Leitsatz

  • Eine GbR kann auch im Anschluss an die Entscheidung des BGH zur Rechtsfähigkeit einer GbR (BGH vom 29.01.2001) nicht wirksam zum WEG-Verwalter bestellt werden
  • Einladung durch eine nicht wirksam bestellte Verwaltung führen ebenfalls nur zur Anfechtbarkeit von Beschlüssen
 

Normenkette

§ 23 WEG, § 26 WEG

 

Kommentar

1. Ein formeller Mangel in der Einladung zu einer Wohnungseigentümerversammlung, der in der Nennung eines Wochentages liegt, welcher nicht mit dem zugleich angegebenen Datum der Versammlung korrespondiert, ist wie eine nicht erfolgte Einladung der Eigentümer zu werten, wenn die Versammlung an dem angegebenen Wochentag, aber nicht am angegebenen Datumstag erfolgt. Beschlüsse einer solchen Versammlung sind nicht nichtig, aber auf form- und fristgemäße Anfechtung hin für ungültig zu erklären.

2. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann weiterhin, auch nach der Entscheidung des BGH zur Rechtsfähigkeit einer "GbR" (vgl. BGH vom 29.01.2001, Kurzhinweis in ETW, Gruppe 2, Seite 4584) nach wie vor im Sinne bisher herrschender Rechtsmeinung im Wohnungseigentumsrecht nicht wirksam zum WEG-Verwalter bestellt werden; dies wird in den Gründen der Entscheidung insbesondere unter Hinweis auf die unmittelbare Vertrauensbeziehung zwischen der bestellten Verwalterperson und der Eigentümergemeinschaft näher dargelegt.

3. Hat allerdings ein nicht wirksam bestellter WEG-Verwalter zur Versammlung eingeladen, führt auch dieser Formmangel nur zur Ungültigkeit von Beschlüssen über Anfechtungsantrag nach § 23 Abs. 4 WEG, nicht jedoch zu deren Nichtigkeit.

 

Link zur Entscheidung

( AG Hamburg, Beschluss vom 11.04.2001, 102 c II 559/00 WEG = ZMR 6/2001, 486).

Zu Gruppe 4

Anmerkung:

Das Gericht konnte sich hier noch nicht mit der gegenteiligen Ansicht von Drasdo (NZM 6/2001, 258) beschäftigen. Das letzte Wort dürfte in dieser Frage damit auch noch nicht gesprochen sein.

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