Verfahrensgang
AG Hamburg-Wandsbek (Urteil vom 24.09.2013; Aktenzeichen 750 C 23/13) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 24.09.2013, Az. 750 C 23/13, abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die in erster Instanz angefallenen Kosten trägt der Kläger.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten um ein Sondernutzungsrecht und die Herausgabe und Räumung einer Sondernutzungsfläche.
Die Parteien sind Miteigentümer der aus 6 Einheiten – 3 Doppelhäusern – bestehenden
Wohnungseigentümergemeinschaft N. R., H. Diese ist aus einer Bauherrengemeinschaft, an der auch die Parteien beteiligt waren, hervorgegangen. Bei Abschluss der Erwerberverträge waren die genauen Flächen des Grundstücks, das aufgeteilt werden sollte, noch nicht vermessen; in den gleichlautenden Kaufverträgen der Erwerber wurde daher ein „vorläufiger” Kaufpreis auf Basis angenommener Quadratmeterzahlen zugrunde gelegt, der nach Vorliegen des amtlichen Ergebnisses angepasst werden sollte (Anlage B 1 = Bl. 62 d.A.). Mit Teilungserklärung vom 09.07.1999 (Anlage K 1 = Bl. 6 ff. d.A.) wurde sodann die Wohnungseigentumsgemeinschaft begründet. Unter Bezugnahme auf einen als Anlage beigefügten Lageplan (Bl. 28 d.A.) wurden gemäß § 10 der TE Sondernutzungsrechte begründet, für die Sondereigentumseinheit des Klägers (Nr. 4) mit einer Größe von ca. 314 qm², für die Sondereigentumseinheit der Beklagten (Nr. 3) mit einer Größe von ca. 327 qm². Unstreitig wurde die Grenzregelung in der Folgezeit anders gelebt und der Grenzverlauf anders gehandhabt als im o.g. Lageplan ausgewiesen.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat der Klage mit Urteil vom 24.09.2013 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch aus §§ 985, 1004 BGB zu, weil die Beklagten einen Teilbereich der dem Kläger zugewiesenen Sondernutzungsfläche teilungsordnungswidrig nutzten. Der Verlauf der Grenze sei auch nicht durch anderweitige Vereinbarung der Parteien geändert worden. So lasse sich dem Protokoll der Bauherrenbesprechung vom 29.09.1999 (Anlage B 6 = Bl. 114 d.A.) nicht entnehmen, dass sich die Miteigentümer auf eine Aufteilung der Flächen nach dem Plan des Vermessungsingenieurs Endrikat geeinigt hätten. Der Anspruch sei auch nicht verwirkt. So sei eine Verwirkung bei dinglichen Rechten ohnehin nur in Ausnahmefällen anzunehmen; besondere Umstände, die das Begehren des Klägers vorliegend treuwidrig erscheinen ließen, lägen nicht vor. Da durch die Anpflanzungen das Sondernutzungsrecht des Klägers nachhaltig gestört werde, seien die Beklagten zudem gemäß § 1004 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG zur Beseitigung verpflichtet.
Gegen dieses ihnen am 18.10.2013 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit einem am 11.11.2013 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit einem am 18.12.2013 per Telefax eingegangenen Schriftsatz begründet haben.
Sie tragen vor, die derzeitige Nutzung entspreche den auf der Bauherrenversammlung vom 29.09.1999 getroffenen Vereinbarungen der Wohnungseigentümer. Auch die nicht anwesenden Miteigentümer S. seien einverstanden gewesen und hätten sich – ebenso wie der Kläger – an die vereinbarte Regelung gehalten. Hintergrund sei eine Auseinandersetzung mit dem Verkäufer gewesen; dieser habe einen Ausgleich wegen zu geringer Grundstücksflächen durch Rückzahlungen des Kaufpreises an einzelne Erwerber abgelehnt (Anlagen B 18, B 20 = Bl. 211, 214 d.A.). Aus diesem Grund habe man sich auf daher den derzeitigen Grenzverlauf geeinigt. Der Kläger hätte ohne diese Anpassung einen weiteren Kaufpreis an den Verkäufer zahlen müssen, da er bei Zugrundelegung der aus der Teilungserklärung ersichtlichen Grenze eine größere Fläche als im Kaufvertrag genannt erhalten hätte.
Nach allem sei auch Verwirkung anzunehmen. Der Kläger verhalte sich treuwidrig, nachdem er einen Anspruch mehr als 10 Jahre nicht geltend gemacht habe und dies nunmehr allein aufgrund des von den Miteigentümern V. gewonnenen Rechtsstreits gegen deren Doppelhausnachbarn B. (Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Az. 751 C 27/12) tue.
Um weitere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, sei auch eine Änderung der Teilungserklärung erforderlich; diese müsse den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden, der Kläger daran mitwirken. Für den Fall des Bestehens einer Herausgabepflicht müsse der Kläger jedenfalls einen Ausgleichsbetrag zahlen.
Sie beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek, Az. 750 C 23/13, die Klage abzuweisen und
widerklagend,
den Kläger zu verurteilen, an der Änderung der Teilungserklärung vom 09.07.1999 des Notars Dr. U. J. K., Urkundenrolle 2068/1999 dahingehend mitzuwirken, dass die derzeit innerhalb der gesamten Anlage bestehende Grenzsituation gemäß dem als Anlage B 9 beigefügten Lageplan in der Teilu...