Tenor

1. Es wird festgestellt, dass auf der Eigentümerversammlung vom 29.10.2013 der Antrag zu TOP 15, nämlich

  • das … auf der Basis des Richtangebotes vom 20.3.2013, das allen Eigentümern vorliegt und das die Leistungen zu Kosen von ca. EUR 3.600,00 ausweißt, zur Durchführung einer bauphysikalischen Analyse mit der Maßgabe zu beauftragen, dass die Kosen eine Grenze von EUR 4.000,00 nicht überschreiten dürfen und möglichst ein Festpreis darunter vereinbart wird und
  • die entstehenden Kosten aus der Rücklage zu bestreiten

mit 12 Ja-Stimmen, 10-Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen mehrheitlich beschlossen und angenommen wurde.

2. Von den Kosten des Rechtsstreites trägt der Verwalter 74% und tragen die Beklagten 26%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verwalter und die Beklagten können die Vollstreckung der Kläger jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

4. Der Streitwert wird auf 7.800,– Euro bestimmt.

 

Tatbestand

Hinsichtlich des Tatbestandes wird auf den bereits zum Teilurteil vom 12.12.14 erstellten Tatbestand Bezug genommen.

Zu ergänzen ist lediglich, dass die Kläger auf die Hinweise des Gerichts ihre Anträge zu Ziff. 2. und 3. dahingehend abgeändert haben, dass nunmehr folgender Antrag gestellt wird:

Es wird festgestellt, dass auf der Eigentümerversammlung vom 29.10.2013 der Antrag zu TOP 15, nämlich

  • das … auf der Basis des Richtangebotes vom 20.3.2013, das allen Eigentümern vorliegt und das die Leistungen zu Kosen von ca. EUR 3.600,00 ausweißt, zur Durchführung einer bauphysikalischen Analyse mit der Maßgabe zu beauftragen, dass die Kosen eine Grenze von EUR 4.000,00 nicht überschreiten dürfen und möglichst ein Festpreis darunter vereinbart wird und
  • die entstehenden Kosten aus der Rücklage zu bestreiten

mit 12 Ja-Stimmen, 10-Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen mehrheitlich beschlossen und angenommen wurde.

Die Beklagten sind dem im Anschluss an den Schriftsatz vom 16.03.15 nicht erneut entgegen getreten, haben aber bereits zuvor Einwände gegenüber einer Berücksichtigung der streitbefangenen Stimmen kn Rahmen der Beschlussfassung zu TOP 15 zum Ausdruck gebracht. Insoweit wird auf den Tatbestand des Teilurteils sowie im Übrigen auf die vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat in der Versammlung vom 29.10.13 mit 12 Ja-Stimmen, 10 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen den begehrten und tenorierten Beschluss gefasst und ihn nicht mit 10 Neinstimmen zu 9 Jastimmen abgelehnt.

Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgenden Gründen:

Begründet war zunächst die Anfechtung des vom Versammlungsleiter festgestellten Negativbeschlusses unter dem Gesichtspunkt einer Beschlussfeststellungsklage, weil zu Unrecht verkündet wurde, dass der zugrunde liegende Beschlussantrag mangels Mehrheit abgewiesen worden sei und weil eine positive Beschlussfeststellung hätte verkündet werden müssen. Insoweit kann auf das Teil-Urteil vom 12.12.14 zu Ziff. 5.1 (104 R, 105) Bezug genommen werden.

Wenn die Verkündung eines Beschlusses fehlerhaft war, so ist mit dem Rechtsmittel der Beschlussberichtigungsklage einerseits die falsche Verkündung durch den Versammlungsleiter anzugreifen. Da aber die falsche Verkündung konstitutiv für das Zustandekommen eines Beschlusses ist, muss nicht nur das zutreffende Ergebnis festgestellt, sondern auch der erlassene unzutreffende Beschluss beseitigt werden. Dies geschieht in Form einer sog. Beschlussberichtigungsklage, die sowohl eine fristgebundene Anfechtung des tatsächlich verkündeten Beschlusses sowie einen Antrag auf Feststellung des zutreffenden Beschlussergebnisses enthält (BGH NZM 2002, 995, 997; BayObLG ZMR 2004, 125 f; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O., § 43 Rz. 90, 100; Bärmann, WEG, 11. Auflage, § 43 Rz. 105).

Zu Recht haben die Kläger gerügt, dass ihre Stimmen nicht berücksichtigt worden seien, was hier dazu geführt hat, dass statt eines positiven Beschlusses ein Negativbeschluss ergangen ist. Der Negativbeschluss war damit für ungültig zu erklären, was bereits mit Teil-Urteil vom 12.12.14 geschehen ist (98 ff), und die mangelnde Feststellung eines entsprechenden Positivbeschlusses ist durch das Gericht zu ersetzen, und zwar nunmehr aufgrund des Antrages vom 16.03.2015. Der nicht gefasste Positivbeschluss ist vom Gericht u.a. zu ersetzen, wie oben ausgeführt, wenn tatsächlich ein Positivbeschluss gefasst wurde, auch wenn er zu Unrecht nicht verkündet wurde. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob er hätte ergehen müssen, was hier nicht der Fall war, oder nicht. Maßgeblich ist insoweit allein, ob sich eine Mehrheit für den Beschlussantrag ausgesprochen hatte, was hier zugrunde zu legen ist, weil die 3 Stimmen der Kläger zu Unrecht nicht berücksichtigt worden waren (Siehe dazu Ziff. 5.1. des Teilur...

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