Tenor
1. Die Klage (Haupt- und Hilfsanträge) wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtstreits.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
4. Streitwert: 3.000,– Euro.
Tatbestand
Die Parteien bilden die in sich zerstrittene Wohnungseigentümergemeinschaft … und … in Hamburg-….
Wegen der Belegenheit der einzelnen Baukörper wird auf die Skizze, Anlage K1, Bl. 9 d.A. verwiesen.
Die Beklagte hat eine „Türkamera” und eine „Gartenkamera” installiert. Wegen der Türkamera wird auf die Anlage K2 (3 Fotos) verwiesen, wegen der Gartenkamera auf die Anlage K3 (3 Fotos).
Wegen der klägerseits behaupteten Ausrichtung der Kameras wird auf die Anlage K4 (Bl. 12 d.A.) verwiesen.
Die Kläger behaupten, die Türkamera sei auf die (sondernutzungsfreie) Gemeinschaftsfläche im vorderen Grundstücksteil ausgerichtet, während die Gartenkamera auf der Höhe des Wohnzimmerfensters u.a. auch die mit dem klägerischen Sondernutzungsrecht belastete Gartenfläche erfasse.
Die Kläger beantragen,
- die Beklagte zu verurteilen, die oberhalb der Hauseingangstür des Wohngebäudes …-Hamburg gem. Anlage K2 installierte Überwachungskamera zu entfernen;
- die Beklagte zu verurteilen, die nördliche oberhalb des westwärts ausgerichteten Wohnzimmerfensters des Wohngebäudes … gem. Anlage K3 installierte Überwachungskamera zu entfernen;
hilfsweise
zu 1.: Die Beklagte zu verurteilen es zu unterlassen, die unterhalb des Dachüberstandes und neben der Hauseingangstür des Objekts … installierte Überwachungskamera selbst oder durch Dritte so auszurichten und zu justieren, dass von dieser Kamera Teile der Gemeinschaftsflächen der gemeinsamen Einfahrt des Objekts … Hamburg erfasst werden.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu Euro 250.000,–, ersatzweise für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gem. § 89 (gemeint 890) ZPO angedroht.
Zu 2: Die Beklagte zu verurteilen es zu unterlassen, die am westlichen Wohnzimmerfenster des Objekts … Hamburg installierte Überwachungskamera selbst oder durch Dritte so auszurichten oder zu justieren, dass von dieser Kamera Teile der Sondernutzungsflächen der Kläger (und hier insbesondere die auf der Höhe des Wohnzimmerfensters bzw. auf der Höhe der Westseite des Gebäudes … belegene Gartenflächen der Kläger), erfasst werden.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu Euro 250.000,–, ersatzweise für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gem. § 89 (gemeint 890) ZPO angedroht.
Die Beklagte beantragt,
die Anträge/Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass sie als hochbetagte Wohnungseigentümerin zu ihrem eigenen Schutz Überwachungskameras installieren ließ.
Eine Kamera sei ausschließlich und konkret dazu da, den Ölstutzen zu überwachen.
Eine 2. Kamera sei ausschließlich auf das Schlüsselloch der Haustür gerichtet.
Die 3. Kamera überwache das Garagenschloss.
Letztlich bewache die Beklagte mit ihren Videokameras ausschließlich ihr Sondereigentum bzw. ihre Sondernutzungsflächen.
Die Kameras seien seitens der Fa. …, einem Meisterbetrieb, am 23.2.2012 abschließend fest eingerichtet worden. Zuvor seien von der Beklagten keinerlei Aufnahmen gemacht worden. Hierzu sei sie schon technisch nicht in der Lage.
Die einmalig fest installierten und justierten Kameras würden weder den Kläger, deren Kinder oder deren Gäste überwachen oder gar filmen. Dies sei aufgrund der konkreten Kameraeinstellung nicht möglich und auch nicht geplant.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der gesamten Installationen vor Ort. Insoweit wird auf das Protokoll der Sitzung vom 10.10.2012 sowie des Ortstermin vom selben Tage verwiesen (Bl. 120 ff d.A.) sowie auf die nachträglich zur Akte gereichten Fotos der Beklagten-Vertreterin.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätzer nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch in Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
Die Hauptanträge 1 und 2 sind schon deshalb abweisungsreif, weil die Kläger – selbst wenn man ihrem eigenen Sachvortrag zu 100 % folgt – keinen Anspruch auf Entfernung der Kameras hätten. Die Beklagte könnte immer noch in einem solchen Fall entscheiden, ob sie die Kameras entfernen oder anderweitig erkennbar und überprüfbar deren Funktionsuntauglichkeit bewirken will.
Auch die deshalb gestellten neuen Hilfsanträge vom 28.11.2012 sind jedoch unbegründet.
Spätestens seit dem 10.10.2012 – d.h. vor Stellung der Hilfsanträge – hat die Beklagte durch den vor Ort anwesenden Zeugen und Elektromeister … auch die im Hauptantrag 2 und Hilfsantrag 2 genannte Gartenkamera so justieren lassen, dass Sondernutzungsflächen der Kläger nicht mehr von ihr erfasst werden.
Dies ergibt sich schon aus den am Tage des Ortstermins gefertigten Fotos (Anlagenkonvolut B8, Bl. 132 ff d.A).
Das Gericht hat sich selbst davon überzeugen können, dass der...