Tenor
1. Es wird festgestellt, daß das Mietverhältnis über die Wohnung … am 31.12.2001 geendet hat.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß das Mietverhältnis aufgrund seiner Kündigung vom 05.09.2001 zum 31.12.2001 geendet hat.
Die Parteien waren durch einen schriftlichen Mietvertrag vom 02.07.1987 über die Wohnung … miteinander verbunden. Das Mietverhältnis begann zum 01.07.1987. In § 2 Ziffer 2 des von den Parteien verwendeten Hamburger Mietvertrages für öffentlich geförderten Wohnraum heißt es, daß die Kündigungsfrist für beide Vertragsteile 3 Monate betrage, wenn seit der Überlassung des Wohnraums bis zu 5 Jahre verstrichen seien, 6 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als 5 Jahre verstrichen seien, 9 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als 8 Jahre verstrichen seien und 12 Monate, wenn seit Überlassung des Wohnraums mehr als 10 Jahre verstrichen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Mietvertrages wird auf die Anlage K 1 (Bl. 5 ff. d.A.) bezug genommen. Die Mitmieterin … wurde durch Nachtragsvereinbarung vom 12.01.2001 (Anlage K 2, Bl. 18 d.A.) zum 01.02.2001 einvernehmlich aus dem Mietverhältnis entlassen. Die Beklagten sind zwischenzeitlich in den zunächst vom Zwischenvermieter, der … abgeschlossenen Mietvertrag eingetreten. Die monatliche. Brutto-Kaltmiete belief sich zuletzt auf DM 867,–.
Mit Schreiben vom 05.09.2001 (Anlage K3, Bl. 19 d.A.) kündigte der Kläger das Mietverhältnis zum 31.12.2001. Die Verwaltung der Beklagten wies die Kündigung zum 31.12.2001 mit Schreiben vom 07.09.2001 (Anlage K 4, Bl. 20 d.A.) zurück und bestätigte die Kündigung unter Hinweis auf die in § 2 des Mietvertrages vereinbarte Kündigungsfrist zum 30.09.2002. Dem widersprach der Beklagte mit Schreiben des Mietervereins vom 20.09.2001 (Anlage K 5, Bl. 21 d.A.), da er das Mietverhältnis gemäß dem neuen Mietgesetz gekündigt habe. Die Verwaltung der Klägerin bekräftigte mit Schreiben vom 24.09.2001 (Anlage K 6, Bl. 22 d.A.) ihre Rechtsauffassung, daß das Mietverhältnis erst zum 30.09.2002 ende.
Der Kläger meint, das Mietverhältnis habe zum 31.12.2001 geendet. Da im vorliegenden Mietvertrag lediglich formularmäßig die gesetzlichen Kündigungsfristen wiedergegeben worden seien und keinerlei Anhaltspunkte vorhanden seien, daß die Parteien diesen Fristen eine besondere Bedeutung beigemessen hätten, seien die mietvertraglichen Kündigungsfristen nicht gemäß der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB durch Vertrag vereinbart worden. Dies ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien. Daher gelte gem. § 573 c Abs. 4 BGB n.F. die gesetzliche Regelung des § 573 c Abs. 1 BGB n. F., wonach die Kündigungsfrist für den Mieter 3 Monate betrage.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, die Regelung des § 573 c Abs. 4 BGB n.F. sei nicht anzuwenden, weil die längeren Kündigungsfristen zwischen ihnen und dem Kläger vor dem 01.09.2001 im Sinne des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB vertraglich vereinbart worden seien. Die wörtliche oder sinngemäße Wiederholung von gesetzlich verbindlich geregelten Rechten und Pflichten in Formularmietverträgen habe nach einem Rechtsentscheid des Kammergerichts Berlin aus dem Jahre 1998 sowohl rechtserläuternde als auch vertragsgestaltende Funktion. Daher sei die in § 2 des Mietvertrages getroffenen Vereinbarung nach wie vor wirksam. Da die Wohnung über das Wohnungsamt im Wege eines Dringlichkeitsscheines angeboten werden müsse und ein Großteil der ihnen vom Amt geschickten Klientel nicht akzeptabel sei, hätten sie bei Abschluß des Mietvertrages mit dem Kläger ein gesteigertes Interesse an einer möglichst langen Kündigungsfrist gehabt. Dies könne der Kläger bestätigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis über die Wohnung … ist durch die wirksame ordentliche Kündigung des Beklagten vom 05.09.2001 zum 31.12.2001 beendet worden (§ 542 Abs. 1 BGB).
Die Kündigungsfrist für den Beklagten belief sich gem. § 573 c Abs. 1 BGB – unabhängig von der bisherigen Dauer des Mietverhältnisses von über 10 Jahren – auf 3 Monate. Soweit sich aus § 2 des Mietvertrages entsprechend der früheren gesetzlichen Regelung des § 565 Abs. 2 BGB a.F. ergibt, daß die Kündigungsfrist für beide Vertragsteile 12 Monate betrage, wenn seit der Überlassung der Wohnung mehr als 10 Jahre vergangen seien, ist diese Regelung gem. § 573 c Abs. 4 BGB n.F. als e...