Tenor
1.
Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 05.11.2015 zu TOP 2
lautend:
„Die Eigentümergemeinschaft beschließt die bereits durchgeführten Leistungen der Firma … laut Rechnung vom 30.06.2013 in Höhe von Euro 461,12 brutto für die Demontage des Fensterrahmens und das Zumauern des Fensters zur Straßenseite sowie die Rechnung vom 21.06.2013 in Höhe von Euro 3.581,90 brutto für das Abdichten und Isolieren der Kelleraußenwand …. Der Putz an der Kellerwand im Heizungskeller sowie an den angrenzenden Wänden soll ebenfalls erneuert werden. Die genannten Rechnungen sind bereits bezahlt und wurden aus der Instandhaltuhgsrücklage entnommen, Beschluss Nr. 188”
wird für ungültig erklärt.
2.
Hinsichtlich der Anfechtung des Beschlusses zu TOP 11 der Eigentümerversammlung vom. 05.11.2015 wird die Klage abgewiesen.
3.
Der Beschluss zu TOP 19 vom 05.11.2015
lautend:
„Die Einzel- und Gesamtabrechnungen 2013 werden unter Voraussetzung der Korrektur der Rechnung … vom 26.09.2013 in Höhe von Euro 96,90 auf „Kostenweiterbelastung”, in vorliegender Form genehmigt. Die Salden werden 4 Wochen nach der Versammlung fällig”
wird für ungültig erklärt.
4.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 5 Prozent die Beklagten 95 Prozent.
5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Auf der Eigentümerversammlung vom 05.11.2015 wurde zu Top 2 eine Sanierungsmaßnahme nachgenehmigt, die bereits durchgeführt ist, zu TOP 11 mehrheitlich eine erneute Beschlussfassung zur Thematik Wasserrohre im Erdgeschoss, Flur und deren Verkleidung als überflüssig angesehen.
Zu TOP 19 wurden die „Einzel- und Gesamtabrechnungen 2013” beschlossen.
Wegen des Inhalts der Einladung vom 21.10.2015 zur Eigentümerversammlung vom 05.11.2015 wird auf die Anlage K1 (Blatt 4 ff. der Akte) verwiesen.
Die Klägerin rügt u.a., dass mit dem Beschluss zu TOP 2 ein eigenmächtiges Vorgehen der Verwalterin nachträglich genehmigt werden solle, um damit das unrechtmäßige und nicht ordnungsgemäße Verwalterverhalten zu kaschieren.
Die seinerzeit durchgeführte Maßnahme sei weder erforderlich gewesen noch fachgerecht durchgeführt worden.
Nunmehr habe der Kellerraum keine Belüftung mehr, was bei einer Gasheizung unzulässig sei. Außerdem sei bei den Kosten der Baumaßnahme das Kostenvolumen um fast das Doppelte überschritten worden.
Letztlich hätte die bereits ausgeführte Maßnahme zu einer Verschlechterung geführt. Aufgrund der Auflage des Denkmalschutzamtes müsse nunmehr für eine Entlüftung des Raumes gesorgt werden.
Insgesamt seien Kosten von Euro 6.062,40 angefallen, wovon Euro 485,00 zusätzliches Baubetreuungshonorar seien.
Zu TOP 11 sei schon das Abstimmungsergebnis mit 4 zu 0 falsch protokolliert. Richtiger Weise hätte es 3 zu 1 lauten müssen. Es sei geboten gewesen, wegen der Verkleidung der Wasserrohe erneut Beschluss zu fassen. Alt-Beschlüsse seien bisher nicht umgesetzt worden. Man habe nicht einfach den Beschluss TOP streichen dürfen.
Hinsichtlich der Jahresabrechnung 2013 rügt die Klägerin, dass der Beschluss unter einer unzulässigen Bedingung gefasst wurde. Außerdem wendet sich die Klägerin dagegen, dass sie mit Kosten belastet wird, die allein das Sondereigentum anderer Einheiten betreffen. Die Kosten der Firma … über Euro 3.570,00 und Euro 3.442,67 betreffen allein Arbeiten in der Wohneinheit der anderen Eigentümer. Außerdem moniert die Klägerin Kosten für ein Stahlgerüst. Diese seien nicht notwendig gewesen.
Die Kosten der Abwasserleitung treffen allein die Einheit Nr. 2 und seien vom jeweiligen Sondereigentümer zu tragen. Die Leitungen seien auch nicht sanierungsbedürftig gewesen.
Die Klägerin beantragt,
zu TOP 2:
wie erkannt.
zu TOP 11:
Den Beschluss über die Thematik der Verkleidung der Wasserrohe im … Flur des Erdgeschosses Beschluss zu fassen für unwirksam zu erklären.
zu TOP 19:
Den Beschluss über die Jahres- und Gesamtabrechnungen 2013 hinsichtlich der Positionen Sanierung Euro 6.869,94, Euro 7.012,67, Euro 836,36 und Euro 1.217,40 für unwirksam zu erklären.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen u.a. vor
Schon in der Beschlussankündigung in der Einladung vom 21.10.2015 sind nur Beträge von Euro 461,12 und Euro 1.756,54 erwähnt; vgl. Anlage K1 (Blatt 4 der Akte).
Der Beschluss zu TOP 2 geht über die Ankündigung weit hinaus in dem auch die Rechnung vom 21.06.2013 über Euro 3.581,90 brutto neben den beiden angekündigten Positionen mit beschlossen wurde. Insoweit handelt es sich auch nicht etwa um eine Nebenforderung sondern um die Hauptforderung des Beschlusses.
Wenn – wie hier – lediglich ein niedrigerer Betrag angekündigt wird, muss kein Wohnungseigentümer damit rechnen, in der Versammlung mit erheblich höheren nach zugene...