Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, in der vom Beklagten angemieteten Wohnung, … Hamburg, 4. Obergeschoss … einen fachgerechten, den Regeln der Technik entsprechenden sommerlichen Wärmeschutz herzustellen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
3. Die Klägerin tragt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 10.000 Euro.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung geminderten Mietzins, der Beklagte widerklagend die Anbringung eines Wärmeschutzes.
Die Klägerin ist Eigentümerin und Vermieterin eines im … belegenen, 1998 erbauten, mehrgeschossigen Gebäudes. Die Parteien schlössen im Januar 1999 mit Mietbeginn 1. Februar 1999 einen Mietvertrag über die im 4. Obergeschoss befindliche Wohnung, die aus zwei Zimmern, einer Einbauküche mit Essbar, Duschbad mit WC, Flur, einer Dachterrasse und Abstellschrank besteht und laut Mietvertrag 67,65 m² groß ist. Hinsichtlich der Beschaffenheit des Gebäudes und der örtlichen Situation wird auf die in der Akte befindlichen Photos ab Blatt 107 ff. Bezug genommen. Ausweislich des Mietvertrages beträgt die Miete monatlich einschließlich Nebenkostenvorauszahlungen 1.065,36 Euro. Für September 2003 bezahlte der Beklagte lediglich 848,76 Euro, somit 205,60 Euro weniger als im Mietvertrag ausgewiesen.
Die Klägerin hält die Wohnung für mangelfrei. Die Nonnen für Wärmeschutz seien bei der Errichtung des Gebäudes eingehalten worden. Es handele sich um eine nach Süden ausgerichtete Wohnung mit Glasfront, so dass von vornherein erkennbar gewesen sei, dass hier mit Erwärmungen in den Sommermonaten in dieser Endetagenwohnung zu rechnen sei.
Die Klägerin beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 205,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 3. September 2003 zu zahlen.
- festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, die Miete für die von ihm gemietete Wohnung … 4. Obergeschoß Mitte, 20148 Hamburg bei Außentemperaturen von 11 Grad Celsius und mehr zu mindern.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte beantragt widerklagend
die Klägerin zu verurteilen, die Wohnung des Beklagten im … Hamburg, 4. Obergeschoß M, fachgerecht instand zu setzen, indem ein sommerlicher Wärmeschutz mit einem Wert für „f” * „g” * „z” von 0,25 entsprechend dem sommerlichen Wärmeschutz nach DIN 4108 und der Wärmeschutzverordnung 1995 und einer Wärmdämmfähigkeit der Fenster von 1,8 W/m² K hergestellt werden.
Die Klägerin beantragt
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, insbesondere im Monat August 2003 sei es zu einer übermäßigen Erwärmung der von ihm bewohnten Wohnung gekommen. Auch sonst träten regelmäßig bei Sonnenschein deutlich höhere Innentemperaturen als Außentemperaturen auf. In den Sommermonaten liege die Temperatur tagsüber bei 30 Grad Celsius. Auch nachts lägen die Temperaturen noch über 25 Grad und zwar auch erneut wieder selbst nach stundenlangem Lüften, selbst in den Nachtstunden, wenn die Außentemperaturen deutlich niedriger lägen. Ursache sei vermutlich, dass anders als in den Wohnungen im 2. und 3. Geschoss mit gleicher Ausrichtung keine Außenjalousien angebracht worden seien. Die geltenden Wärmeschutzbestimmungen würden nicht eingehalten. Auch langandauerndes Lüften führe nicht zu einer ausreichenden Verbesserung der Situation.
Das Gericht hat Beweis erhoben über die vom Beklagten im August 2003 gemessenen Innenraumtemperaturen durch Vernehmung der Zeugen … sowie aufgrund des Beweisbeschlusses vom 16. März 2005 zu der Frage, ob die Bestimmungen der Wärmeschutzverordnung 1995 eingehalten worden sind. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen … vom 7. Juli 2005 sowie die ergänzenden Stellungnahmen vom 28. Februar 2006 sowie 21. April 2006 Bezug genommen.
Für das weitere Vorbringen der Parteien wird ergänzend auf den Sachvortrag in den Schriftsätzen sowie die zu Protokoll gegebenen Erklärungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Klage und Widerklage sind zulässig. Die Klage ist nicht begründet Demgegenüber ist die Widerklage im Ergebnis begründet.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung restlicher Miete für den September 2003 in Höhe von 205,60 Euro. Der Beklagte hat insoweit wirksam aufgerechnet mit einem ihm zustehenden Rückforderungsanspruch aus überzahlter Miete für August 2003.
Im August 2003 war die Miete um jedenfalls 205,60 Euro gemindert, da die Mietesache einen erheblichen Mangel aufwies. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest.
Zwar muß ein Mieter einer Endetagenwohnung ein höheres Maß an sommerlicher Aufheizung hinnehmen als ein Mieter einer anderen Geschosswohnung. Auch hier sind jedoch Grenzen gesetzt. Haben die Parteien insoweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen, so hat der Mieter Anspruch darauf, dass jedenfalls die dem Stand der Technik entsprechende...