Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 418,50 EUR nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2003 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 90 % und die Beklagte 10 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, – wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung offenen Mietzinses, Betriebskostennachzahlungen für die Abrechnungsjahre 2001 und 2002 sowie Ersatz von Rechtsanwalts- und Zustellungskosten.
Der Kläger ist Vermieter, die Beklagte Mieterin einer Wohnung in der … Straße … in Hamburg. Die Wohnung liegt in einem Gebäude, in dem sich unter anderem auch Arztpraxen und Büros befinden.
Seit Mitte 1996 mindert die Beklagte die Miete monatlich um 18,66 EUR (früher 36,50 DM).
Mit der Betriebskostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 1.1.2001 bis 31.12.2001 machte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 493,66 EUR geltend. Es wird inhaltlich auf die als Anlage K 6 in den Rechtsstreit eingeführte Betriebskostenabrechnung verwiesen. Die Beklagte zahlte diesen Betrag nicht. Für den Abrechnungszeitraum 1.1.2002 bis 31.12.2002 machte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 482,05 EUR geltend. Inhaltlich wird insoweit auf die Anlage K 7 Bezug genommen. Auch diesen Betrag zahlte die Beklagte nicht.
Die Beklagte zahlte die Mieten für die Monate April, Mai und Juni 2003 nicht. Mit Schreiben vom 6.6.2003 erklärte der Kläger durch seine Prozeßbevollmächtigten die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges. Dieses Schreiben wurde durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt. Hierfür fielen Zustellkosten in Höhe von 11,50 EUR an.
Am 23.6.2003 zahlte die Beklagte 876,88 EUR mit dem Zusatz „Miete 04 + 05/03 + 5 % Minderung”. Am 2.7.2003 leistete die Beklagte 438,44 EUR mit dem Vermerk „Miete 07/03”. Mit Schreiben vom 6.8.2003 erklärte der Kläger erneut die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges. Die Beklagte hatte die Miete für den Monat August 2003 am 1.8.2003 durch Anweisung an ihr kontoführendes Institut gezahlt. Dieses führte die Anweisung am 4.8.2003 aus. Eine Gutschrift auf dem Konto des Klägers erfolgte am 11.8.2003.
Der Kläger hat zunächst gegenüber der Beklagte einen Räumungsanspruch anhängig gemacht und Zahlung in Höhe von 1.063,05 EUR verlangt. Den Räumungsantrag hat der Kläger vor Zustellung der Klage zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 2.9.2003 hat der Kläger seinen Zahlungsantrag erhöht.
Der Kläger beantragt zuletzt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 2.049,86 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat den Klageanspruch in Höhe von 101,28 EUR anerkannt. Dieses Anerkenntnis bezieht sich auf die Zustellkosten in Höhe von 11,10 EUR sowie die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 90,18 EUR.
Im übrigen beantragt die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass sie zur Minderung des Mietzinses berechtigt sei, da die Laubengangtür, die direkt neben ihrer Wohnung liege, laut in das Schloss falle. Dieser Mangel sei nicht im Mai 2002 durch den Hausmeister beseitigt worden. Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass die Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2001 bis 2002 nicht fällig seien. Diese seien nicht ordnungsgemäß erstellt worden. Im Hinblick auf die Rechtsanwaltskosten ist die Beklagte der Ansicht dass dem Kläger über den anerkannten Betrag hinaus keine weitere Forderung zustehe, da für den Ausspruch einer Kündigung lediglich Gebühren nach § 120 BRAGO berechtigt seien. Im Hinblick auf die Miete für den Monat Juni 2003 erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit einer Zahlung vom 1.12.2003.
Der Kläger hat daraufhin seine Klageforderung hilfsweise auf die seit 1999 bis November 2003 nicht ausgeglichenen Mietzinsforderungen in Höhe von insgesamt 821,13 EUR gestützt. Der Beklagte trägt insoweit vor, dass die Laubengangtür zu keinem Zeitpunkt laut in das Schloss gefallen sei. Die Beklagte sei deshalb bereits seit 1999 nicht berechtigt gewesen, die Miete in Höhe von 5 % des monatlichen Mietzinses zu mindern. Die Tür sei in regelmäßigen Abständen von dem Hausmeister geölt worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 16.3.2004 durch Augenscheinnahme. Die Parteien habe ihre Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt, § 128 Abs. 2 ZPO.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Klage ist lediglich im tenorierten Umfang begründet.
1. Dem Kläger ste...