Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin und ihr Ehegatte, Herr, berechtigt sind, die Golden Retriever Hündin ihres Sohnes () mit dem Namen „Jessie” zeitweise in ihrer Mietwohnung im …Konstanz zu betreuen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Im vorliegenden Fall besteht Streit darüber, ob die Klägerin (und ihr Ehemann) als Mieter der Beklagten berechtigt sind, zeitweise einen Hund in der Mietwohnung zu haben.
Zum 1.11.1979 schloss die Klägerin und ihr Ehemann, Herr, mit den Rechtsvorgängern der Beklagten einen Mietvertrag über eine Wohnung im Anwesen …Konstanz. Inzwischen ist die Beklagte in das Mietverhältnis auf der Vermieterseite eingetreten. Die Wohnung besteht aus 3 Zimmern und ist 63 qm groß. § 13 des Mietvertrages enthält folgende Regelung: „Haustiere, insbesondere Hunde, Katzen, Hühner, Kaninchen, dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters gehalten werden. Die Einwilligung gilt nur für das bestimmte Tier. Sie kann widerrufen werden, wenn Unzuträglichkeiten eintreten. Der Mieter haftet für alle durch die Haltung entstehenden Schäden.”
Der Sohn der Klägerin, Herr, ist seit 2001 Hundebesitzer. Er überlässt zuweilen seine Hündin, ein Golden Retriever mit dem Namen Jessie der Klägerin und ihrem Ehemann zur Betreuung. Hierbei bleibt der Hund auch nachts in der vermieteten Wohnung. Der Hund selbst hat bislang konkret nicht gestört. Er ist ca. 51 – 56 cm groß. Dies wird seit ca. 2002 gehandhabt. Mit Schreiben vom 24.8.2006 fordert die Beklagte die Mieter auf, das Tier zu „entfernen”.
Die Klägerin behauptet, dass ihr Ehemann sie ermächtigt habe, den Feststellungsprozess für ihn zu führen. Der Hund halte sich auch nur alle paar Wochen einmal in der Mietwohnung auf. Der Geschäftsführer der Beklagten habe hiervon seit dem Jahr 2002 Kenntnis. Es habe keinen Vorfall gegeben, bei dem ihr Mann mit dem „Einsatz” des Hundes gedroht habe.
Die Klägerin ist der Meinung, dass sich aus der Kenntnis des Geschäftsführers der Beklagten eine stillschweigende Duldung und somit Ermächtigung zur Hundehaltung ergäbe. Die Schriftformklausel hinsichtlich der Tierhaltung im Mietvertrag sei unwirksam. Unwirksamkeit der Klausel bestehe auch, weil nicht zwischen der Haltung verschiedener Arten von Tieren unterschieden werde. Auch läge kein triftiger Grund vor, die Tierhaltung zu verbieten bzw. nicht zu erlauben. Anderen im Haus sei auch schon die Tierhaltung erlaubt worden. Somit sei ein Verbot rechtsmissbräuchlich.
Die Klägerin beantragt:
Es wird festgestellt, dass die Klägerin und ihr Ehegatte, Herr berechtigt sind, die Golden Retriever Hündin ihres Sohnes mit dem Namen „Jessie” zeitweise in ihrer Mietwohnung im …Konstanz zu betreuen.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte behauptet, dass sich der Hund fast ständig in der Mietwohnung befinde. Zwischenzeitlich habe sich nun gar der Sohn der Klägerin mit in die Wohnung einquartiert. Die Tierhaltung sei deshalb verboten worden, weil der Ehemann der Klägerin im Sommer 2006 mehrere Kinder auf der Wiese neben dem Haus bedroht habe. Dieser habe sich wohl durch die Spielgeräusche gestört gefühlt und schließlich gedroht, dass er den Hund auf die Kinder hetzen werde, sollten sie nicht die Rasenfläche verlassen. Die Beklagte habe auch nicht seit dem Jahr 2002 Kenntnis von dem Aufenthalt des Hundes in der Wohnung. Sie sei hierüber nicht informiert worden. Die Ermächtigung zur Klagerhebung wird bestritten. Die Beklagte ist der Meinung, dass aufgrund der erheblichen Größe des Hundes, jedoch der geringen Größe der Wohnung, mit einer Beschädigung der Mietsache gerechnet werden müsse. Da der Hund ein Jagdhund sei, könnten auch künftige Mieter Angst vor dem Hund haben.
Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf deren wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Hinsichtlich der Ermächtigung zur Prozessführung wurde der Ehemann der Klägerin im Verhandlungstermin vom 29.3.2007 als Zeuge vernommen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen (AS 65 ff).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin und ihr Ehemann sind aus dem Mietvertrag gemäß § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB berechtigt, die Wohnung auch dergestalt zu nutzen, dass sich in dieser zeitweilig (gegebenenfalls aber auch dauerhaft) die Golden Retriever Hündin „Jessie” des Sohnes der Klägerin befindet.
1. Die Klägerin ist berechtigt in gewillkürter Prozessstandschaft die Feststellungsklage im eigenen Namen dergestalt zu erheben, dass die Feststellung auch für ihren Ehemann, Herrn, geschieht. Das erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse der Klägerin ist darin zu sehen, dass ihr ...