
I. In Höhe von DM 260,68 waren die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß § 307 ZPO aufgrund ihres Anerkenntnisses zu verurteilen, ohne dass es dazu einer weiteren Begründung bedarf (§ 313 b ZPO).
II. Auch über den anerkannten Betrag hinaus ist die Klage begründet.
1) Die Beklagten sind verpflichtet, dem Kläger aus der Heizkostenabrechung 95/96 (Anlage K 1) DM 26,51 und aus der Heizkostenabrechnung 98/99 (Anlage K 4) DM 28,18 nachzuzahlen. Ferner schulden sie für die Monate November 1997 und Dezember 1998 restliche Miete von DM 27,06 und DM 26,89. Die Beklagten waren nicht berechtigt, die fraglichen Beträge einzubehalten. Die Heizkostenabrechnungen für die Abrechnungszeiträume 95/96, 96/97, 97/98 und 98/99 sind in formeller Hinsicht ordnungsgemäß und lassen nach Aktenlage auch keine inhaltlichen Fehler erkennen. Weder ergeben sich aus diesen Abrechnungen weitere Guthabenbeträge, die gegen Mietzinsforderungen verrechnet werden könnten, noch sind die jeweiligen Nachzahlungsbeträge zu hoch angesetzt. Insbesondere die Umlage der „Wartungskosten” bzw der „Eichwartungskosten für die Warmwasserzähler” auf die Beklagten im Rahmen der Heizkostenabrechnung erfolgt zu Recht. Nach § 8 II der Heizkostenverordnung (BGBl. I 1981, 261) gehören zu den umlegbaren Kosten der Wasserversorgung auch die Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten der Verwendung von Zwischenzählern und die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage. Die sogenannten Wartungskosten sind Teil des Entgelts, welches an die Hamburgischen Wasserwerke gezahlt werden mußte, damit diese die Zähler zur Verfügung stellten. Dass die so bezeichneten Beträge nach der Auskunft der Wasserwerke zu einem großen Teil nicht für die eigentliche Wartung der Zähler, sondern für Verwaltungsarbeiten im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Abrechnung verwandt wurden, ist unerheblich. Insoweit handelt es sich der Sache um „Zählermiete”, welche ebenfalls auf die Nutzer umgelegt werden darf. Diese Zählermiete umfasst auch die Kosten des turnusmäßigen Austausches der Zähler, weil die Wasserwerke ihrer Verpflichtung nur durch die Überlassung geeichter Zähler genügen können. Nicht geeichte Zähler dürfen hingegen nicht verwendet werden. Nach § 19 des Eichgesetzes (BGBl. 1992, Teil I, S. 712 ff) wäre das eine Ordnungswidrigkeit. Der Kläger verstieß auch nicht gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit, dass er diese Vertragsgestaltung der Wasserwerke akzeptiert hat und nicht versucht hat zu erreichen, anstelle des Austausches der Zähler eine regelmäßige Eichung vor Ort zu erreichen. Es wurde durch die Beklagten nicht dargelegt, dass dies überhaupt möglich wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dadurch Geld gespart werden könnte.
2. Des weiteren schulden die Beklagten aus der Betriebskostenabrechnung 1997 restliche DM 21,56. Sie waren nicht berechtigt, den ordnungsgemäß errechneten Nachzahlungsbetrag um die auf sie entfallenden Kosten der Dachrinnenreinigung zu kürzen. Die Kosten der Dachrinnenreinigung sind umlegbare Betriebskosten. Dieses Gericht hat bereits mehrfach entschieden, dass es sich insoweit um „Kosten der Entwässerung” nach Ziffer 3 der Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung handelt. Diese Kosten umfassen nach der Aufzählung in der Anlage zur Verordnung nicht nur Gebühren, die bei der Haus- und Grundstücksentwässerung anfallen, sondern auch die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und des Betriebes einer Entwässerungspumpe. Die Aufzählung ist nur beispielhaft. Sowohl vom Wortlaut, als auch vom Zweck der Bestimmung trifft sie auch auf Kosten der Dachrinnenreinigung zu. Alle laufenden Kosten in Verbindung mit der Ableitung von Wasser sind Kosten der Entwässerung. Es wäre auch nicht einzusehen, warum etwa die Strom- und Wartungskosten für die Entwässerungspumpe bezahlt werden müssen, die Reinigungskosten für die Dachrinne jedoch nicht. Beide Vorrichtungen dienen dazu, auf Haus- und Grundstück eindringendes Wasser abzuleiten. Es macht keinen Unterschied, dass es sich einerseits um Grundwasser bzw. bereits versickerndes Regenwasser, andererseits um Regenwasser handelt, welches den Erdboden noch nicht erreicht hat.
Diese Auffassung ist in der bisherigen veröffentlichten Rechtsprechung allerdings bislang nicht diskutiert worden. Deswegen sei den Beklagten gesagt, dass sich das gleiche Endergebnis auch auf der Grundlage der gängigen Entscheidungen ergibt. Nach einer weit verbreiteten Ansicht sind Dachrinnenreinigungskosten „Sonstige Betriebskosten” im Sinne der Nr. 17 der Anlage III zu § 27 der II. Berechnungsverordnung (vgl. di...