rechtskräftig

 

Tenor

1. Die Beklagten zu 2. und 3. werden verurteilt, die dem Kläger laut Teilungserklärung zugewiesene Sondernutzungsfläche auf dem Grundstück llkstraat 19, 22399 Hamburg, wie aus der Anlage zum Urteil in grau eingefärbt ersichtlich und betreffend eine Fläche von 10,3 qm mit einer nördlichen Seitenlänge von 2,6 m, einer östlichen Seitenlänge von 3,83 m, einer südlichen Seitenlänge von 2,65 m und einer westlichen Seitenlänge von 3,99 m, belegen an der südöstlichen Ecke des Sondereigentums des Klägers, beginnend in Höhe der östlichen Seite des Sondereigentums des Klägers in westliche Richtung herauszugeben.

2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 1/2 und die Beklagten zu 2. und zu 3. zu je 1/4. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt der Kläger, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und zu 3. tragen diese selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1. zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von den Beklagten die geräumte Herausgabe einer dem Kläger nach der Teilungserklärung zugewiesenen, aber von den Beklagten genutzten Sondernutzungsfläche.

Die Parteien sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) llkstraat 19 in 22399 Hamburg. Der Gemeinschaft liegt die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung (im Folgenden: TE) vom 25.6.1996 (Anl. K1; 16-26) zugrunde.

Der Kläger ist Inhaber des „Miteigentumsanteils von 1/2 verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr.1 bezeichneten Wohnung, belegen in der vorderen Haushälfte sowie dem Sondernutzungsrecht an der zugeordneten Gartenfläche, auf dem anliegend Lageplan (Flurkarte) gekreuzt dargestellt”.

Der Kläger erwarb den Miteigentumsanteil im Oktober 2020 vom Voreigentümer.

Die Beklagten als Bruchteilsgemeinschaft sind gemeinsam Inhaber des „Miteigentumsanteils von 1/2 verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung, belegen in der hinteren Haushälfte sowie dem Sondernutzungsrecht an der zugeordneten Gartenfläche, auf dem anliegend Lageplan (Flurkarte) schräg schraffiert dargestellt”.

Die Beklagten sind (Nachfolge-)Eigentümer seit 2015 / 2016.

Auf den erwähnten „Lageplan (Flurkarte)” als Teil der TE wird Bezug genommen (BI. 25 d.A.).

Die Sondernutzungsflächen der Parteien grenzen aneinander, die „Grenze” verläuft auf Höhe der zur gemeinsamen Grundstücksgrenze hinteren Gebäudewand des Wohnungseigentums des Klägers bei einer Sichtweise von der Straße aus.

Bereits bei Erwerb des Miteigentumsanteils durch den Kläger nutzten die Beklagten einen Teil der dem Kläger nach der TE in Verbindung mit dem „Lageplan (Flurkarte)” zugeordneten Sondernutzungsfläche; diesen Teil begehrt der Kläger mit der Klage von den Beklagten herauszugeben. Am Ende der von den Beklagten genutzten, dem Kläger nach der TE zustehenden Sondernutzungsfläche ist als Abgrenzung zu der vom Kläger tatsächlich genutzten Fläche ein Zaun errichtet, der jedenfalls schon bei Übergabe der Fläche an den Kläger durch den Voreigentümer dort stand; die Beklagten tragen insoweit vor, dass der Zaun schon viele Jahre vor dem Erwerb des Miteigentumsanteils durch die Beklagten von den Voreigentümern errichtet worden sei, vermutlich schon bei bzw. nach Gründung der WEG. Die Beklagte errichteten zudem auf dem streitgegenständlichen Teilstück des Sondernutzungsrechts des Klägers einen Schuppen (Foto Anlage K2, BI. 7 d.A.).

Die von den Beklagten tatsächlich genutzte, dem Kläger nach der TE zugeordnete Gartenfläche ermöglicht es den Beklagten u.A., aus einer Terrassentür der Wohnung Nr.2 auf diese Fläche zu treten (Anlage B2, BI. 46 d.A.; Fotoas Anlage B3 und B4, BI. 47-51 d.A.).

Unmittelbar nach Erwerb Miteigentumsanteils ließ der Kläger das Grundstück bzw. die streitige Grundstücksfläche durch das Ingenieur- und Vermessungsbüro Michael Ehlers vermessen (Anlage 6, BI. 214-223 d.A.).

Mit Schreiben vom 11.12.2020 (Anlage K3, BI. 10 f. d.A.) forderte der Kläger von den Beklagten vergeblich vorgerichtlich die Herausgabe der streitigen Sondernutzungsfläche unter Beifügung einer von dem Ingenieurbüro Ehlers gefertigten Zeichnung (Anlage K1, BI. 15 d.A.).

Zunächst hat der Kläger die Herausgabeklage gegen die (usprüngliche) Beklagte zu 1.), die „Bakhsh GbR 1” gerichtet. Diese Klage hat der Kläger im Verlauf des Rechtsstreits nach Rechtshängigkeit zurückgenommen und die Klage dann gegen die Beklagten zu 2.) und zu 3.) gerichtet.

Der Kläger beantragt zuletzt,

die Beklagten zu verurteilen, die dem Kläger laut Teilungserklärung zugewiesene Sondernutzungsfläche auf dem Grundstück llkstraat 19, 22399 Hamburg, wie aus der Anlage 1 neu in grau eingefärbt ersich...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge