Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 318 O 312/18) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 18.11.2020, Geschäfts-Nr. 318 O 312/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 49.234,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2018 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 32 % und die Beklagte 68 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 11 % und die Beklagte 89 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 49.234,80 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus der Abwicklung eines Zwangsversteigerungsverfahrens. Wegen der Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin den (ursprünglichen) Hilfsantrag in Höhe eines Betrages von EUR 55.222,23 (EUR 49.234,80 zuzüglich Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 5.987,43 für die Zeit vom 27.8.2015 bis 5.9.2018) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf EUR 49.234,80 weiter. Sie wendet sich gegen die Auffassung des Landgerichts, dass der Beklagten wegen der durch die Beauftragung der Fa. ... entstandenen Maklerkosten ein Aufwendungsersatzanspruch zustehe.
Der Beklagten stehe kein Anspruch auf Erstattung der Maklerkosten aus Auftrag oder Geschäftsbesorgung gem. §§ 622, 675, 670 BGB zu, da sie der Beklagten weder einen Auftrag zu Versteigerung des Grundstücks noch zur Einschaltung des Maklers erteilt habe.
Ein Anspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag bestehe ebenfalls nicht. Die Beklagte habe kein Geschäft der Klägerin, sondern ein eigenes Geschäft geführt. Die Zwangsvollstreckung erfolge allein zu dem Zweck, die Forderung des Gläubigers durch Verwertung des Grundstücks zu realisieren. Der Grundstückseigentümer sei allein zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück verpflichtet, nicht aber dazu, den Gläubiger bei dessen Zwangsvollstreckung zu unterstützen oder diese zu fördern.
Die Beklagte habe durch Beauftragung der Fa. ... ausschließlich in eigenem Interesse gehandelt. Die Klägerin verweist hierzu u.a. darauf, dass lt. Vereinbarung mit der Fa ... (Anlage B 3) die Provisionshöhe auf 5,25 % (zzgl. MwSt.) der Forderung der Beklagten begrenzt worden ist. Die Begrenzung zeige deutlich, dass es der Beklagten ausschließlich darauf angekommen sei, ihre eigene Forderung zu realisieren.
Hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass die Beauftragung der Fa. ... weder ihrem Interesse noch ihrem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprochen habe (§ 683 S. 1 BGB). Der Auftrag an die Fa. ... sei Bestandteil der von der Beklagten selbst betriebenen Zwangsvollstreckung und diese habe nicht in ihrem, der Klägerin, Interesse gelegen bzw. ihrem Willen entsprochen. Sie habe die Immobilie soweit wie möglich für sich erhalten wollen, wofür sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung erwirkt und beabsichtigt habe, die Immobilie in Wohnungseigentum aufzuteilen. Die Wohnungen hätten sodann nach und nach veräußert werden sollen, um aus dem Erlös die Forderung der Beklagten zurückzuführen. Auf diese Interessen habe die Beklagte keine Rücksicht genommen. Erst recht habe es nicht in ihrem, der Klägerin, Interesse gelegen, dass der erzielte Versteigerungserlös durch die Maklerprovision gemindert worden sei.
Weiter hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass die Tätigkeit der Fa. ... nicht kausal für die Höhe des Meistgebotes geworden sei. Auch habe die Beauftragung der Fa. ... nicht deshalb in ihrem Interesse gelegen, weil - ex post betrachtet - das Versteigerungsverfahren zu einem Übererlös geführt habe. Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des Landgerichts, dass die Tätigkeit der Maklerfirma dazu geführt habe, dass letztlich ein hoher Versteigerungserlös habe erzielt werden können. Die Beweisaufnahme habe lediglich ergeben, dass die Fa. ... Gespräche mit Bietinteressenten, darunter auch dem späteren Ersteher S. geführt habe, nicht aber, dass die Tätigkeit der Fa. ... dazu geführt habe, dass (a) der Bieter S. das Meistgebot abgegeben habe und dass (b) dieses Meistgebot bei EUR 1.025.000,00 gelegen habe. Die Klägerin macht hierzu geltend, dass der Makler auf die Höhe der abgegebenen...