Tenor

I. Die Antragsgegner werden als Gesamtschuldner verpflichtet, an den Antragsteller DM 9.569,85 (i.W. Deutsche Mark neuntausendfünfhundertneunundsechzig 85/100) nebst 4 % Zinsen hierauf seit 7. November 1992 aus der Instandhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft B. 37–47 in Hamburg – derzeit Konto-Nummer: 1/… bei der Vereins- und Westbank AG, Hamburg-Altona, BLZ: 200 300 00 – zu zahlen.

II. Die Antragsgegner tragen als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Verfahrens.

III. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

IV. Der Geschäftswert wird festgesetzt auf DM 9.569,85.

 

Tatbestand

1.

Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft … – … und streiten über die Erfüllung von Gemeinschaftspflichten, nämlich die Übernahme der vom Antragsteller aufgewendeten Kosten für die Instandsetzung des Hausdaches B. 37 c durch Neueindeckung gemäß Rechnung des Dachdeckermeisters … Sch. … vom 13. Oktober 1992 zum Gesamtpreis von DM 9.569,85.

Der Antragsteller erwarb das Wohnungseigentum Nr. 3 durch notariellen Kaufvertrag nebst Auflassung vom 24. Oktober 1991. Im Wohnungsgrundbuch wurde er am 21. September 1992 als Eigentümer eines Miteigentumsanteils von 72,5/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an dem auf dem Grundstück … … belegenen Haus-Nr. 3 eingetragen.

Das Sondereigentum war dem Antragsteller bereits am 1. Dezember 1991 übergeben worden.

Die Arbeiten durch die Firma Sch. wurden in der Zeit vom 2.–8. Oktober 1992 durchgeführt.

Die Dachsanierung war bereits Thema auf der Eigentümerversammlung vom 29. Januar 1992, an der auch der Antragsteller teilnahm.

Im Protokoll ist hierzu vermerkt:

„Erneut wird auf die bald notwendig werdende Dachsanierung samt Dachrinnen und Fallrohren hingewiesen. Nach Diskussion wird jedoch beschlossen, vorerst keine Erhöhung der Instandhaltungsrücklage vorzunehmen.”

Am 3. Februar 1992 fand eine Begehung des Daches durch den technischen Inspektor und Vertreter der Albingia-Versicherung für Schäden durch Schwamm und Hausbock statt. Nach den starken Niederschlägen im April/Mai 1992 wandte sich der Antragsteller an den Dachdeckermeister … Sch.. Dieser äußerte sich im Schreiben vom 2. Juni 1992 über den Zustand des Daches u. a. wie folgt:

„…. stellte ich fest, daß die Dachpfannen Wasser durchlassen und die Pappdocken schon morsch sind, so daß sich teilweise schon Durchfeuchtungen auf dem Spitzboden zeigten. Außerdem sind die alten Pfannen für eine Reparatur nicht mehr zu beschaffen, da sie nicht mehr hergestellt werden. Somit ist eine Neueindeckung/ratsam.”

Mit Schreiben des späteren Antragsteller-Vertreters vom 22. Juni 1992 an den Ex-Verwalter P. wurde auf dringenden Handlungsbedarf bezüglich der Dachsanierung des Hauses B. 37 c hingewiesen.

Auf Wunsch des Ex-Verwalters P. fand anschließend eine Besichtigung und Begutachtung des Daches durch die die Wohnungseigentumsanlage seit langem betreuende Firma W. vertreten durch den Zeugen N., statt.

Der Zeuge N. äußerte sich in seinem Schreiben vom 27. Juli 1992 gegenüber dem Ex-Verwalter P. wie folgt:

„Das Dach befindet sich in einem dem Alter entsprechenden Zustand. Die Pappdocken sind an einigen Stellen beschädigt, auch kann man von innen an verschiedenen Stellen nach außen sehen. Dieses stellt aber nicht zwangsläufig eine Leckage dar. Es befinden sich an den Balken einige Wasserflecken, die aber älteren Ursprungs sind.

Von außen sind keine Beschädigungen an den Ziegeln zu erkennen.”

Der Antragsteller wandte sich noch an einen weiteren Dachdeckermeister, den Zeugen … B., der sich in seinem Angebot vom 18. Juni 1992 wie folgt äußerte:

„Das Dach muß neu gedeckt werden, weil das Ziegelgut im gesamten Dachflächenbereich Wasser zieht und aus diesem Grund nicht mehr reparabel ist.”

Das Angebot des Zeugen B. endet mit einem Betrag von brutto DM 7.935,31, wobei 8 Stück Lüfterpfannen weniger berechnet wurden, Schornsteinkopfeinfassung mit Aluminiumzugstreifen sowie Gitterroste für den Schornsteinfeger nicht enthalten sind und unklar bleibt, ob die Pos. 2 die Gerüststellung mitumfaßt.

Mit Schreiben vom 30. Juli 1992 lud der Ex-Verwalter P. zur 32. außerordentlichen Eigentümerversammlung am 17. August 1992 ein.

Im Versammlungsprotokoll vom 19. August 1992 heißt es u. a. zum Themenbereich „Dacheindeckung Dr. M. und S.”:

„Auf Anregung von Herrn P. Anforderung eines Gutachters über Handwerkskammer Hamburg zur Erstellung eines Sachverständigen-Gutachtens. – Abgestimmt wurde hierüber nicht –.

Im Nachsatz zum Protokoll heißt es unter der Überschrift:

„Wichtig Termin Beachten”

„Inzwischen wurde von der Handwerkskammer Hamburg unter anderen der Dachdeckermeister … C., 2083 Halstenbek, als vereidigter Sachverständiger aufgegeben. Die Kosten für ein Sachverständigen-Gutachten wurden mit ca. DM 800,– angegeben …. In der Anlage füge ich einen von mir vorbereiteten „Sachverständigenvertrag für die Erstellung eines Gutachtens” bei. Ich bitte, diesen durchzusehen und mir bis spätestens 31.8.92 schriftlich und klar mitzuteilen, ob Sie gemeinsam mit den rest...

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