Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, folgende Instandsetzungsarbeiten in der Wohnung der Klägerin, belegen … Hamburg, durchzuführen:
Im Wohnzimmer, im Schlafzimmer, im Flur und in der Küche die Wände und Decken derart zu renovieren, dass Verschwärzungen auf den jeweiligen Flächen nicht mehr vorhanden sind, sowie einen ordnungsgemäßen dekorativen Zustand wieder herzustellen.
Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 2/11 und die Beklagte 9/11 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 2.800,00 abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleiche Höhe leistet.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 500,00 abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten in der von ihr angemieteten Wohnung; die Beklagte verlangt von der Klägerin im Wege der Widerklage die Zahlung rückständiger Mietbeträge, die die Klägerin unter Berufung auf ihr Minderungsrecht einbehalten hat.
Zwischen der Klägerin als Mieterin und der Beklagten als Vermieterin besteht auf der Grundlage eines schriftlichen Mietvertrages vom 17./20.04.1998 (Anlage Bl, Bl. 29 ff d.A.) seit dem 01. Mai 1998 ein Mietverhältnis über eine ca. 90 m² große 2½ Zimmer-Wohnung im Hochparterre links des Hauses … in Hamburg. Gemäß § 4 des Mietvertrages hat die Klägerin eine monatliche Gesamtmiete von DM 1.530,00 zu zahlen, die sich aus einer Netto-Kaltmiete von DM 1.170,00, einer Betriebskostenvorauszahlung von DM 225,00 und einer Heizkostenvorauszahlung von DM 135,00 zusammensetzt.
Unmittelbar nach Bezug der unrenoviert überlassenen Wohnung ließ die Klägerin umfangreiche Renovierungsarbeiten durchführen. Sie ließ die Wand- und Deckenbekleidungen entfernen, neue Tapeten anbringen und die Wand- und Deckenflächen, die Heizkörper, Türen und Fenster mit Produkten der Firma … streichen. Außerdem ließ sie den Holzboden abschleifen und mit einem Wasserlack versiegeln.
Bereits wenige Monate nach Durchführung dieser Arbeiten traten an den Wand- und Deckenflächen der Wohnung in unterschiedlicher Intensität Verschwärzungen auf, die sich der Ehemann der Beklagten ansah. Dieser schaltete zur Klärung des Sachverhalts Herrn … einen öffentliche bestellten und vereidigten Bausachverständigen, als Gutachter ein, der unter dem 20.01.1999 ein Privatgutachten erstellte (Anlage Kl, Bl. 5 ff d.A.). In diesem Gutachten wurden an der nach Osten liegenden Außenwand im Wohnraum und an verschiedenen anderen Stellen der Wohnung auf den frisch gestrichenen Wänden und Decken Verschwärzungen festgestellt, die er an der Wohnzimmeraußenwand mit einer ungenügenden Dämmung dieser Wand begründete. Außerdem heißt es in diesem Privatgutachten, dass der Fußboden der Wohnung der Klägerin relativ kalt sei und dass die relative Kälte des Fußbodens die Luftzirkulation im Raum erhöhe, wobei dies wiederum zu erhöhten Verschwärzungen und Schmutzablagerungen beitragen könne.
Nach Erhalt dieses Gutachtens forderte die Klägerin den Ehemann der Beklagten durch Schreiben des Mietvereins zu Hamburg vom 17.02.1999 (Anlage K2, Bl. 16 d.A.) auf, die Wohnung zu sanieren und die Innendekoration wieder herzustellen. Außerdem heißt es in diesem Schreiben, dass die Miete bis zur nachhaltigen Behebung der Mängel weiterhin gemindert werde. Tatsächlich kürzte die Klägerin die Miete in den Monaten Februar bis April 1999 um jeweils DM 117,00 monatlich und in den Monaten Mai bis Juni 1999 um jeweils DM 234,00.
Die Klägerin meint und trägt vor:
Die Beklagte sei verpflichtet, die Verschwärzungen, die an den Wänden und Decken in sämtlichen Zimmern ihrer Wohnung aufgetreten seien, zu beseitigen, weil diese Mängel bauseitig bedingt seien. Die von ihr verwendeten Produkte der Firma … seien für die Verschwärzungen nicht ursächlich, wie sich aus einer Stellungnahme dieser Firma vom 16.03.1999 (Anlage K5, Bl. 79 d.A.) ergebe.
Ergänzend sei darauf zu verweisen, dass die Wände vor der von ihr vorgenommenen umfangreichen Renovierung bereits Schwarzverfärbungen aufgewiesen haben, allerdings nur auf den vorhandenen Tapeten und nicht auf dem Putz, so dass sie auch der Ansicht gewesen sei, die Sanierung und Renovierung der Wohnung durchführen zu können.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, folgende Instandsetzungsarbeiten in der Wohnung der Klägerin, belegen … Hochparterre links, … Hamburg, durchzuführen:
In sämtlichen Zimmern der Wohnung, somit Wohnzimmer, Schlafzimmer, kleines Zimmer, Flur, Küche und Bad, jeweils sämtliche Wände und Decken der einzelnen Zimmer derart zu renovieren, dass Verschwärzungen auf den jeweiligen Flächen nicht mehr vorhanden sind, sowie einen ordnungsgemäßen dekorativen Zustand wieder herzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen...