Tenor
1.Der Beklagte wird verurteilt, die auf dem Grundstück … 20357 Hamburg, 2. Stock belegene Wohnung, bestehend aus 4 ½ Zimmern, Küche, Flur, Bad und WC sowie einen Kellerraum, geräumt an die Kläger zur gesamten Hand herauszugeben.
2.Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 3.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Herausgabe der an den Beklagten vermieteten Wohnung.
Zwischen den Parteien besteht über die in Ziffer 1 des Tenors genannte Wohnung seit dem 04.09.1978 ein Mietvertrag. In dessen § 28 wurde vereinbart: „Die Vermietung gilt nur für drei Personen.” Für die weiteren Einzelheiten des Vertrages wird ergänzend auf die Anlage K1 verwiesen. Der Beklagte zahlt derzeit eine Brutto-Kaltmiete von monatlich 592/49 EUR.
Der Beklagte nahm eine Untervermietung an die Zeugen und Streitverkündeten … vor und erhielt hierfür eine Untermiete von insgesamt 820,00 EUR. Die Zeugen unterzeichneten am 26.03.2003 jeweils gleich lautende an die Verwalterin der Wohnung, Frau …, gerichtete schriftliche Erklärungen, in der sie u.a., die Höhe der Untermiete mitteilen und zudem ausführen, dass der Beklagte als eine Art „Phantommitbewohner” sich höchstens 8–10 mal im Jahr in der Wohnung aufhalte. Das Zimmer des Beklagten werde in dessen Abwesenheit von den Untermietern als Fernseh- und Wäschezimmer mitgenutzt. Für die weiteren Einzelheiten der Erklärungen wird ergänzend auf das Anlagenkonvolut K3 verwiesen.
Die Kläger mahnten den Beklagten mit Schreiben der Verwalterin vom 30.07.2003 und mit Anwaltsschreiben vom 08.09.2003 ab wegen der nicht angezeigten und nicht genehmigten Untervermietung an die Zeugin … und weil er die Wohnung selbst praktisch nicht mehr benutze. Sie forderten ihn zum 13.08. bzw. 02.10.2003 auf, Abhilfe zu schaffen und drohten anderenfalls die fristlose Kündigung an. Für den genauen Wortlaut der Schreiben wird ergänzend auf die Anlagen K4 und K5 verwiesen. Mit Schreiben vom 12.11.2003 kündigten die Kläger sodann den Mietvertrag fristlos, hilfsweise fristgemäß und forderten den Beklagten vergeblich zur Herausgabe der Wohnung zum 24.11.2003 auf. Zur Begründung wiesen die Kläger auf die unberechtigte Untervermietung an die Zeugen sowie auf den Umstand hin, dass der Beklagte selbst die Wohnung nicht mehr nutze. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K2 ergänzend verwiesen.
Der Beklagte wies die Kündigung zurück.
Die Kläger behaupten, der Beklagte nutze die Wohnung selbst praktisch gar nicht mehr und erziele sogar einen Überschuss durch die Untervermietung an die Zeugen. Er habe seinen Hauptwohnsitz in 30890 Barsinghausen, …, wo er auch gemeldet sei. Die Kläger hätten erstmals im Jahre 2000 anlasslich eines Mieterhöhungsverlangens den Verdacht gehabt, dass der Beklagte selbst in der Wohnung nicht mehr lebe. Er habe auch keinen Festnetzanschluss in der Wohnung, sondern sei telefonisch nur in Barsinghausen erreichbar, wo er auch seine Firma … betreibe. Der Verwalterin sei in einem Gespräch mit dem Zeugen … mitgeteilt worden, dass der Beklagte sich selbst so gut wie überhaupt nicht in der Wohnung aufhalte. Hierüber habe sie eine schriftliche Bestätigung erbeten, woraufhin sie die von den Zeugen am 26.07.2003 unterzeichneten Erklärungen erhalten und sodann weitere Schritte eingeleitet habe.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten zu verurteilen, die auf dem Grundstück …, 20357 Hamburg, 2. Stock, belegene Wohnung, diese bestehend aus 4 ½ Zimmern, Küche, Flur, Bad, WC sowie einen Kellerraum, sofort geräumt an die Kläger zur gesamten Hand herauszugeben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, er habe seit deren Anmietung die Wohnung ständig auch an mehrere Personen untervermietet. Seit vier oder funf Jahren hätten die Kläger auch Kenntnis davon gehabt, dass er an drei Personen untervermiete. Er habe der Zeugin … am 17.07.2003 das Untermietverhältnis gekündigt, woraufhin die Zeugen nunmehr kollusiv zusammenwirken würden, um den Mietvertrag selbst zu übernehmen. Die von ihnen unterzeichnete Erklärung sei von der Hausverwalterin formuliert worden und sei zudem falsch, er benutze die Wohnung selbst ebenfalls. Er sei beruflich zwar viel unterwegs, sei aber gleichwohl regelmäßig an jeweils mehreren Tagen im Monat in der Wohnung anwesend und übernachte auch dort. Ergänzend wird auf die Anlage B5 verwiesen. Er habe dort auch weiterhin seinen Hauptwohnsitz angemeldet. Sein privater Lebensmittelpunkt befinde sich dort. Er habe dort auch persönliche Gegenstände. Jedenfalls seit dem 13.10.2003 sei der Raum in seiner Abwesenheit stets abgeschlossen, da er festgestellt habe, dass der Raum auch von den Untermietern genutzt werde. Seit 03.12.2003 habe er zudem ein neues Steckschloss in die Tür eingebaut und verwendet.
Das Gericht hat durch Vernehmung der Zeugen … und Beweis erhob...