Verfahrensgang

AG Hamburg-Altona (Urteil vom 13.07.2010; Aktenzeichen 303C C 44/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 13. Juli 2010 – Az. 303C C 44/09 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, das von ihnen auf dem Grundstück S., H. am 12713. September 2009 angelegte und mit zwei Büschen bepflanzte Beet, welches sich im Bereich der gemeinsamen gepflasterten Zufahrtsfläche zwischen den Häusern S. sowie S. und von der Straße aus gesehen schräg links vor der Garage der Kläger befindet, zu entfernen und an selber Stelle einen festen, befahrbaren Untergrund herzustellen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um den konkreten Verlauf der Grenzen ihrer Sondernutzungsrechte und in diesem Zusammenhang um die Bepflanzung einer Teilfläche auf der gemeinsamen Zufahrt, (hilfsweise) um die Gestattung des Befahrens der Zufahrt und (hilfsweise) um Einholung eines Vermessungsgutachtens zur Bestimmung der Lage und des Verlaufs der Sondernutzungsrechte.

Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), der noch wie folgt ergänzt wird:

Die Parteien bilden die WEG S./…, H. (L.). Zwischen ihnen gilt die Teilungserklärung des Hamburgischen Notars G. [vom 11. November 1975 (UR-Nr. … vgl. Anlage B8, Bl. 151 d.A). Den Klägern stehen 55/100stel Miteigentumsanteile (MEA) zu, den Beklagten 45/100 MEA Das Grundstück – ursprünglich (vor Aufteilung in Wohnungseigentum) im mittlerweile geschlossenen Grundbuch von L. Band 55 Blatt 1…, Flurstück …, eingetragen – mit einer Gesamtgröße 1.006 m² verläuft parallel zur Straße S. in Nord-Süd-Richtung und ist mit zwei Einzelhäusern bebaut. Das von der Straße aus gesehen rechte, im Süden gelegene Haus (Nr. … im Aufteilungsplan (vgl. Grundakte Blatt 3…, Bl. 25) mit Nr. 2 bezeichnet – steht im Sondereigentum der Kläger, das linke, im Norden gelegene Haus (Nr. … bzw. Nr. …) in dem der Beklagten. Zwischen beiden Häusern befindet sich eine teilweise gepflasterte, teilweise bepflanzte Fläche. Am Haus der Kläger zum Haus der Beklagten hin ist eine Garage angebaut, die die Kläger ursprünglich nach dem Erwerb ihrer Einheit im Jahr 2004 zunächst nicht nutzten. Davor (zur Straße hin) befindet sich der Eingang zum Haus der Kläger, der über eine Treppe, deren Stufen zur Straße hin zeigen und die etwa jeweils 1 m breit sind, zu erreichen ist und die in die gepflasterte Fläche zwischen beiden Häusern hineinragt. Zwischen dieser Fläche und dem Haus der Beklagten befinden sich diverse Anpflanzungen sowie ein Sichtschutzzaun (vgl. dazu Anlage B1 [Bl. 39 d.A], Bl. 93 d.A, Anlagen B14f. [Bl. 179 d.A]). Eine ebenfalls auf dem den Beklagten zugewiesenen Grundstücksteil errichtete Garage (Anlage B12, Bl. 177 d.A, und Anlage B13, Bl. 178 d.A) ist entfernt worden.

In der Teilungserklärung (TE), welche am 11. November 1975 von den Parteien H. und I. T. sowie P. und H. K. notariell beurkundet worden ist, heißt es u.a.:

„Wir nehmen Bezug auf den am 27. März 1975 (UR.-Nr. …/1975 des Notars B. G. zwischen uns, den Erschienen, geschlossenen Kaufvertrag und die am 27. März 1975 (UR Nr. …/1975 des Notars B. G.) getroffene Vereinbarung.

Das Bauamt des Bezirksamtes A. hat unter dem 9. Mai 1975 die Teilung des Grundstücks untersagt. Wir, die Vertragsschließenden sind uns darüber einig, daß der geschlossene Kaufvertrag nach Maßgabe des Folgenden aufrechterhalten bleiben soll und vereinbaren entsprechend der Urkunde vom 27.3.1975 (UR.-Nr. …/1975 des Notars B. G.) die Bildung von Wohnungseigentum”

(…)

§ 8

Das Grundstück bzw. der Garten sind Gemeinschaftseigentum. Es wird vereinbart, daß dem Inhaber des im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Sondereigentums das alleinige Nutzungsrecht an der im anliegenden Lageplan rot eingezeichneten Grundstücksfläche und dem Inhaber des im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Sondereigentums das alleinige Nutzungsrecht an der im anliegenden Lageplan blau eingezeichneten Grundstücksfläche zusteht.

Eine Abgrenzung (Pflanzung einer Hecke bzw. Errichtung eines Zauns) zwischen den beiden Nutzungsflächen darf nur mit Zustimmung des anderen Miteigentümers erfolgen.”

Das Wohnungseigentum der Kläger ist mittlerweile auf Blatt 3…, das der Beklagten auf Blatt 3… des Grundbuches von L., Band 127, geführt vom Grundbuchamt A., eingetragen.

Wegen des Inhalts des notariellen Kaufvertrages vom 27. März 1975 (UR-Nr. …/1975 des H. Notars G. wird Bezug genommen auf die Anlage B9 (Bl. 162 d.A), wegen des Inhalts des dem Kaufvertrag beigefügten Lageplans auf die Anlage B10 (Bl. 175 d.A).

In einem parallel geführten, ebenfalls vor der Kammer anhängigen Rechtsstreit (Az. 318 S 82/11) nehmen die hiesigen Beklagten die Kläger in Anspruch, „es zu unterlassen, die rot gepflasterte Stellplatzfläche [der Beklagten] sowie die dahinter liegende Beet- und Gartenanlage (…) zu betreten, zu befahren oder in a...

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