Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt,
- an die Klägerin DM 2.692,72 (zweitausendsechshundertzweiundneunzig 72/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 06.04.1999 zu zahlen sowie
- der Klägerin in Form einer Heizkostenabrechnung Rechnung zu legen über die von ihr in der Zeit vom 01.07.1996 bis 30.06.1997 für die Wohnung … in … Hamburg geleisteten Heizkostenvorauszahlungen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 4.000,00.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung einer Mietsicherheit sowie die Erteilung einer Heizkostenabrechnung.
Der Beklagte war Vermieter, die Klägerin sowie Herr … waren in der Zeit vom 01.11.1987 bis 30.06.1998 Mieter einer Wohnung im Hause … in … Hamburg.
Zu Beginn des Mietverhältnisses leisteten die Klägerin und Herr … eine Mietsicherheit in Höhe von DM 2.100,00, die sich am 31.03.1999 inkl. Zinsen auf DM 2.696,72 belief.
Gegenüber dem mit der Klage geltend gemachten Kautionsrückzahlungsanspruch hat der Beklagte die Aufrechnung erklärt mit Ansprüchen auf Nachzahlung von Betriebskosten für die Jahre 1994 bis 1997 in Höhe von insgesamt DM 2.126,79. Im Übrigen beruft sich der Beklagte auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen zu erwartender Nachzahlungen aus den noch nicht erstellten Abrechnungen über die Betriebskosten für das Abrechnungsjahr 1998 und die Heizkosten für die Zeit vom 01.07.1997 bis 30.06.1998.
Die Betriebskostenabrechnungen des Beklagten für die Jahre 1994 bis 1997 hat die Klägerin erstmals zusammen mit der Klagerwiderung am 26.05.1999 erhalten.
Aus der Betkiebskostenabrechnung für das Jahr 1994 ergibt sich ein Saldo zu Lasten der Klägerin in Höhe von DM 479,49, aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1995 ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von DM 501,19, aus der Abrechnung für das Jahr 1996 ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von DM 540,92 und aus der Betriebskostenabrechnung 1997 ein Saldo zu Lasten der Klägerin in Höhe von DM 605,19. Wegen der Einzelheiten wird auf die Betriebskostenabrechnungen, Bl. 24 ff d.A., Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 14.07.1999, Anlage K 9, Bl. 52 d.A., bat die Klägerin den Beklagten um Übersendung von Kopien der Rechnungen bzw. Belege für die Hausmeisterkosten, die Gartenpflegekosten, die Wasserkosten und die Grundsteuer gegen Kopierkostenerstattung betreffend die Abrechnungsjahre 1994 bis 1997. Mit Schreiben vom 29.07.1999, Anlage K 10, Bl. 53 d.A., verlängerte sie die in dem Schreiben vom 14.07.1999 gesetzte Frist. Mit Schreiben vom 09.08.1999, Anlage K 11, Bl. 54 d.A., bat der Beklagte, die gesetzte Frist zu verlängern. Eine Übersendung der Belegkopien ist bisher nicht erfolgt.
Die Klägerin trägt folgendes vor:
Ein Zurückbehaltungsrecht wegen der noch ausstehenden Abrechnungen stehe dem Beklagten nicht zu, da die Abrechnungen längst hätten vorliegen müssen. Die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung mit den Nachzahlungsansprüchen aus den Betriebskostenabrechnungen 1994 bis 1997 gingen ins Leere, da etwaige Nachzahlungsforderungen jedenfalls nicht fällig seien, weil der Beklagte ihr nicht die Einsicht in die Belege ermöglicht habe. Im Übrigen seien die Betriebskostenabrechnungen des Beklagten fehlerhaft. Hinsichtlich der entsprechenden Einwendungen der Klägerin wird auf ihre Ausführungen auf S. 2 ff des Schriftsatzes vom 23.06.1999, Bl. 42 ff d.A., Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Soweit die Klägerin mit der Klage ursprünglich auch die Erstellung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1997 begehrt hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Beklagte trägt folgendes vor:
Die Belege zu den Betriebskostenabrechnungen 1994 bis 1997 habe er bisher nicht in Fotokopie vorlegen können, da sein Büro zur Zeit personalmäßig derart unterbesetzt sei, dass keine Angestellte für die Fertigung derartiger Fotokopien abgestellt werden könne. Die Klägerin oder, ihr Prozessbevollmächtigter könne jedoch die Originalbelege nach vorheriger Terminsvereinbarung in seinem – des Beklagten – Büro einsehen. Die Betriebskostenabrechnungen seien ordnungsgemäß, insbesondere sei der 3 %ige Abzug für die gewerblich genutzten Kellerflächen nicht zu beanstanden. Auf den diesbezüglichen Vortrag des Beklagten mit Schriftsatz vom 20.07.1999, Bl. 48 f d.A., wird Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 06.10.1999, dem Tag, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entsprach, hat der Beklagte eine Heizkostenabrechnung für die Zeit vom 01.07.1996 bis 30.06.1997 zur Akte gereicht.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage hat auch im Ergebnis Erfolg.
Die Klägerin ist – obwohl nur Mitmieterin neben Herrn Castelli – zur Geltendmachung der Klagansprüche im eigenen Namen berechtigt. Es liegt ein Fall der gewillkürten Prozessstandschaft vor. Die erforderliche entsprechende Ermächtigung hat der Mitmieter Castelli mit den Schreiben vom 09.03.1999, Anlagen K 2 und K ...