Tenor
I. Der Antrag der Antragsteller wird zurückgewiesen.
II. Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller als Gesamtschuldner zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert wird auf DM 2.000,– festgesetzt.
Tatbestand
I. Die Beteiligten des Verfahrens sind die Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft … in 22529 Hamburg. Die weitere Beteiligte ist die gewählte und bestellte WEG-Verwaltung. Zwischen den Beteiligten gilt die Teilungserklärung vom 1. September 1978. Die Antragsteller sind Bruchteilseigentümer zu je 50 % einer Wohnung im zweiten Obergeschoss des Hauses D. Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht insgesamt aus 16 Wohnungen. Das Stimmrecht auf Eigentümerversammlungen richtet sich gemäß § 14 Abs. 4 der vorgenannten Teilungserklärung nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Mithin steht jedem Wohnungseigentum eine Stimme zu. Gemäß der Teilungserklärung befindet sich der hinter dem Haus gelegene Garten im Gemeinschaftseigentum. Hinsichtlich dessen Gestaltung und hinsichtlich derjenigen Wohnungen, welche zum Garten hin einen Balkon bzw. eine Terrasse haben, wird voll umfänglich auf die von den Antragstellern zur Akte gereichte Skizze nebst Fotos (Anlage K 3) Bezug genommen.
Mit Einladung vom 29.03.2000 lud die weitere Beteiligte zur Wohnungseigentümerversammlung am 18.04.2000 ein. Hinsichtlich der Einladung wird auf die eingereichte Anlage K 1 Bezug genommen. Nach dem vorliegenden Protokoll über die Wohnungseigentümerversammlung vom 18.04.2000 waren auf dieser Versammlung 12 Wohnungseigentumsrechte mit insgesamt 87,486 % der Miteigentumsanteile anwesend bzw. vertreten. Unter dem TOP 10 wurde mit einem Stimmenverhältnis von 8 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen der Antrag beschlossen, beide Birken im rückwärtigen Garten hinter dem Haus 79 D deutlich zurückzuschneiden, d.h., dass diese unterhalb der Gabelung (ca. 3 m) zurückgeschnitten werden sollen. Der Rückschnitt erfolgt im Herbst vorbehaltlich der Genehmigung des Naturschutzreferates. Die Finanzierung dieser Maßnahme erfolgt aus dem laufenden Etat, falls dieser nicht ausreicht, aus der Instandhaltungsrücklage.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2000 beantragte die weitere Beteiligte beim Naturschutzreferat des Bezirksamtes Eimsbüttel die Genehmigung, den Rückschnitt, wie beschlossen, durchführen zu dürfen. Mit Genehmigungsbescheid vom 15.06.2000 erteilte das Naturschutzreferat die begehrte Genehmigung. Die Arbeiten dürfen nach dieser Genehmigung im Zeitraum vom 1. Oktober 2000 bis zum 28. Februar 2001 durchgeführt werden.
Die Antragsteller beantragen,
den vorgenannten Beschluss der Eigentümerversammlung zum TOP 10 für ungültig zu erklären.
Den Antrag, die Nichtigkeit des vorgenannten Beschlusses festzustellen, haben die Antragsteller im Erörterungstermin zurückgenommen.
Die Antragsgegner beantragen,
den Antrag zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Nach Rücknahme des Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 18.04.2000 zum TOP 10, hat das Gericht lediglich noch über den Antrag auf Ungültigerklärung des vorgenannten Beschlusses zu entscheiden.
Dieser Antrag ist gemäß § 43 Abs. 1 Ziff. 4 zulässig und insbesondere auch innerhalb der Monatsfrist aus § 23 Abs. 4 WEG bei Gericht eingegangen. Obwohl der Antrag lediglich zunächst als Hilfsantrag gestellt worden ist, halt das Gericht die Monatfrist für gewahrt.
Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil der Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung im Sinne von § 21 Abs. 3, Abs. 4 WEG entspricht.
Zwar war die Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung vom 18.04.2000 hinsichtlich der Ankündigung, was unter dem TOP 10 beschlossen werden sollte, ungenau. Denn in der Einladung (Anlage K 1) heißt es:
„Diskussion und Beschlußfassung über einen Rückschnitt der Birke im rückwärtigen Garten hinter Haus 79 d sowie die Finanzierung dieser Maßname”.
Die Verwaltung gibt zu dieser Einladung an, sie habe versehentlich hinter dem Wort „Birke” das „n” vergessen. Daher sei im Einladungstext lediglich der Singular statt dem Plural gewählt worden. Dies konnten jedoch die Wohnungseigentümer, welche die Einladung erhielten, nicht wissen. Mithin war nach dem objektiven Empfängerhorizont unklar, welche der beiden Birken, die sich im rückwärtigen Gartenbereich befinden, Gegenstand der Einladung sein sollte. Die Einladung ist mithin unbestimmt hinsichtlich des Beschlussgegenstandes. Dies stellt einen Einladungsmangel gemäß § 23 Abs. 2 WEG dar. Dieser Einladungsmangel ist jedoch hinsichtlich des Beschlussergebnisses nicht kausal geworden. Auf der Wohnungseigentümerversammlung war die überwiegende Anzahl der Wohnungseigentümer anwesend bzw. vertreten (nämlich 12 von 16). Ein Einladungsmangel ist kein Grund für eine absolute Nichtigkeit eines Beschlusses, sondern er kann nur im Wege des Antrages auf Ungültigerklärung geltend gemacht werden (vgl. Weitnauer, 8. Aufl. WEG, § 23 Rdz. 19). Die Anfechtung ist erfolglos, wenn fest steht, dass auch bei ordnu...