Tenor
1.) Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger DM 11.160,– (Deutsche Mark elftausendeinhundertsechzig) nebst 4 % Zinsen auf DM 320,– jeweils vom 3. eines Monats in der Zeit vom 1. November 1975 bis 30. November 1978 zu zahlen.
2.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.) von den Gerichtskosten tragen die Kläger je 1/4, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 1/4. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 1/4, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) tragen die Klägerinnen zu je 1/4. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3), 4), 5) und 6) tragen die Klägerinnen zu je 1/3.
Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
4.) Das Urteil ist für die Klägerinnen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 13.000,– vorläufig vollstreckbar.
5.) Für die Beklagten zu 3), 4) 5) und 6) ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil durch diese Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 1.500,– abzuwenden, wenn diese Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerinnen sind Rechtsnachfolger des am 24.5.1976 verstorbenen Herrn … und Eigentümer des Einfamilienhauses … 2000 Hamburg … Sie fordern von den Beklagten 1) bis 6) Räumung dieses Einfamilienhauses und von den Beklagten zu 1) und 2) Mietrückstände für den Zeitraum vom November 1975 bis einschließlich November 1978.
Herr … hatte mit Mietvertrag vom 6.6.1975 den Beklagten 1) und 2) das genannte Einfamilienhaus zum monatlichen Mietzins von DM 1.600,– vermietet. Wegen der Einzelheiten des … Vertragsinhaltes wird auf den eingereichten Mietvertrag (Anlage 1) Bezug genommen. Das Mietverhältnis kam durch die Vermittlung der Maklerin … zustande. Die Beklagten zu 1) und 2) besichtigten Anfang Juni 1975 zusammen mit der Zeugin … das Objekt, das zu jener Zeit noch von den Vormietern bewohnt und entsprechend mit Einrichtungsgegenständen versehen war.
Im Oktober 1975 zögen dann die Beklagten zu 1) und 2) mit den Beklagten zu 3) bis 5), mit denen sie eine Wohngemeinschaft bildeten, in das Einfamilienhaus ein. Die Parteien streiten u. a. darüber, ob die Beklagten zu 1) und 2) die Erlaubnis hatten, das Mietobjekt mit mehreren Personen zu bewohnen.
Mit Schreiben vom 14.10.1975 (Anlage D, Bl. 49 d.A.) rügten die hätten. Ferner seien die Beklagten gemäß § 32 des Vertragstextes verpflichtet, sämtliche im Haus anfallenden Reparaturen auf eigene Kosten ausführen zu lassen, sowie das Haus innen zu renovieren. Da die Beklagten zu 1) und 2) im Juni 1975 das Objekt eingehend besichtigt hätten, könnten sie sich gemäß § 539 i.V.m. § 1 des Mietvertrages nicht mehr auf Minderung berufen. Im übrigen bestreiten die Klägerinnen die vorhandenen Mängel und tragen vor, daß etwaige Mängel die Gebrauchsfähigkeit der Mietsache nicht beeinträchtigen würden. Aus diesem Grunde sei die Kündigung auch gemäß §554 BGB gerechtfertigt, da sich die Beklagten zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung mit mehr als 2 Monatsmieten in Verzug befunden hätten. Die Beklagten zu 4) und 6) – die Beklagten zu 3) und 5) Bind während des Rechtsstreits ausgezogen – schuldeten die Herausgabe der Mietsache gemäß § 556 Abs. 3 BGB, da sie nach Beendigung des Mietverhältnisses zwischen den Klägerinnen und den Beklagten zu 1) und 2) durch die Kündigung vom 3.11.1976 kein Besitzrecht mehr hätten.
Den Zahlungsanspruch berechnen die Klägerinnen wie folgt:
In der Zeit vom 1.11.1975 bis 30.11.1978 habe sich die nach dem Vertrag geschuldete Mietforderung auf DM 59.200,– belaufen (37 × DM 1.600,–). Die Beklagten hätten insgesamt für diesen Zeitraum die Miete um DM 23.000,– gemindert, wobei nach dem eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten lediglich eine Minderung in Höhe von 5 % (= DM 2.960,–) in Betracht komme. Daraus ergebe sich die Klagforderung in Höhe von DM 20.040,– (23.000,– ./. 2.960,–).
Nach dem Auszug der Beklagten zu 3) und 5) erklärten die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt.
Die Klägerinnen beantragen,
die Beklagten zu 1), 2), 4) und 6) zu verurteilen, das von ihnen bewohnte Einfamilienhaus in Hamburg …, zu räumen und geräumt an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger herauszugeben,
die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerinnen DM 20.040,– nebst 4 % Zinsen auf DM 800,– jeweils vom 3. eines Monats in der Zeit vom 1.11.1975 bis 31.5.1976 sowie auf DM 600,– jeweils ab 3. eines Monats in der Zeit vom 1.6.1976 bis 30.11.1978 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor, eine vertragswidrige Nutzung des Mietobjektes habe nicht vorgelegen, weil den Beklagten das Haus durch eine Zeitungsannonce der Zeugin … zur Benutzung für eine Wohngemeinschaft angeboten worden sei.
Die Mängel, insbesondere die Durchfeuchtungen, hätten die Bekla...