Tenor
I. Der Antrag vom 08.05.2002 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Verfahrens.
III. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
IV. Der Geschäftswert wird festgesetzt auf Euro 3.000,–.
Gründe
1. Die Beteiligten bilden die von der Firma W. GmbH verwaltete Wohnungseigentümergemeinschaft. Dem Antragsteller gehört das Sondereigentum an der Wohnung Nr. 6 verbunden mit einem Miteigentumsanteil von 433/10.000 an dem Gesamtgrundstück und das Sondereigentum an der Wohnung Nr. 7 verbunden mit 447/10.000 Anteil am Gesamtgrundstück.
In der Teilungserklärung vom 18.12.1972 heißt es unter § 2 Abs. 2:
„Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums sind insbesondere … g) der Spielraum, der Hobbyraum …”
Am 09.04.2002 fand im Tischtennisraum der WEG (Größe ca. 52 qm) eine Eigentümerversammlung statt.
Protokolliert wurde unter anderem zu Tagesordnungspunkt 5: „Nutzung des Trimmraumes”:
„Die Verwaltung verteilt erneut eine Überarbeitung der Nutzungsordnung für den Spiel- und Hobbyraum…”
Nach Diskussion beschließt die Versammlung mehrheitlich, d.h. bei 17 Für- und 2 Gegenstimmen, dass die Nutzung des Raumes – wie in der Nutzungsordnung festgehalten wurde – stattfinden soll. Die Nutzungsordnung soll an alle Bewohner separat verteilt werden.”
Die Änderungsmöglichkeiten für eine Hausordnung regelt § 4 Ziffer 4 der Teilungserklärung.
Wegen des Inhalts der neuen Nutzungsordnung wird auf die Anlage AST 7 (Blatt 45 d.A.) verwiesen. Dort heißt es unter anderem:
- „Dieser Raum steht allen Bewohnern der WEG Sandort als Spiel- und Hobbyraum zur Verfügung.
- In Ausnahmefällen darf dieser Raum auch für Feierlichkeiten benutzt werden, wenn …”.
Der Antragsteller hat den Beschluss zu TOP 5 mit Antrag vom 08.05.2002 – eingegangen am 10.05.2002 (1 Tag nach Christi Himmelfahrt) – angefochten.
2. Der Antrag ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 23 Abs. 4 WEG beim zuständigen Gericht eingegangen.
A.
Der Beschluss zu TOP 5 vom 09.04.2002 ist nicht nichtig.
Es handelt sich insbesondere insoweit nicht um einen die Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung ändernden Beschluss, der nach der Entscheidung des BGH vom 20.09.2000 (MDR 2000, 1367) nichtig wäre. Die formelle Beschlusszuständigkeit für die Änderung bzw. den Neuerlass einer Nutzungsordnung stand der Eigentümerversammlung zu (vgl. Riecke/Schmidt, Die erfolgreiche Eigentümerversammlung, 2. Aufl., Seite 24 f./40 f.). Der Beschluss ist auch nicht wegen inhaltlicher Unbestimmtheit als nichtig einzustufen. Insbesondere ist die hier vorliegende Fallkonstellation nicht mit der vom LG Hamburg im Beschluss vom 15.11.2000 (ZMR 2001, 480) sowie vom Hanseatischen Oberlandesgericht im Beschluss vom 27.03.2001 (ZMR 2001, 725) entschiedenen Sachverhalt vergleichbar. Die Konkretisierung des Regelungsgehalts ergibt sich hier schon aus der als Anlage ASt 7 vorgelegten Nutzungsordnung – auch wenn diese besser zum Protokollbestandteil gemacht worden wäre –, da nach der Formulierung des Beschlusses nicht von einer, sondern von „der” Nutzungsordnung die Rede ist und die maßgebliche Nutzungsordnung auch bei Beschlussfassung vorlag und später sogar noch an die nicht anwesenden Bewohner separat verteilt werden sollte.
Während die oben genannten Entscheidungen aus dem Begriff „ordnungsmäßiger Pflege” hinsichtlich der Gartengestaltung nichts Konkretes herauslesen konnten, ist hier in der Nutzungsordnung präzise festgehalten, wie eine ausnahmsweise gestattete Mietnutzung zu erfolgen hat.
Die Nichtigkeitsfeststellung ist auch ohne ausdrücklichen Verfahrensantrag des Antragstellers vorab zu prüfen (vgl. Riecke/Schmidt a.a.O., S. 195 f).
B.
Der angegriffene Beschluss ist auch nicht wegen Verstoßes gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, des Einstimmigkeitserfordernisses oder der Notwendigkeit einer Zustimmung des Antragstellers für ungültig zu erklären.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfungskompetenz des Gerichtes nicht unbegrenzt ist und deswegen keinesfalls geprüft werden muss, ob bei Bestehen eines – hier gegebenen – gewissen Beurteilungsspielsraums die Eigentümergemeinschaft tatsächlich die optimale Lösung in Form des zu überprüfenden Mehrheitsbeschlusses gefunden hat.
Das Gericht hat die Autonomie der Eigentümerversammlung zu beachten insoweit, als es den Wohnungseigentümern überlassen bleiben muss, welche von mehreren vertretbaren Ermessensentscheidungen sie tatsächlich treffen. Ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null ist hier nicht gegeben. Auch ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt nicht vor (zur eingeschränkten Prüfungskompetenz vgl. Riecke/Schmidt, a.a.O., Seite 196 f.).
Bereits Ziffer 1 der Nutzungsordnung 2002 zeigt, dass es sich hier um eine die Teilungserklärung bestätigende, die konkrete Nutzung des Spiel- und Hobbyraumes ausgestaltende Hausordnungsregelung handelt, die auch als formeller Bestandteil der Teilungserklärung nicht deren materieller Bestandteil sein könnte und damit mehrheitlich abänderbar ist, sow...