Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.305,97 EUR (in Worten: … eintausenddreihundertfünf 97/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.15 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 60 % und die Beklagte 40%.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei von der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
5. Der Streitwert beträgt 3.232,22 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten aus einer Pflichtverletzung der Beklagten im Rahmen eines Verwaltungsverhältnisses.
Die Beklagte war bis zum 31.12.2014 Verwalterin der Klägerin.
Die Beklagte hatte für die Klägerin und im Namen der Klägerin ein Verwaltungskonto, bei der … angelegt. Auf diesem Konto wurde das Verwaltungsvermögen der Klägerin verwaltet. Die neue Verwalterin ging davon aus, dass das Verwaltungsvermögen auf einem nur der ehemaligen Verwalterin, also der Beklagten, zugänglichen Konto angelegt war. Vor diesem Hintergrund wurde etwa Mitte Dezember 2014 die Beklagte von der neuen Verwalterin im Rahmen der WEG aufgefordert, die Objektunterlagen und insbesondere die Geldkonten per 01.01.2015 zur Verfügung zu stellen.
Auf diverse Aufforderungen und Mahnungen, zuletzt zum 15.01.2015, leistete die Beklagte auf diese Aufforderungen nicht. Die Klägerin beauftragte sodann die Rechtsanwälte … die Verwaltungsunterlagen sowie das Verwaltungsvermögen von der Beklagten herauszuverlangen. Dies geschah sodann auch mit Schreiben der Anwälte … vom 02.02.2015. Im Hinblick auf den Wert des Verwaltungsvermögens von 125.683,80 EUR rechnete die Anwaltskanzlei ihre diesbezügliche Tätigkeit mit der Anlage K 3 (BI. 13 d. A.; im Folgenden werden nur noch die Blattzahlen als solche benannt) mit einem Betrag von 2.611,93 EUR ab, den die Klägerin als Schadensersatz gegenüber der Beklagten geltend macht. Die begehrte Überweisung des Verwaltungsvermögens auf ein von der neuen Verwaltung benanntes Konto wird von der Beklagten mit Wertstellung zum 08.02.2015 schließlich durchgeführt. Die Verwaltung berechnete der Klägerin Mehraufwand anlässlich der Verwaltungsübernahme in der Zeit von Januar bis Mai 2015 im Umfang von brutto 620,29 EUR (K 5 (24)). Bezüglich der Zusammensetzung dieses Mehraufwandes, der sich einerseits auf Aufforderungen zur Auszahlung, wie andererseits auch auf eine doppelt bezahlte Rechnung sowie des achbuchens von Kontoauszügen bezog. Auf die der Rechnung vom 03.07.2015 der neuen Verwaltung beigefügte Anlage wird Bezug genommen (25). Mit Klagerweiterung vom 20.07.2015 hat die Klägerin auch diesen Aufwand als Schadensersatz geltend gemacht.
Die Klägerin bewertet die geltend gemachten Aufwendungen bezüglich der anwaltlichen Gebührenrechnung sowie bezüglich der Mehrkostenrechnung ihrer neuen Verwalterin als Verzugsschaden aus verspäteter Übermittlung des Verwaltungsvermögens. Die Beklagte habe das Verwaltungsvermögen nicht bis zum Ende der Verwaltungsbeziehung und zwar dem 31.12.2014 herausgegeben sowie auch nicht auf anschließende Herausgabeaufforderungen und Mahnungen zuletzt auch nicht auf die Mahnung vom 15.01.2015 (2). Zur Prozessführung durch die neue Verwalterin gegen die Beklagte sei diese durch einen entsprechenden Beschluss im Umlaufverfahren gemäß Anlage K 10 ermächtigtworden (69). Soweit an dieser Abstimmung auch die Eheleute … teilgenommen hätten, hätten sich die Eheleute gegenseitig bevollmächtigt, sich gegenseitig in der WEG zu vertreten und zwar gemäß Anlage K 11 (112).
Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf die von ihren Prozessbevollmächtigten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Klägerin stellt den Antrag,
- die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.611,93 EUR zuzüglich gesetzlicher Zinsen seit dem 19.02.2015 zu zahlen,
- die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 620,29 EUR zuzüglich gesetzlicher Zinsen seit dem 03.08.2015 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verneint zunächst eine wirksame Bevollmächtigung der neuen Verwalterin zur Prozessführung. Die Stimme für die Eheleute …. und … sei nicht wirksam, weil nicht beide Eheleute … den Umlaufbeschluss unterzeichnet hätten. Es hätten beide Eheleute zustimmen müssen oder zumindest einer mit einer wirksamen Bevollmächtigung durch den anderen auch für diesen. Hinsichtlich des Verzuges der Beklagten bezüglich der Herausgabe des Verwaltungsvermögens bestreitet die Beklagte zunächst pauschal Verzugseintritt. Des Weiteren sei sie zur Zahlung auf ein Konto der neuen Verwaltung aufgefordert worden, nicht jedoch zur Zahlung auf ein Konto der WEG. Insoweit habe sie, weil es unzulässig sei, der Aufforderung nicht stattgeben können. Sie selbst habe als Vorverwalterin für die WEG bereits am 31.12.2012 ein ...