Tenor
1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Der Streitwert wird festgesetzt auf 500,00 EUR.
Gründe
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist nach Maßgabe von § 91a ZPO noch über die Kosten zu entscheiden. Im Streitfall entspricht es nach unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Sie wäre bei streitigem Fortgang des Rechtsstreits mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unterlegen gewesen. Die Klage vom 17.11.2020 – gerichtet auf die Verpflichtung der Beklagtem, das Betreten ihrer (jeweils bewohnten) Wohnungen Nr. 7 und Nr. 11 im Hause I.straße …, 22… Hamburg, durch einen Mitarbeiter der Verwaltung zusammen mit Mitarbeitern der Heizungsablesefirma zu dulden und diesen Personen den Zugang zu den Wohnungen zu verschaffen, damit dort festgestellt werden kann, ob die dort an den jeweiligen Heizkörpern montierten funkbasierten Heizkostenverteiler ordnungsgemäß montiert sind und korrekt die Heizleistung erfassen – war zulässig und begründet. Dem liegt folgendes zugrunde:
1. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass die Beheizung der beiden – von der Beklagten und ihrer Schwester genutzten – Wohnungen über Fernwärme erfolge und die Kosten in der Gemeinschaft zu 30% nach Fläche (hier: jeweils 66 m², verteilt auf drei Zimmer) und zu 70% nach Verbrauch erfolge. Im Jahr 2017 seien für die Ermittlung der Heizkosten funkbasierte Heizkostenverteiler installiert worden, im Jahr 2018 seien aber Fehler bei der Erfassung der Verbräuche festgestellt worden, weswegen eine Ablesung durch einen Mitarbeiter der Heizungsablesefirma notwendig geworden sei. Diese habe ergeben, dass in Wohnung Nr. 11 bei drei und bei Wohnung Nr. 7 bei vier von jeweils von fünf Heizkörpern der Wert „0” abzulesen gewesen sei, im Übrigen nur auffällig niedriger bzw. so gut wie kein Verbrauch. Daraus hätten sich für das Jahr 2017 Verbrauchskosten von 0,35 EUR (Wohnung Nr. 7) – entsprechend einem Verbrauch von ca. 2 kWh pro Jahr – bzw. von 63,74 EUR (Wohnung Nr. 11) ergeben. Für die Folgejahre 2018 und 2019, in denen die Verbräuche funkbasiert abgelesen worden seien, hätten sich Werte von 0,33 EUR (2018) und 11,00 EUR (2019) für die Wohnung Nr. 7 und 34,98 EUR (2018) und 48,00 EUR (2019) für die Wohnung Nr. 11 ergeben. Vor der Installation der neuen Erfassungsgeräte hätten die Werte für Wohnung Nr. 7 zwischen 225,75 EUR (2006) und 51,85 EUR (2011) bzw. für die Wohnung Nr. 11 zwischen 1.055,02 (2005) und 105,08 (2007) gelegen. Aufgrund dieser erheblichen Abweichungen und der nicht nachvollziehbaren Werte sei die Beklagte von der Verwaltung gebeten worden, der Heizungsablesungsfirma Zutritt zu ihren Wohnungen zu gewähren, damit die ordnungsgemäße Montage und Funktion der Zähler überprüft werden könne. Sie, die Klägerin, habe ein erhebliches Interesse daran, dass sämtliche Erfassungsgeräte für den Heizverbrauch ordnungsgemäß arbeiten, damit die Verteilung der Heizkosten korrekt erfolgen könne. Aus § 14 Ziff. 4 WEG folge daher ein Anspruch auf Duldung des Betretens der Wohnungen der Beklagten, den diese aber bisher nicht erfüllt habe.
Auf der Eigentümerversammlung v. 27.10.2020 wurde zu TOP 10 beschlossen, die Verwaltung zu ermächtigen, den Anspruch auf Zutritt zu den Wohnungen der Beklagten zur Überprüfung der Heizkostenverteiler mit anwaltlicher Hilfe durchzusetzen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Anfechtungsklage der Beklagten ist Gegenstand des Verfahrens zum Az. 980b C 37/20 WEG.
Die Beklagte hat der Klage entgegen gehalten, dass der vorgenannte Beschluss keine Rechtsgrundlage für die begehrte Duldung schaffe. Der streitbehaftete Anspruch müsse sich an Art. 13 Abs. 1 GG messen lassen. Es müssten also überragend wichtige und im Übrigen konkret feststehende Gründe ersichtlich sein, die die Verurteilung zur Duldung eines Zutritts zur grundrechtlich geschützten Wohnung rechtfertigen könnten. Vermutungen reichten dafür nicht aus. Im Übrigen habe sie mehrfach deutlich gemacht, dass einzelne Heizkörper in einzelnen Räumen nicht betrieben werden, da dort auf andere – elektrische – Art und Weise geheizt werde. Die installierten Geräte würden einwandfrei arbeiten; es gebe keine Hinweise auf technische Mängel oder Defekte. Einziger Grund für die niedrigen Verbräuche sei die Sparsamkeit von ihr und ihrer Schwester.
Auf eine Strafanzeige eines Mitglieds der Klägerin vom 18.02.2020 hat die Staatsanwaltschaft Hamburg zum Az. … Js …/20 ein Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte und ihre Schwester wegen Computerbetruges (§ 263a StGB) eingeleitet. Mit Beschluss vom 16.02.2021 (… Gs …/20) hat das Amtsgericht Hamburg die Durchsuchung der Wohnungen der Beklagten angeordnet. Dieser Beschluss wurde am 16.02.2021 durch die Strafverfolgungsbehörden in Anwesenheit von Mitarbeitern des Heizungsablesedienstes vollstreckt. Die Durchsuchung hat u.a. ergeben, dass in beiden Wohnungen jeweils zwei Heizkostenverteiler – im Wohn- un...