Verfahrensgang
AG Hamburg-Wandsbek (Urteil vom 22.10.2009; Aktenzeichen 740 C 68/09) |
Tenor
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 8. September 2010 bleibt aufrecht erhalten, soweit damit die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 22. Oktober 2009 – 740 C 68/09 – zurückgewiesen worden ist.
Im Übrigen, soweit also damit das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 22. Oktober 2009 – 740 C 68/09 – auch hinsichtlich der Kosten abgeändert worden ist, wird das Versäumnisurteil der Kammer vom 8. September 2010 aufgehoben und die Anschlussberufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen.
Die Kläger und der Beklagte tragen die Kosten der Berufungsinstanz jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Säumnis der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 8. September 2010 entstanden sind; diese tragen die Kläger.
Tatbestand
I.
Die Klägerin und der Beklagte bilden die WEG J. Str. … / … in 22… Hamburg (Jenfeld). Die Klägerin zu 1) ist die Tochter des Beklagten, der Kläger zu 2) dessen Schwiegersohn. Die vormalige Beklagte zu 1), die Mutter der Klägerin zu 1) bzw. die Ehefrau des Beklagten, ist am Berufungsverfahren nicht mehr beteiligt. Die Kläger und der Beklagte streiten in dieser Instanz um die Entfernung eines Zauns nebst Bepflanzung nahe dem Eingangspodest der Kläger, die Freiräumung bzw. Herausgabe von Flächen auf dem hinteren Grundstücksteil, die Beseitigung eines Sichtschutzes sowie eines auf der gemeinschaftlichen Zufahrt befindlichen Hausnummernschildes.
Der Beklagte war ursprünglich Alleineigentümer des Grundstücks J. Str. …. Mit notariellem Überlassungsvertrag vom 27. Oktober 2000 übertrug er seiner Tochter, der Klägerin zu 1), das hälftige Miteigentum daran (vgl. Entwurf, Anlage K1, Bl. 15 BA). Durch notariellen Überlassungsvertrag vom 26. Juni 2002 (UR-Nr. 1487/2002 des Hamburgischen Notars P.) übertrug die Klägerin zu 1) anschließend das hälftige Miteigentum an ihrem Miteigentumsanteil auf den Kläger zu 2) (vgl. dazu Bl. 59 BA).
Zwischen den Parteien gilt die Teilungserklärung (TE) des Hamburgischen Notars P. vom 5. Juni 2001 (UR-Nr. 1492/2001, Anlage K1, Bl. 4 d.A.). Das gemeinsame Grundstück ist bebaut mit 2 Einzelhäusern („Wohnungen”); das – von der Straße aus gesehen – vordere (Nr. …) steht im Sondereigentum des Beklagten, das hintere in dem der Kläger (Nr. …b). Beide Häuser werden von den Eigentümern auch bewohnt.
In § 1 c) TE (Bl. 7 d.A.) heißt es: „Zu den Wohnungen gehört außerdem das alleinige Sondernutzungsrecht an der in der Anlage 2) farbig umrandeten Gartenteilflächen. Die gelb angelegte Grundstücksfläche ist gemeinschaftliche Nutzungsfläche.” Wegen der Einzelheiten dieser „Anlage 2” – Aufteilungsplan – wird Bezug genommen auf Bl. 12 d.A.
Auf dem hinteren Grundstücksteil befindet sich (links) eine nachträglich errichtete „Doppelgarage” sowie (rechts) ein Schuppen, der auch als Schwimmbad genutzt worden ist.
Die Parteien stritten bereits in einem früheren Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbek – Az. 715 II 107/03 – um den genauen Verlauf der Grenzen zwischen ihren Sondernutzungsrechtsflächen und der Grenzen auf dem hinteren Grundstücksteil. In diesem Zuge holte das Amtsgericht aufgrund seines Beschlusses vom 7. Februar 2005 (Bl. 147 BA) ein vermessungstechnisches Gutachten des Dipl.-Ing. W. H. vom 3. August 2005 ein (Bl. 184 BA); wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf dieses – nebst erstelltem Lageplan (Nr. 100/05-1, Bl. 187 BA) – Bezug genommen. Zu dem Gutachten nahm der Sachverständige Dipl.-Ing. H. am 3. April 2006 ergänzend Stellung (Bl. 203 BA); wegen des darin übersandten, neu erstellten Plans (Nr. 100/05-1A) wird auf Bl. 205 BA Bezug genommen. Dieses Verfahren wurde durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts vom 4. April 2007 (Bl. 234 BA) beendet.
Nach dem Gutachten stehen dem Beklagten an dem Grundstück Sondernutzungsrechte im vorderen Bereich (das dortige Haus umgebend) sowie im hinteren Bereich zu, und zwar rechtsseitig hinter der „Doppelgarage” bzw. an der Fläche, auf dem diese teilweise errichtet worden ist (insgesamt 6 m breit und 6 m lang), sowie linksseitig hinter dem Schwimmbad-Schuppen bzw. an der Fläche, auf dem dieser teilweise steht (insgesamt 7,97 m breit und 7 m lang); diese Flächen werden im Lageplan des Gutachtens mit „1” bezeichnet und sind dort rötlich / braun markiert. Den Klägern stehen – dort grün markierte – Sondernutzungsrechte im mittleren Bereich des Grundstücks (das dortige Haus mit Ausnahme der Südseite umgebend) sowie ebenfalls im hinteren Grundstückteil zu, und zwar zwischen der dem Beklagten links wie rechts zugewiesenen Flächen (3 m breit und 6 m lang); letztere Fläche ist linksseitig teilweise mit der „Doppelgarage” bebaut. Diese den Klägern zugeordneten Flächen werden im Lageplan des Gutachtens mit „2” bezeichnet. Die Grundstückszufahrt – im Plan gelb markiert – verläuft in einer Breite von etwa 3 m von der Straße aus über das Grundstück (entlang der G...