Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Zahlung in Höhe von EUR 3.403,73 im Zusammenhang mit einem zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrag.
Die Klägerin ist Leasingnehmerin, die Beklagte Leasinggeberin, Leasingobjekt ein Mercedes Benz Sprinter. Der Leasingvertrag datiert vom 28.05.02/04.07.02 und hat, mit Beginn ab 01.06.02 eine Laufzeit von 36 Monaten zu einer monatlichen Rate von EUR 834,16. Das Fahrzeug wurde am 15.11.03 gestohlen. Die durch die Klägerin abgeschlossene Teilkaskoversicherung bewertete den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung mit EUR 28.250. Dieser Betrag wurde durch die Versicherung an die Beklagte ausgezahlt.
Die Klägerin behauptet, ihr stünde ein Anspruch auf Zahlung von EUR 3.403,73 gegen die Beklagte zu. Dieser ergebe sich aus der Differenz zwischen der durch die Teilkaskoversicherung der Beklagten erstatteten Versicherungssumme zu dem Ablösewert des Leasingvertrages, den die Beklagte bereits mit Schreiben 18.11.03 mit EUR 24.846,27 netto angegeben habe. Der Übererlös stehe der Klägerin zu. Denn ein Behalten sei unbillig und stelle eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten dar. Insbesondere sei die Abtretung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag an die Beklagte im Leasingvertrag nur sicherungshalber erfolgt, eine Übersicherung daher zurück zugewähren. Die Klägerin werde durch die Höherstufung der Versicherung belastet. Zudem hätten die Parteien gem. Schreiben der Beklagten (Anlage K 4) bereits eine Einigung über die Ablösung zum Restwert getroffen. Hätte die Klägerin diesen Ablösebetrag gezahlt, dann wäre ihr die Versicherungsentschädigung nach dem Rechtsgedanke des § 255 BGB zugeflossen. Es könne keinen Unterschied machen, dass die Versicherung vorab bereits an die Beklagte gezahlt habe. Im Leasingvertrag werde die Sach- und Preisgefahr vollständig auf die Klägerin abgewälzt. Diese vertragliche Risikoverteilung sei völlig untypisch. Die Beklagte könne daher nach Abwälzung der Sach- und Preisgefahr nicht mehr beanspruchen, als ihren vertraglichen Vollamortisationsanspruch.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 3.403,73 nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.04 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die Pflicht der Klägerin zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung ergebe sich bereits aus § 8 des Leasingvertrages. Danach sei die Klägerin auch verpflichtet gewesen, die Versicherungsgesellschaft zur Übermittlung des Sicherungsscheins an die Beklagte zu veranlassen, es handele sich um eine eigene Versicherung für fremde Rechnung. Darüber hinaus habe sich die Beklagte sämtliche Rechte aus dem Versicherungsvertrag abtreten lassen. Es liege daher keine Bereicherung der Beklagten vor, denn diese habe die Versicherungssumme aufgrund des Leasingvertrages erhalten. Dies entspreche auch der Wertung des § 285 BGB. Insbesondere habe auch nicht lediglich eine Sicherungsabtretung stattgefunden. Die Belastung der Klägerin durch die Höherstufung ihrer Versicherung sei ausschließlich Folge des Schadensereignisses, nicht des Leasingvertrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von EUR 3.403,73 gegen die Beklagte zu.
a. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung aus dem Leasingvertrag zu. Die Beklagte durfte aufgrund des wirksam geschlossenen Leasingvertrages die Versicherungsleistung in vollem Umfang behalten. Ein Anspruch auf Auskehrung der Differenz zwischen der Versicherungssumme und dem Ablösewert des Leasingvertrages besteht weder ausdrücklich, noch aufgrund einer Bewertung des Vertrages und seiner Bestimmungen nach §§ 307 Abs. 1 S. 1, 242 BGB.
Aus §§ 7 u. 8 des zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrages ergibt sich, dass im Falle des Diebstahls des Fahrzeuges beiden Parteien ein Kündigungsrecht des Leasingvertrages zusteht und dass im Falle der Kündigung die Beklagte als Leasinggeberin einen Anspruch auf Erstattung des Zeitwertes oder des Restvertrageswertes entsprechend § 10.5 des Vertrages hat. Die Klägerin als Leasingnehmerin ist gleichzeitig verpflichtet, für die Dauer des Vertrages eine Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug abzuschließen und den Sicherungsschein der Beklagten zu übermitteln. Gleichzeitig hat die Klägerin gem. § 8.2 des Vertrages die Rechte aus dem Versicherungsvertrag an die Beklagte abgetreten. Aus § 8.2 ergibt sich ausdrücklich, dass die Versicherungsleistung als Gutschrift für die Zahlungsverpflichtung der Klägerin aus dem Leasingvertrag zu verwenden ...