Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Unterlassung von Hundehaltung.

Zwischen der Klägerin, einer Wohnungsgenossenschaft mit einem Wohnungsbestand von ca. 3.300 Wohnungen und den Beklagten besteht aufgrund eines Dauernutzungsvertrages vom 20. Mai 1980 ein Mietverhältnis über die im zweiten Geschoss rechts des Hauses … Hamburg belegene Wohnung.

In diesem Dauernutzungsvertrag heißt es bezüglich der Tierhaltung in Nr. 7 Abs. 1 d) der allgemeinen Vertragsbestimmungen, die über § 6 des Dauernutzungsvertrages Bestandteil des Vertrages sind, wie folgt:

Nr. 7 Zustimmungsbedürftige Handlungen des Mitgliedes

(Abs. 1) Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Mieter und im Interesse einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Hauses und der Wohnung bedarf das Mitglied der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Genossenschaft, wenn es

  1. die Wohnung oder einzelne Räume entgeltlich oder unentgeltlich Dritten überlässt, es sei denn, es handelt sich um eine unentgeltliche Aufnahme von angemessener Dauer (Besuch)
  2. die Wohnung oder einzelne Räume zu anderen als Wohnzwecken benutzt oder benutzen lässt
  3. Schilder (ausgenommen übliche Namensschilder an den dafür vorgesehenen Stellen), Aufschriften oder Gegenständer jeglicher Art in gemeinschaftlichen Räumen, am Haus, auf dem Grundstück oder in dessen unmittelbarer Nähe anbringt bzw. aufstellt,
  4. Tiere hält, wobei die Haltung von Hunden und Katzen grundsätzlich untersagt ist, (in Original kein Fettdruck)
  5. Waschmaschinen, Trockenautomaten, Geschirrspülmaschinen aufstellt,
  6. Antennen anbringt oder verändert,
  7. von der laut Wohnungsbeschreibung vorgegebenen Beheizungsart abweicht,
  8. in den Wohnräumen, im Haus oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze sein Kraftfahrzeug einschließlich Moped oder Mofa abstellen will,
  9. Um-, An- und Einbauten sowie Installationen vornimmt oder die Wohnräume, Anlagen oder Einrichtungen verändert,
  10. Heizöl oder andere feuergefährliche Stoffe lagern will

(Abs. 2) … im Übrigen wird die Genossenschaft eine Zustimmung nicht verweigern, wenn Belästigungen anderer Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Wohnung und des Grundstücks nicht zu erwarten sind.

Es gibt bei der Klägerin einen generellen Vorstandsbeschluss, wonach Kleintiere und Katzen geduldet werden, Hunde jedoch grundsätzlich nicht. Bei Neuinteressenten wird schon zur Bedingung für die Aufnahme gemacht, dass der eingeschränkten Tierhaltungsmöglichkeit zugestimmt wird.

Die Beklagten halten seit einiger Zeit einen Hund in der Wohnung. Bei dem Hund handelt es sich um eine Yorkshire-Hündin. Diese ist zweieinhalb Jahre alt und kastriert. Die Hündin ist 1,7 kg schwer und misst 18 cm Schulterhöhe und 20 cm Rückenlänge. Die Beklagten nutzen die Wohnung nur in den Wintermonaten. Von April bis Oktober leben sie mit dem Hund in der Heide. Beide Beklagten sind erkrankt. Die Beklagte zu 2) leidet nach einer Krebserkrankung u.a. an Depressionen, die mit Psyhchopharmaka behandelt werden müssen. Der Beklagte zu 1) hat bereits zwei Schlaganfälle erlitten, ist schwer herzkrank und in der Zwischenzeit auch noch an Krebs erkrankt. Wegen der Hundehaltung durch die Beklagten gab es bisher keinerlei Beschwerden aus der Nachbarschaft.

Nachdem die Verwaltung der Klägerin von der Hundehaltung erfahren hatte, forderte sie die Beklagten mit Schreiben vom 03. Juni 2002 die Abschaffung des Tieres.

Mit Schreiben vom 07.06.2002 räumte die Beklagte zu 2) die Hundehaltung ein, bat aber um nachträgliche Genehmigung der Tierhaltung. Mit Schreiben vom 11. Juni 2002 lehnte die Klägerin aus generellen Erwägungen ab.

Unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung sei eine andere Lösung nicht möglich. Sie schreite daher sofort gegen den jeweiligen Mieter ein, wenn sie von Verstößen gegen dieses Hundehaltungsverbot erfahre. Durch Hunde sei es zu nicht hinnehmbaren Verunreinigungen der Grün- und Wegeflächen gekommen. Die Hunde störten überdies durch Gebell und es sei zu unangenehmen Geruchserscheinungen aus den Wohnungen heraus sowie zu übermäßigen Beschädigungen von Wänden und Fußböden gekommen.

Lediglich in besonderen Einzelfällen können daher eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die in den Räumen der im 2. Geschoss rechts des Hauses … Hamburg belegenen Wohnung Nr. … gehaltene Yorki-Hündin abzuschaffen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten halten die mietvertragliche Klausel für unwirksam. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls überwögen im vorliegenden Fall die Interessen der Beklagten, ein solches Tier zu halten die Interessen der Klägerin.

Für das weitere Vorbringen der Parteien wird...

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