Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Gültigkeit eines Beschlusses einer Eigentümerversammlung.
Die Parteien sind Mitglieder der WEG … Hamburg. Zwischen ihnen gilt die notarielle Teilungserklärung – nebst Gemeinschaftsordnung (GO) als Anlage II – vom 26.10.2001 (Anlage K1). Auf dem Grundstück der Gemeinschaft befinden sich zwei Wohngebäude mit insgesamt 39 Wohnungen sowie eine Tiefgaragenanlage mit insgesamt 36 PKW-Abstellplätzen. Zwischen den beiden Gebäuden befindet sich eine Grünfläche in Form einer sog. „befahrbaren Hofdecke” mit etwa 30-50 cm Erdüberdeckung als Vegetationsfläche und darunter die Tiefgarage (s. Lichtbild Anlage K3). Zur Tiefgarageneinfahrt führt eine von der Straße aus nach unten geneigte, gepflasterte Zu- bzw. Ausfahrt, die rechtsseitig im unteren Bereich durch eine Begrenzungsmauer nebst aufgesetztem Gitter sowie linksseitig durch eine Begrenzungsmauer mit aufliegender Bepflanzung eingefasst ist. Im Unteren linken Bereich befindet sich ferner eine aus Ziegelsteinen gemauerte, hohe Stützmauer, die – nach rechts verschwenkend – auch die Einfassung für das Tiefgaragentor bildet. Auf dieser Mauer ist ein umlaufender Jägerzaun befestigt; er trennt die o.g. Grünfläche oberhalb der Tiefgarage von der Aussparung für die Zufahrt ab. Wegen der Einzelheiten der baulichen Gegebenheiten wird auf die Lichtbilder gemäß Anlagen K4 und K5 verwiesen.
In § 5 GO („Instandhaltung und Instandsetzung”) heißt es u.a.:
„2) |
Die Instandhaltung und Instandsetzung (…) sind jeweils ausschließlich Sache der Wohnungs- und Teileigentümer, die Eigentümer von Wohnungs- bzw. Teileigentumsrechten im jeweiligen Gebäude sind (Untergemeinschaften), Die Kosten sind insoweit Im Verhältnis der Miteigentumsanteile der beteiligten Wohnungs- bzw. Teileigentümer zu tragen.” |
(…) |
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4) |
Soweit sich nicht nach Absatz 2) etwas anderes ergibt, obliegt die Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes und des Grundstückes den Eigentümern gemeinschaftlich; (…)” |
In § 20 GO („Wirtschaftlich selbständige Einheiten”) ist folgende Regelung enthalten:
„Auf dem Wohnanlagegrundstück befinden sich zwei Wohngebäude mit insgesamt 39 Wohnungen sowie eine Tiefgaragenanlage mit insgesamt 36 PKW-Abstellplätzen. Weitere stimmberechtigte Sondereigentumseinheiten wurden nicht gebildet.
Hiermit wird bestimmt, das jedes dieser drei Gebäude wirtschaftlich und verwaltungsmäßig, soweit möglich, eine eigene Einheit darstellt.
Bei allen Angelegenheiten, die Mit- und Sohdereigentum betreffen, über die die Eigentümer nach den Regeln der Gemeinschaftsordnung zu beschließen hätte, beschließen hierüber nur die Eigentümer der vom Beschluss betroffenen wirtschaftlich selbständigen Einheiten.
Kosten für Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen und Wiederherstellung für die Gebäudeteile und Anlagen tragen alleine die jeweiligen Eigentümer der jeweils betroffenen wirtschaftlich selbständigen Einheit, untereinander im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zueinander, unter Berücksichtigung der Regelungen in § 5 Ziffer 2) (…). Soweit diesbezügliche Kosten mehreren wirtschaftlich selbständigen Einheiten zuzurechnen sind, haben diese die Kosten zu tragen, untereinander wiederum im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zueinander.
(…)”
Im Auftrag der Gemeinschaft erstattete der Sachverständige … am 06.03.2020 einen „Zustandsbericht mit Maßnahmenempfehlung” betreffend die Tiefgarage wegen baulicher Schäden (vgl. Anlage K6). Darin heißt es u.a., dass die umlaufend zur Niederfahrt angeordneten Holzzaunelemente weder hinsichtlich der Bauhöhe noch der konstruktionsbedingten Stabilität den bauaufsichtlichen Anforderungen an Umwehrungen entsprechen würden; es sei Unfallpotential gegeben, weswegen der Zaun entfernt und durch ein Stahlgeländer zu ersetzen sei. Das Umfassungsmauerwerk sei alterungsbedingt sanierungsbedürftig bzw. weise einen fortgeschrittenen Sanierungsbedarf auf. Die Erdreichabfangwand an der linken Zufahrtsseite sei nicht ausreichend standsicher und sollte umgehend erneuert werden. Empfohlen werde der Einbau von Stahlbeton-Fertigteil-Stützwänden. Die Modellierung des Geländes solle dabei entlastend verändert werden, also statt einer konstanten Neigung werde eine abgetreppte Böschungsausbildung empfohlen. Mit weniger Aufwand könnten die waagerechten Ebenen gärtnerisch genutzt werden. Das Sichtmauerwerk der Tiefgaragenaußenwand müsse umfänglich saniert werden; die Mauerwerksflächen müssten dazu vollständig entfugt und lose Steine entnommen bzw. defekte Steine ersetzt werden. Ferner bedürfe auch das Abdeckmauerwerk einer wasserundurchlässigen Abdeckung.
Auf der Eigentümerversamml...