Tenor
– Die Klage wird abgewiesen.
– Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
– Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dr. Buhk Richter am Amtsgericht
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 495 a Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch gegenüber den Beklagten auf Erstattung der Kosten für Rechtsanwaltstätigkeit aus Geschäftsführung ohne Auftrag, Deliktsrecht oder sonstigem Rechtsgrund.
Die Voraussetzungen eines Aufwendungsersatzanspruches aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß den §§ 683, 670 BGB liegen nicht vor. Zwar ist in der Rechtsprechung zutreffend anerkannt, dass der Geschäftsführer, der eine Tätigkeit ausübt, die zu seinem Beruf gehört, grundsätzlich Anspruch auf seine übliche Vergütung hat. Doch setzt dieser Anspruch selbstredend voraus, dass für den Geschäftsführer überhaupt begründeter Anlass bestand, in seiner beruflichen Eigenschaft tätig zu werden.
Der Geschäftsführer ist lediglich berechtigt, die Aufwendungen zu tätigen, die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte. Sein Ersatzanspruch umfasst also nicht alle, sondern nur die nutzbringenden Aufwendungen. Maßgebend ist hierbei ein objektiver Maßstab mit subjektiven Einschlag. Der Geschäftsführer hat nach seinem verständigen Ermessen aufgrund sorgfältiger Prüfung und unter Berücksichtigung aller Umständen über die Notwendigkeit der von ihm beabsichtigten Aufwendung zu entscheiden (vgl. Thomas in Palandt, § 683, Rdnr. 10; § 670 Rdnr. 4 BGB).
Vorliegend kann allein aus dem Umstand, dass die Kläger den Beruf der Rechtsanwälte ausüben und auch Abmahnungen zur rechtsanwaltlichen Tätigkeit gehören, nicht notwendig der Schluss gezogen werden, dass die Kläger – anders als jede andere Personen berechtigt gewesen wären, zu Lasten des Geschäftsherren auch solche Aufwendungen anzusetzen, die ein besonnener Dritter bei vernünftiger, wirtschaftlicher Betrachtung in dieser Situation nicht getätigt hätte.
Unzutreffend gehen die Kläger offensichtlich davon aus, im Rechtsverkehr lediglich in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwälte tätig sein zu können. Eben das ist nicht der Fall. Auch die Kläger haben im Einzelfall zu prüfen, ob ihre rechtsanwaltliche Tätigkeit erforderlich ist oder zunächst genügt, sich als Privatperson an die Gegenseite zu wenden. Es kann nicht einseitig zu Lasten des Geschäftsherren gehen, dass die Angeschriebenen zufällig Rechtsanwälte sind. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der getätigten Aufwendungen ist auch hier, dass die Einschaltung eines Rechtsanwaltes und damit die Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der angesetzten Gebühren zur Wahrnehmung der Interessen des Geschäftsherren tatsächlich notwendig gewesen ist.
Eben diese Notwendigkeit ist hier nicht gegeben. Wie die Kläger selbst vortragen, ist die grundsätzliche Widerrechtlichkeit des Versendens von Werbefaxen allgemein bekannt. Es hat keiner besonderen Fachkenntnisse bedurft, dieses zu erkennen. Auch die erstmalige Aufforderung gegenüber dem das Werbefax Versendenden, dieses zukünftig zu unterlassen, erfordert keine juristischen Kenntnisse und kam formlos geschehen. Sollte hiernach ein weiteres Fax des Absendenden eintreffen, wäre der Zeitpunkt erreicht, wo über die Einschaltung eines Rechtsanwaltes ernsthaft zu befinden wäre. Unter diesen Voraussetzungen hätten dann auch womöglich die Kläger Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen ihrer eigenen originären und (dann) notwendigen rechtsanwaltlichen Tätigkeit. Eben dieser Fall lag hier aber nicht vor.
Auch ein Schadensersatzanspruch der Kläger aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB besteht nicht. Auch wenn die Haftungsvoraussetzungen dem Grunde nach vorliegen, ist den Klägern ein ersatzfähiger Schaden gleichwohl nicht entstanden. Zwar ist auch im Schadensersatzrecht zutreffend anerkannt, dass Anwaltskosten grundsätzlich von dem materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch umfasst sind. Eine Ersatzpflicht besteht auch dann, wenn sich der Rechtsanwalt in eigener Sache selbst vertritt. Doch setzt die Ersatzpflicht auch hier stets voraus, dass seine Inanspruchnahme erforderlich gewesen ist (OLG Karlsruhe NJW RR 1990, 929). In einfach gelagerten Fällen ist dieses allenfalls dann so, wenn der Geschädigte geschäftlich besonders ungewandt ist (vgl. auch Heinrichs in Palandt, § 249 Rdnr. 21). Das ist bei den Klägern nicht der Fall. Wie bereits ausgeführt, hätte ein einfaches Schreiben als Reaktion auf die erstmalige Zusendung eines Werbefax durch die Beklagten genügt. Auch wären die Kläger ebenso wie ein durchschnittlicher, juristisch nicht ausgebildeter Dritter in der Lage gewesen, vor anwaltlicher Tätigkeit ein solches formloses Schreiben mit geringem zeitlichem Aufwand privat zu verfassen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Fundstellen