Tenor
1. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 5. Dezember 2018 zu TOP 8 und 9 werden für ungültig erklärt.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Gültigkeit von Beschlüssen betreffend eine Videoüberwachung.
Die Klägerin und die Beklagten sind Mitglieder der WEG …. Auf der Eigentümerversammlung vom 1. November 2016 wurde bestandskräftig folgendes beschlossen:
„Beschlussantrag 1:
Die Eigentümerversammlung beschließt, im Kellerflur eine Videoüberwachung unter folgenden Bedingungen installieren zu lassen:
- Die Anlage soll aus einem Videorecorder (derselbe wie für die GaragenKameras) und einer Kamera bestehen gemäß Lageplan (Anlage 1 zum Protokoll).
- Die Überwachung muss durch die Gemeinschaft erfolgen und die Bestimmungen des § 6b BDSG müssen eingehalten werden. Zum Auslesen der Videorecorder-Aufzeichnungen wird ein Fachbetrieb beauftragt. (…)
- Die Installation (…) erfolgt, um Straftaten gegen das Gemeinschaftseigentum und gegen die Bewohner der Anlage abzuwehren und ggfs. aufzuklären.
- Mit der Installation wird die Firma (…) beauftragt.
Beschlussantrag 2:
Die Eigentümerversammlung beschließt in der Garage eine Videoüberwachung unter folgenden Bedingungen installieren zu lassen:
- Die Anlage soll aus einem Videorecorder (derselbe wie für die Kamera im Kellerflur) und drei Kameras bestehen gemäß Lageplan (Anlage 2 zum Protokoll).
- Die Überwachung muss durch die Gemeinschaft erfolgen und die Bestimmungen des § 6b BDSG müssen eingehalten werden. Zum Auslesen der Videorecorder-Aufzeichnungen wird ein Fachbetrieb beauftragt. (…)
- Die Installation (…) erfolgt, um Straftaten gegen das Gemeinschaftseigentum und gegen die Bewohner der Anlage abzuwehren und ggfs. aufzuklären.
- Mit der Installation wird die Firma (…) beauftragt.”
Die vorgenannten Geräte – Kameras und Aufzeichnungsgerät – wurden im Anschluss installiert und in Betrieb genommen. In der Eigentümerversammlung vom 20. September 2017 wurde zu TOP 9 mehrheitlich beschlossen, „(…) dass die Wartung und der Zugriff auf die Videoüberwachungsanlage in Abänderung der bisherigen Regelung ab sofort von Einzelpersonen erfolgen kann, namentlich von den Miteigentümern … und … in diesem Zusammenhang erhält … den sich bei … befindlichen Zählerraumschlüssel”
In der Eigentümerversammlung vom 5. Dezember 2018 (Protokoll, Anlage K4) wurden zu TOP 8 und 9 mehrheitlich – mit je 13 Ja-Stimmen und 2 Nein-Stimmen – folgende Beschlüsse gefasst:
TOP 8: „Die Eigentümergemeinschaft beschließt den Einbau einer Videokamera Im Treppenhaus im Bereich des 1. Absatzes mit Sicht auf das Whiteboard, die Briefkastenanlage und die Hauseingangstür. Die Kamera wird an die bereits existierende Videoüberwachungsanlage für Keller und Garage angeschlossen.
TOP 9: „Die Eigentümergemeinschaft beschließt den Einbau einer Videokamera im Müllbehälterraum, um ein „Abschreckungspotential” aufzubauen, das Bewohnern des Hauses davon abhält, Müll oder Sperrmüll einfach im Raum oder in den nicht dafür vorgesehenen Müllgefäßen abzulegen. (…)”
Mit ihrer am 4. Januar 2019 bei Gericht eingegangenen, den Beklagten am 18. Januar 2019 zugestellten und mit Schriftsatz vom 31. Januar 2019 – Eingang bei Gericht am 1. Februar 2019 eingegangen – begründeten Anfechtungsklage macht die Klägerin geltend, dass die Beschlüsse zu TOP 8 und 9 ordnungsgemäßer Verwaltung nicht entsprechen. Diese würden den hohen Anforderungen an die Bestimmtheit solcher Installationsbeschlüsse nicht genügen. Es fehle eine gegenständliche und zeitliche Begrenzung der Überwachung auf den wirklichen Bedarf. Die Vorgaben von § 6b BDSG seien nicht erwähnt oder beachtet. Es fehle an einer Regelung, wer Zugang zu den Aufzeichnungen habe und wer die Verwendung, Kontrolle, Sicherstellung und Löschung durchführen solle. Stattdessen sei eine Blankettermächtigung beschlossen worden. Daraus – und wegen der erheblichen Grundrechtsrelevanz – folge sogar die Nichtigkeit der beiden Beschlüsse. Tatsächliche Gründe, die eine Überwachung rechtfertigen könnten, seien hier nicht gegeben. Es komme hinzu, dass die Eigentümer nichts beschließen könnten, was im Verhältnis zu den im Haus wohnenden Mietern unzulässig wäre; diese hätten aber keine Duldungsverpflichtung. Im Ergebnis wiege das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen – der Eigentümer und der Mieter – mehr als ein behauptetes, aber tatsächlich nicht bestehendes „Schutzinteresse” einzelner Eigentümer.
Die Klägerin beantragt,
die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 5. Dezember 2018 zu TOP 8 und 9 für ungültig zu erklären.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie machen geltend, dass die weit überwiegende Zahl der Miteigentümer den Anträgen der beiden Bei...