Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 324,26 dreihundertvierundzwanzig 26/100 (Deutsche Mark) nebst 4% Zinsen seit dem 15.10.1986 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Beklagte war bis zum 30.9.1985 Mieter der Wohnung der Klägerin in … Der Mietzins betrug einschließlich Betriebskosten monatlich DM 353,64.

Der Beklagte zahlte für die Monate Dezember 1983 bis März 1984 sowie Januar 1985 bis März 1985 einen um je DM 35,36 und für die Monate April 1984 und April 1985 einen um je DM 17,69 geminderten Mietzins. Gegenüber dem Monat April 1985 erklärte der Beklagte zudem die Aufrechnung mit einem behaupteten Aufwendungsersatzanspruch gegen die Klägerin in Höhe von 324,26 DM.

Die Klägerin machte zunächst Zahlung rückständigen Mietzinses für die Zeit von November 1983 bis September 1985 in Höhe von insgesamt DM 1.314,44 geltend.

Unter Rücknahme der Klage wegen rückständigen Mietzinses für die Monate August und September 1985 in Höhe von insgesamt DM 707,28 sowie unter Rücknahme der Klage um weitere DM 0,01 beantragt die Klägerin.

den Beklagten zu verurteilen,

an die Klägerin DM 607,15 nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Oktober 1985 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt

Klagabweisung.

Der Beklagte trägt vor, der Mietzins sei in der von ihm vorgenommenen Höhe gemindert wegen unzumutbare Geräuschbelästigungen, die von der Zentralheizung in der streitgegenständlichen Wohnung ausgingen. Ihm, dem Beklagten, seien Aufwendungen in Hohe von insgesamt DM 324,26 für die Schallisolierung des Heizkörpers entstanden.

Auf den weiteren Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 21.8.1986 durch Vernehmung der Zeugen …

Auf den Inhalt des Beweisbeschlusses und des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 17.11.1986 wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur z. T. begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses für den Monat April 1985 in Höhe von DM 324,26 gemäß § 535 S. 2 BGB.

Dem Beklagten stand ein aufrechenbarer Anspruch wegen Ersatzes ihm entstandener Aufwendungen zur Beseitigung eines Mangels der streitgegenständlichen Wohnung nicht zu.

Der Beklagte hat trotz Bestreitens der Klägerin den behaupteten Aufwendungsersatzanspruch nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt.

Insbesondere hat der Beklagte nicht schlüssig und nachvollziehbar vorgetragen, daß und in welcher Weise die behaupteten Aufwendungen zur Beseitigung des hier in Rede stehenden Mangels, nämlich Geräuschbelästigungen durch die Heizung in der Wohnung des Beklagten, erforderlich waren. Die Erforderlichkeit ergibt sich auch nicht aus der von dem Beklagten eingereichten Zeichnung einer Heizkörperverkleidung und des aufgezählten Materials. Der Beklagte hätte dafür vielmehr die durchgeführten Arbeiten im einzelnen unter Beweisantritt beschreiben müssen. Dem angebotenen Beweismittel, nämlich Einholung eines Sachverständigengutachtens, durfte deshalb als bloßem Ausforschungsbeweisantrag nicht nachgegangen werden. Zudem fehlt es an jedem Vortrag des Beklagten dazu, daß nach Durchführung der baulichen Maßnahmen die Heizungsgeräusche beseitigt waren, was aus dem bisherigen Vortrag noch nicht zwingend zu schließen ist.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Verzug des Beklagten.

Die weitergehende Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses in Höhe von DM 282,89 für den Zeitraum Dezember 1983 bis April 1985 nicht zu.

Der Mietzins war in den Monaten Dezember 1983 bis März 1984, Januar 1985 bis März 1985 in Höhe von je DM 35,36, im Monat April 1984 in Höhe von DM 17,69 und im Monat April 1985 in Höhe von DM 17,68 gemindert. § 537 Abs. 1 BGB.

Das Gericht ist aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, daß die Wohnung des Beklagten im angegebenen Zeitraum mit einem Mangel behaftet war, der die Tauglichkeit der Wohnung zu dem vertragsgemäßen Gebrauch erheblich minderte, indem die Zentralheizung in der Wohnung des Beklagten in diesem Zeitraum störende Geräusche verursachte.

Die Zeugen … haben übereinstimmend bekundet, daß sie bei Besuchen in der Wohnung des Beklagten laute Geräusche wie Rauschen und Knacken, ausgehend von der Heizung, festgestellt hätten. Die Aussagender von der Klägerin benannten Zeugen … sind dagegen nacht geeignet, die glaubhaften Aussagen der erstgenannten Zeugen zu widerlegen. Die Zeugen … … konnten beide keine tauglichen Aussagen zum Beweisthema machen, da sie die Wohnung des Beklagten nie betreten hatten. Dadurch, daß möglicherweise in anderen Wohnungen des Hauses von der Heizung ausgehende Geräusche nicht zu hören sind, ist nicht ausgeschlossen, daß solche in der Wohnung des Beklagten aufgetreten sind.

Der Zeuge … hat lediglich bekundet, daß er zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beklagte ihm Geräusche der He...

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