Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.500,– DM (dreitausendfünfhundert 00/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Juli 1975 zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,– DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin war von 1954 bis zum 30. November 1974 Mieterin einer Wohnung im Hause ….

Ende 1971 wandte sich die Klägerin an die damalige Eigentümerin des Hauses, die Firma „…” mit dem Anliegen, eine Nachtstrom-Speicherheizung einbauen zu können. Die Firma „…” erteilte mit Schreiben vom 24. November 1971 (Anlage 1, Bl. 4) die Zustimmung zur Installation einer derartigen. Heizungsanlage unter der Bedingung, daß diese nach den Bestimmungen der HEW und von einem Fachmann eingebaut werde. Ferner heißt es in diesem Schreiben:

„Bei einem evtl. Auszug aus der Wohnung vor oder nach Ablauf der Finanzierung dieser Nachtstrom-Speicherheizung werden wir die Anlage, soweit sie noch funktionsgerecht ist, übernehmen.”

Zu jener Zeit war für die Häuser … bereits die Erweiterung der im Hause … betriebenen Ölheizungsanlage auf das Haus … im Gespräch. Die Wohnung der Klägerin wurde von einer solchen Erweiterung der Zentralheizungsanlage ausdrücklich ausgenommen.

Die Klägerin erwarb eine Nachtstrom-Speicherheizung zu einem Barzahlungspreis von 4.386,72 DM (vgl. Anlage 2, Bl. 5). Die Anlage wurde vorschriftsmäßig eingebaut.

Nach dem Konkurs der Firma „…” erwarben die Beklagten am 4. September 1974 durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung die Grundstücke …. Nach Beendigung des Mietverhältnisses weigerten sich die Beklagten, die mit der Firma „…” getroffene Vereinbarung über die Übernahme der Heizungsanlage anzuerkennen und die Anlage gegen Zahlung einer Entschädigung zu übernehmen. Die Klägerin nimmt die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreits auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 3/15 des Barzahlungspreises der Anlage in Anspruch. Sie ist der Ansicht, die Beklagten seien zur Übernahme und Entschädigungsleistung in Höhe des Zeitwertes der Anlage verpflichtet. Die Anlage sei im Rahmen einer Vereinbarung, in der die Klägerin die Finanzierung übernommen und die Vermieterin die spätere Übernahme zugesichert habe, installiert worden. Die Beklagten seien gemäß § 57 ZVG i.V.m. § 571 BGB in die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden schuldrechtlichen Vereinbarungen und damit auch diejenige über die übernähme der Anlage eingetreten.

Bei der Heizungsanlage, die anstelle der vorher vorhandenen Öfen eingebaut worden sei, handele es sich um Zubehör im Sinne des § 97 BGB, auf das sich gemäß § 55 Abs. 2 ZVG die Versteigerung erstrecke. Die Anlage, bestehend aus drei schweren gemauerten Öfen, sei durch Installation mit dem Hause fest verbunden, die Leitungen führten durch die Wände und unter den Fußboden, eine Steigeleitung sei über den Trockenboden gelegt worden.

Der Zahlungsanspruch errechne sich bei Zugrundelegung einer 15jährigen Lebensdauer der Heizung, einem Barzahlungspreis von 4.386,72 DM und einer Nutzungszeit durch sie von 3 Jahren auf eine Summe von abgerundet 3.500,– DM.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 3.500,– DM nebst 4 % Zinsen ab Zustellung der Klage zu verurteilen.

Die Beklagten beantragen, …

die Klage abzuweisen, hilfsweise, Befugung.

Sie sind der Ansicht,

die Klage sei schon deshalb unbegründet, da die Klägerin ihre angeblichen Ansprüche nicht im Zwangsversteigerungsverfahren zur Anmeldung gebracht habe.

Das Grundstück sei von ihnen frei von Lasten erworben worden, da sie nicht Rechtsnachfolger, der Firma „…” seien, sondern lediglich Ersteher in der Zwangsversteigerung. § 571 BGB könne nur gemäß § 57 ZVG nach Maßgabe des § 57 a ZVG angewendet werden und sei daher nicht einschlägig, da der Klägerin die Wohnung von den Beklagten gemäß § 57 a ZVG gekündigt worden sei. Ein Anspruch der Klägerin sei daher nicht ersichtlich.

Es handele sich bei den im von der Klägerin vorgelegten Darlehensantrag aufgeführten Geräten nicht um diejenigen, die dann tatsächlich aufgestellt worden seien. Die Geräte seien auch nicht als Zubehör anzusehen, da sie unbefestigt auf dem Boden stünden und nur durch Klemmverbindungen, die jederzeit wieder gelöst werden könnten, an die Elektroleitung angeschlossen seien. Sie seien nur zu einem vorübergehenden Zweck installiert und auch nur vorübergehend benutzt worden. Sie stünden in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zur Hauptsache, seien auf ausschließlichen Wunsch der Klägerin in die Wohnung gelangt und dienten ausschließlich ihrem Wohlbefinden und ihrer Bequemlichkeit.

Die Klägerin sei verpflichtet, die Geräte aus der Wohnung zu entfernen, wozu sie auch mehrfach aufgefordert worden sei; sie hätten jedenfalls an der Anlage kein Interesse. Da die Klägerin die Anlage noch über lange Zeit in der Wohnung zurückgelassen und die Wohnung demzufolge nicht vertragsgemäß geräumt herausgegeben habe, sei ihnen ein Nutzungsausfall entstanden, da eine Weiterver...

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