Entscheidungsstichwort (Thema)
Entschädigungspflicht des Ersteigerers der Mietsache
Orientierungssatz
Die Zusage des Vermieters gegenüber dem Mieter, eine von diesem eingebaute Nachtspeicherheizung zu übernehmen, ist eine miettypische Abrede. Der Ersteher des Mietgrundstücks ist an sie nach ZVG § 57, BGB § 571 gebunden und dem Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses nach BGB § 547a entschädigungspflichtig.
Normenkette
BGB §§ 571, 547a; ZVG § 57
Tatbestand
Die Klägerin hatte von der Firma B. eine Wohnung gemietet und von dieser die Erlaubnis zum Einbau einer Nachtstrom-Speicherheizung erbeten. Die Erlaubnis wurde durch Schreiben der B. vom 24. November 1971 erteilt. In dem Schreiben heißt es unter anderem:
„Bei einem eventuellen Auszug aus der Wohnung vor oder nach Ablauf der Finanzierung dieser Nachtstrom-Speicherheizung werden wir die Anlage, soweit sie noch funktionsgerecht ist, übernehmen”.
Die Klägerin erwarb die Nachtspeicherheizung für DM 4.386,72 und ließ die Anlage einbauen. Die Beklagten erwarben das Wohngrundstück durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis zum 30. September 1974. Sie hat die Heizungsanlage in der Wohnung zurückgelassen und begehrt von den Beklagten eine Entschädigung in Höhe von DM 3.500,–. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagten seien gemäß dem Schreiben der B. vom 24. November 1971 zur Übernahme der Anlage verpflichtet und müßten dementsprechend eine Entschädigung zahlen.
Sie hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie DM 3.500,– nebst 4% Zinsen ab Zustellung der Klage zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise sie zu befugen.
Sie haben sich im wesentlichen mit Rechtsgründen gegen den Anspruch der Klägerin gewandt. Im Schreiben der B. vom 24. November 1971 sei von einer Bezahlung der Anlage keine Rede. Die Klägerin sei nur von ihrer Verpflichtung befreit worden, die Öfen entfernen zu müssen. Der von ihr verlangte Wertersatz sei bei weitem übersetzt. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, durch das das Amtsgericht der Klage stattgegeben hat.
Hiergegen haben die Beklagten formgerecht und fristgerecht Berufung eingelegt und das Rechtsmittel ordnungsgemäß begründet. Sie führen aus: Die Beklagten – als Ersteher – seien nur in diejenigen Rechte und Pflichten eingetreten, die sich unmittelbar aus dem Mietvertrag ergeben würden, nicht aber in solche, die in der Zwangsversteigerung nicht bekanntgegeben worden seien und die sie nicht gekannt hätten, ebensowenig in solche, die nur aus Anlaß des Mietverhältnisses begründet worden seien. Die gesetzlichen Regelungen über die Zwangsversteigerung ergäben, daß der Ersteher vor Verpflichtungen, die er nicht kenne, geschützt werden solle. Das Schreiben der B. vom 24. November 1971 ergebe keinerlei Zahlungsansprüche der Klägerin, sondern verpflichte allenfalls den Vermieter, die Anlage – soweit sie noch funktionsgerecht sei – zu übernehmen. Danach sei nur auf den Anspruch auf Entfernung der Heizungsanlage verzichtet worden. Die Vereinbarung stehe außerdem nicht in einem so unmittelbaren und unlösbaren Zusammenhang mit dem Mietverhältnis, daß die Beklagten hieran gebunden sein sollten. Die Klägerin hätte etwaige Ansprüche im Zwangsversteigerungsverfahren anmelden müssen und könne – da sie die Anmeldung unterlassen habe – schon deshalb mit ihren Ansprüchen nicht mehr hervortreten. Den Beklagten sei an der Anlage nichts gelegen. Die Höhe des Anspruchs werde bestritten. Die Anlage sei vollständig überaltert und wertlos. Nach der langen Nutzungsdauer komme ihr kein meßbarer Verkehrswert mehr zu. Die Beklagten haben die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Nutzungsentschädigung für Dezember 1974 und Januar 1975 erklärt, da die Klägerin die Heizungsanlage nicht entfernt und mithin nicht ordnungsgemäß geräumt habe. Infolgedessen hätten die Beklagten das Objekt nicht anderweitig vermieten können.
Die Beklagten beantragen,
das angefochtene Urteil des Amtsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie meint: Die zwischen der B. und ihr getroffene Vereinbarung regele die Beziehungen der Mietparteien im Hinblick auf § 547a BGB. Eine Pflicht, Ansprüche hieraus im Zwangsversteigerungsverfahren anzumelden, bestehe nicht. Die Ausführungen der Beklagten zur Höhe des Anspruchs seien durch das vom Amtsgericht hierüber eingeholte Gutachten widerlegt. Der Sachverständige habe die Heizungsanlage nicht mehr in der Wohnung besichtigen können, weil die Beklagten – was unstreitig ist – sie nach der Beweisanordnung, jedoch noch vor der Besichtigung durch den Sachverständigen herausgerissen hätten.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf das vom Amtsgericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen M. verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufu...