Tenor
I. Die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 18.10.2000 werden für ungültig erklärt.
Im übrigen wird der Antrag der Antragsteller zurückgewiesen.
II. Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu 10 % und die weitere Beteiligte zu 90 % zu tragen. Die weitere Beteiligte hat den Antragstellern deren außergerichtliche Kosten zu 90 % zu erstatten. Im übrigen wird eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht angeordnet.
III. Der Geschäftswert wird bis zum 11.1.2001 auf DM 10.223,76 festgesetzt (im einzelnen: Antrag 1: DM 10.000,–; Antrag 2: DM 100,–; Antrag 3 DM 123,76) und für die Zeit danach auf DM 10.000,–.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der WEG … in 22339 Hamburg Zwischen ihnen gilt die Teilungserklärung vom 15.11.96. Die Antragsteller sind Eigentümer der Einheit Haus-Nr. 152 links. Die weitere Beteiligte geriert sich aufgrund des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 16.2.2000 zum Tagesordnungspunkt II. als bestellte WEG-Verwalterin. Unter dem 23.2.2000 wurde ein entsprechender Vertrag geschlossen, den die Antragsteller nicht unterzeichnet haben.
Mit Schreiben v. 15.9.2000 lud die weitere Beteiligte zu einer Wohnungseigentümerversammlung am „Mittwoch, den 20.10.2000 um 20 Uhr” in Hamburg ein. Die entsprechende Versammlung fand dann aber bereits am 18.10.2000 statt. Eine Änderung des Datums des Stattfindens der Versammlung wurde den Antragstellern nicht mitgeteilt; es erfolgte lediglich am Abend des 18.10.2000 ein entsprechender Anruf auf ihrem Anrufbeantworter in Wedel. Die Antragsteller reisten am 20.10.2000 an den Ort der vermeintlichen Versammlung vergeblich von Schwerin aus an. Die weitere Beteiligte übersandte den Eigentümern schließlich ein Protokoll über die Versammlung vom 18.10.2000 (Bl. 28 d.A. (mit falschem Datum)).
Die Antragsteller begehren die Feststellung der Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse, hilfsweise deren Ungültigerklärung Desweiteren haben sie ursprünglich die Verpflichtung der weiteren Beteiligten zur Wiederholung der Versammlung und zur Erstattung der vergeblich aufgewandten Fahrtkosten (DM 123.76) begehrt, diese Anträge auf gerichtlichen Hinweis jedoch zurückgenommen.
Entscheidungsgründe
II.
Soweit die Antragsteller ihre Anträge nicht zurückgenommen haben, sind diese gem § 43 I Ziff. 4 WEG zulässig, wobei der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit unter diese Vorschrift fällt (Bärmann-Pick-Merle, 8. Aufl. WEG (im folgenden B.P.M.). § 43 Rz. 66).
Die Beschlüsse der WE-Versammlung vom 18.10.2000 sind aus zwei Gründen für ungültig zu erklären, aber nicht für nichtig:
1.) Es liegt unstreitig ein Einladungsmangel vor, indem die Antragsteller zu einem Datum eingeladen wurden, der mit dem in der Einladung angegebenen Wochentag nicht korrespondiert Es wäre Aufgabe der Einladenden gewesen, dies rechtzeitig zu korrigieren.
Da dies nicht erfolgt ist, liegt zu der Versammlung vom 18.10.2000 den Antragstellern keine Einladung vor. Die Antragsteller konnten aus der Angabe des Wochentages „Mittwoch” nicht verlässlich erkennen, daß das angegebene Datum falsch war. Vielmehr entspricht es eher der Lebenserfahrung, daß in solchen Fällen das Datum korrekt und der Wochentag nicht maßgebend sein soll. Dieser Einladungsmangel ist demjenigen nicht vergleichbar, daß lediglich in der Tagesordnung ein Beschlußthema nicht genannt ist (§ 23 II WEG).
Statt dessen ist der vorliegende Sachverhalt so zu werten, als seien die Antragsteller gar nicht eingeladen worden, da sie mit einer Versammlung am 18.10.2000 nicht zu rechnen brauchten. Die Rechtsfolge in diesen Fällen ist streitig:
Während eine Ansicht die Beschlüsse einer Versammlung, zu welcher nicht alle Eigentumer eingeladen sind, als nichtig ansehen will (OLG Hamm, DWE 1983, S 62; Weitnauer, 8 Aufl WEG, § 23 Rz. 16; B.P.M., § 23 Rz. 149, 152), verweist die herrschende Meinung auf die Möglichkeit der Anfechtung, da den übrigen Eigentümern auch die Möglichkeit zur Widerlegung der Kausalitätsvermutung des Verstoßes, die zunächst von Amts wegen vorliegt (dazu: B.P.M. § 23 Rz. 81), nicht genommen werden dürfe (BayObLG NJW-RR 1992, S. 910 (911); WE 1999, S. 27 (28); NZM 1999, S. 129 (130); ZMR 1999, S. 574; OLG Köln WE 1989, S. 30; KG ZMR 1999, S 354 (355); ZMR 1999, S. 426; BGH NJW 1999, S 3713, Palandt-Bassenge, 60. Aufl. BGB/WEG, § 24 Rz. 4). Das Gericht schließt sich dieser Auffassung an. Demzufolge war der Antrag der Antragsteller auf Feststellung der Nichtigkeit als unbegründet zurückzuweisen.
Dem Antrag auf Ungültigerklärung ist bereits wegen des vorgenannten Einladungsmangels stattzugeben. Denn die Nichtursächiichkeit der mangelnden Einladung der Antragsteller haben die Antragsgegner nicht ansatzweise dargelegt. Es steht in Ansehung des vorliegenden Schriftwechsels auch sehr zu vermuten, daß die Antragsteller die Gelegenheit auf der Versammlung ergriffen hätten, ihre in den außergerichtlichen Schreiben dargetane Kritik an der Verwaltungspraxis der weiteren Beteiligten darzulegen und somit eventuell...